Rechtsprechung
| VK Düsseldorf, 30.05.2003 - VK-12/2003-L |
Volltextveröffentlichungen (4)
- nrw.de
§ 161 VwGO analog, § 128 Abs. 3 GWB
Auftragsvergabe Erhebung und Beurteilung der Schadstoffbelastung für ausgewählte Gebäude - oeffentliche-auftraege.de
Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Beurteilung des Unterliegens (Auftraggeber erteilt dem Antragsteller den Auftrag)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsfolgen der Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens; Entscheidung nach Billigkeitserwägungen anlog § 161 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Erklärung der Erledigung der Rechtssache im Nachprüfungsverfahren; Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Gebühren im ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 23.04.2001 - Verg 28/00
Kosten nach Beschwerderücknahme
Auszug aus VK Düsseldorf, 30.05.2003 - VK-12/03
Zur Bemessung sind grundsätzlich wenn das Vergabeverfahren bereits das Stadium der Angebotsabgabe erreicht hat die Angebotspreise heranzuziehen (Praxis des OLG Düsseldorf, vgl. etwa Beschluss vom 23.04.2001, Verg 28/00).
- VK Schleswig-Holstein, 26.10.2004 - VK-SH 26/04
Ausschluss wegen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
g) Der Antrag ist auch zulässig, weil die ASt durch die Erklärung der AG, antragsgemäß zu verfahren, nicht klaglos gestellt (vgl. VK BR Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2004, VK-12/2003-L; VK BR Arnsberg, Beschluss vom 11.04.2001, VK3- 02/2001) ist.Daran ändert auch nichts, dass sie dem Begehren der ASt im Ergebnis nachzukommen beabsichtigt (vgl. VK BR Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2003, VK-12/2003-L) und keine eigenen Anträge gestellt hat.
- VK Schleswig-Holstein, 07.03.2007 - VK-SH 3/07
Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Dass die ASt ihr ursprüngliches Nachprüfungsbegehren nicht weiter verfolgt, ist fraglos (anderes als etwa eine Antragsrücknahme) nicht als Unterliegen anzusehen.Vielmehr hat die ASt auf eine veränderte Sachlage reagiert, nachdem die Vergabestelle das getan hat, was die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag erreichen wollte (vgl. VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2003, VK-12/2003-L).
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