Rechtsprechung
| VK Bund, 27.01.2017 - VK 2-131/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- ams-rae.de
Nachprüfungsverfahren: Bieterfragen kurz vor Ablauf der Angebotsfrist - keine Verspätung
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Bundeskartellamt
Veröffentlichungspflicht von Bieterfragen, Pflicht zur Verlängerung der Angebotsfrist - Nachprüfungsantrag teilweise stattgegeben
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Es gibt keine zu späten Bieterfragen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Zu späte Bieterfragen gibt es nicht! (VPR 2017, 177)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 22.12.2010 - Verg 33/10
Zulässigkeit negativer Preise in einem Angebot
Auszug aus VK Bund, 27.01.2017 - VK 2-131/16
Dies entspreche der Fallgestaltung im Verfahren des OLG Düsseldorf vom 22. Dezember 2012 - Verg 33/10, wo der Senat trotz einer unwirksamen Klausel vergaberechtliche Folgen abgelehnt habe, da die Bieterchancen des dortigen Antragstellers bei einer Preisdifferenz von 380.000 EUR durch den Fehler nicht beeinträchtigt worden seien. - OLG Düsseldorf, 12.01.2015 - Verg 29/14
Auftraggeber darf fehlerhafte Ausschreibung auch nach Submission (teilweise) …
Auszug aus VK Bund, 27.01.2017 - VK 2-131/16
Ebenso wenig sind andere als die von der ASt angesprochenen LV-Positionen berührt, so dass trotz der bereits erfolgten Submission allein eine abgegrenzte Zurückversetzung in Betracht kommt (zur Zurückversetzung nach erfolgter Submission vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 - VII-Verg 29/14). - VK Bund, 08.01.2016 - VK 2-127/15
Nachprüfungsverfahren: Wertung Nebenangebot (SektVO)
Auszug aus VK Bund, 27.01.2017 - VK 2-131/16
Aus der Bieteröffentlichkeit der Angebotsendpreise, die seitens der erkennenden Vergabekammer im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens (2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 8. Januar 2016 - VK 2-127/15, dort nach der SektVO) mangels erkennbarer Rechtsgrundlage hierfür allgemein und insbesondere für Fälle der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer problematisiert wurde, ergibt sich zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ASt die Notwendigkeit, auch ihr die Anpassungsmöglichkeit in den fraglichen Positionen zu geben.
- VK Bund, 13.02.2019 - VK 2-118/18
Änderung von Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber nach Angebotsöffnung; …
Das Vertrauen der Bieter dahin, dass alle Wettbewerbsteilnehmer gleichermaßen informiert werden über angebots- bzw. kalkulationsrelevante Änderungen, die während des Vergabeverfahrens vorgenommen werden, wird durch diesen vergaberechtlichen Grundsatz geschützt (vgl. zu kalkulationsrelevanten Antworten des Auftraggebers auf die Fragen eines Bieters, die ebenfalls zwingend allen Wettbewerbsteilnehmern gegenüber offengelegt werden müssen, 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 27. Januar 2017 - VK 2- 131/16). - VK Bund, 10.03.2020 - VK 2-09/20
Vergaberechtskonforme Aufhebung zwecks Korrektur eigener Fehler bei …
Eine lediglich bilateral erfolgte Beantwortung von solchen Bieterfragen, bei denen eine Relevanz für die Angebotserstellung jedenfalls nicht gänzlich auszuschließen ist, stellt per se einen schwerwiegenden Vergabefehler dar (ausführlich zum Thema der Beantwortung von Bieterfragen Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 27. Januar 2017 - VK 2-131/16). - VK Thüringen, 26.04.2019 - 250-4002-11352/2019-N-006-EF
Über Antworten auf Bieterfragen sind alle Bewerber zu informieren!
Eine Nichtveröffentlichung stellt grundsätzlich einen Widerspruch zu einem transparent ausgestalteten Vergabeverfahren dar (VK Bund, Beschlüsse vom 27.01.2017 - VK 2-131/16 und vom 28.01.2017 - VK 2-129/16).(Vergabekammer Bund, Beschlüsse vom 27.01.2017 VK 2-131/16 und vom 28.01.2017 VK 2-129/16).
- VK Sachsen, 21.01.2025 - 1/SVK/022-24
Antwort auf Bieterfrage ist allen Bietern mitzuteilen!
Das bedeutet, dass wettbewerbsrelevante Fragen eines Bieters nicht ausschließlich individuell gegenüber diesem beantwortet werden dürfen, sondern die Antworten und, soweit es zwecks Nachvollziehbarkeit ihres Inhalts und ihrer Relevanz erforderlich ist, auch die gestellten Fragen allen Bietern mitzuteilen sind (VK Bund, Beschluss vom 27. Januar 2017 - VK 2-131/16 -, juris).Es reicht daher für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Bieteröffentlichkeit auf die Angebotserstellung Auswirkungen haben könnte (VK Bund, Beschluss vom 27. Januar 2017 - VK 2-131/16 -, juris;… Völlink in: Ziekow/Völlink, § 12a VOB/A, Rn. 15 und § 20 VgV Rn. 15).
- VK Sachsen, 19.12.2024 - 1/SVK/017-24
Beantwortung einer Bieterfrage ist kein Staatsgeheimnis!
Das bedeutet, dass wettbewerbsrelevante Fragen eines Bieters nicht ausschließlich individuell gegenüber diesem beantwortet werden dürfen, sondern die Antworten und, soweit es zwecks Nachvollziehbarkeit ihres Inhalts und ihrer Relevanz erforderlich ist, auch die gestellten Fragen allen Bietern mitzuteilen sind (VK Bund, Beschluss vom 27. Januar 2017 - VK 2-131/16 -, juris).Es reicht daher für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Bieteröffentlichkeit auf die Angebotserstellung Auswirkungen haben könnte (VK Bund, Beschluss vom 27. Januar 2017 - VK 2-131/16 -, juris;… Völlink in: Ziekow/Völlink, § 12a VOB/A, Rn. 15 und § 20 VgV Rn. 15).
- VK Nordbayern, 11.09.2024 - RMF-SG21-3194-9-18
Bieterfragen sind bieteröffentlich zu beantworten!
Rn. 134 Aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Antworten auf Bieterfragen allen Bietern zur Verfügung zu stellen (OLG Saarbrücken, U. v. 18.05.2016, 1 Verg 1/16; VK Sachsen, B. v. 24.08.2016, 1/SVK/017-16; VK Bund, B. v. 27.01.2017, VK 2 - 131/16; VK Niedersachsen, B. v. 14.07.2020, VgK 13/2020). - VK Thüringen, 28.02.2025 - 5090-250-4003/498
Antworten auf Bieterfragen sind allen Bietern mitzuteilen!
Aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Antworten auf Bieterfragen allen Bietern zur Verfügung zu stellen (VK Nordbayern, Beschl. v. 11.09.2024, RMF-SG21-3194-9-18; VK Sachsen, Beschl. v. 24.08.2016, 1/SVK/017-16; VK Bund, Beschl. v. 27.01.2017, VK 2-131/16;… Völlink in: Ziekow/Völlink, 5. Auflage 2024, VgV, § 20 Rn. 14). - VK Thüringen, 12.03.2025 - 5090-250-4003/499
Unzumutbar kurze Ausführungsfrist ist vergaberechtswidrig!
Aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Antworten auf Bieterfragen allen Bietern zur Verfügung zu stellen (VK Nordbayern, Beschl. v. 11.09.2024, RMF-SG21-3194-9-18; VK Sachsen, Beschl. v. 24.08.2016, 1/SVK/017-16; VK Bund, Beschl. v. 27.01.2017, VK 2-131/16;… Völlink in: Ziekow/Völlink, 5. Auflage 2024, VgV, § 20 Rn. 14). - VK Bund, 10.03.2020 - VK 2-05/20
Vergaberechtskonforme Aufhebung zwecks Korrektur eigener Fehler bei …
dar (ausführlich zum Thema der Beantwortung von Bieterfragen Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 27. Januar 2017 - VK 2-131/16).
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