Rechtsprechung
| VK Bund, 25.04.2002 - VK 1-11/02, VK 1-13/02, VK 1-15/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- oeffentliche-auftraege.de
Unverzüglichkeit der Rüge: positive rechtliche Kenntnis des Vergabeverstoßes
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Bundeskartellamt
Ausbildungsbegleitende Hilfen - Nachprüfungsantrag teilweise stattgegeben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
VOL/A: Unzulässige Überbürdung von ungewöhnlichem Wagnis
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 05.10.2001 - Verg 28/01
Verstoß einer Vergütungsregelung gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A
Auszug aus VK Bund, 25.04.2002 - VK 1-11/02
zweite Instanz jedoch einen solchen bejaht (vgl. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 29. Mai 2001, VK 1 - 13/01 einerseits, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 2001, Verg 28/01 andererseits).Gleichzeitig liegt darin die Übertragung eines Risikos auf die Bieter, das weder in deren Verantwortungs- noch Einflusssphäre fällt und damit ein ungewöhnliches Wagnis darstellt (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 2001, Verg 28/01).
- OLG Düsseldorf, 22.08.2000 - Verg 9/00
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Auszug aus VK Bund, 25.04.2002 - VK 1-11/02
Hierfür ist ein "Erkennen" in zweifacher Hinsicht notwendig: Es reicht nicht allein die volle Tatsachenkenntnis aus; es ist vielmehr darüber hinaus bieterseitig zumindest die laienhafte Einschätzung nötig, dass in dem erkannten Sachverhalt zugleich ein rechtlich zu beanstandender Vergaberechtsverstoß liegt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2000, Verg 9/00; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. September 2000, 5 Verg 1/00). - OLG Saarbrücken, 26.09.2000 - 5 Verg 1/00
Nachprüfungsantrag ohne vorherige Rüge unzulässig!
Auszug aus VK Bund, 25.04.2002 - VK 1-11/02
Hierfür ist ein "Erkennen" in zweifacher Hinsicht notwendig: Es reicht nicht allein die volle Tatsachenkenntnis aus; es ist vielmehr darüber hinaus bieterseitig zumindest die laienhafte Einschätzung nötig, dass in dem erkannten Sachverhalt zugleich ein rechtlich zu beanstandender Vergaberechtsverstoß liegt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2000, Verg 9/00; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. September 2000, 5 Verg 1/00). - VK Bund, 29.05.2001 - VK 1-13/01
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Auszug aus VK Bund, 25.04.2002 - VK 1-11/02
zweite Instanz jedoch einen solchen bejaht (vgl. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 29. Mai 2001, VK 1 - 13/01 einerseits, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 2001, Verg 28/01 andererseits).
- VK Berlin, 02.06.2009 - VK-B2-12/09
Instandhaltungsarbeiten = Dienstleistungsauftrag?
Es ist aber allgemein anerkannt, dass es aus Gründen der Effektivität des Verfahrensablaufs und der Beschleunigung im Ermessen der Vergabekammer steht, Verfahren zu verbinden (Vgl. 1.VK Saarland, Beschl. v. 23.04.07 - 3 VK 2/07; 1.VK Sachsen, Beschl. v. 9.5.00 - 1/SVK/26-00, VK Münster, Beschl. v. 6.12.01 - VK 1/01-8/01 Vs; 1.VK Bund, Beschl. v. 25.4.02 - VK 1-11/02). - OLG Saarbrücken, 13.11.2002 - 5 Verg 1/02
Anforderungen an eine Ausschreibung von Entsorgungsleistungen; Fordern der …
Diese Diskrepanz zwischen verbindlichen Leistungspflichten einerseits und unsicheren Vergütungsansprüchen andererseits bürdet dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis auf (vgl. 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 19.3.2002 VK 206/02 unter II 2; 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 25.4.2002 VK 1-11/02, VK 1-13/02, VK 1-15/02 unter II 2). - VK Bund, 09.10.2002 - VK 1-77/02
Ausbildungsbegleitende Hilfen
Die Verfahrensakten des verbundenen Nachprüfungsverfahrens VK 1 - 11/02, 13/02, 15/02 wurden zum Verfahren hinzugezogen.Dies ergibt sich daraus, dass der Inhalt ihres Vortrags insoweit übereinstimmt mit dem Vorbringen in dem vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VK 1-11/02, 13/02, 15/02, in welchem in Bezug auf eine andere Ausschreibung eines anderen Arbeitsamtes ebenfalls die nunmehr aufgeführten Mängel einer insoweit übereinstimmenden Leistungsbeschreibung und die dort ebenfalls angewandte UfAB-Formel beanstandet worden waren.
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