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Rechtsprechung
   VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,24342
VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06 (https://dejure.org/2006,24342)
VK Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.04.2006 - VK-SH 8/06 (https://dejure.org/2006,24342)
VK Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. April 2006 - VK-SH 8/06 (https://dejure.org/2006,24342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostentragungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostentragungspflicht bei Erledigung der Sache vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache; Beteiligung der obsiegenden Partei an den Verfahrenskosten der Vergabekammer aus Billigkeitsgründen entgegen dem Wortlaut des § 128 Abs. 3 S. 1 Gesetz gegen ...

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer - wie im vorliegenden Fall - ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03).
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73).
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 26/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2001 - Verg 1/01

    Vergaberecht - Anwaltskosten

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Daraus folgt, dass die ASt Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001, Verg 1/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001, 1 Verg 5/01;… Glahs in Reidt /Stickler /Glahs, Vergaberecht, 2. Auflage, 2003, Rn. 16 zu § 128, m.w.N.;… Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, 2000, Rn. 29 zu § 128).
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73).
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73).
  • OLG Naumburg, 29.05.2001 - 1 Verg 5/01

    Notwendige Hinzuziehung Rechtsanwalt für öffentlichen Auftraggeber

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Daraus folgt, dass die ASt Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001, Verg 1/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001, 1 Verg 5/01;… Glahs in Reidt /Stickler /Glahs, Vergaberecht, 2. Auflage, 2003, Rn. 16 zu § 128, m.w.N.;… Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, 2000, Rn. 29 zu § 128).
  • VK Schleswig-Holstein, 12.07.2005 - VK-SH 18/05

    Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Kostenfolge

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Nach der Rücknahme des Antrags war das Verfahren einzustellen; zugleich waren die sich aus der Rücknahme des Nachprüfungsantrags insoweit ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Kosten auszusprechen (vgl. erkennende Kammer, Beschluss vom 12.07.2005, VK-SH 18/05, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 29.09.2005 - 1 Verg 2/05

    Erstattung von nur zur Beratung entstandenen Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die zur Beratung eines Beteiligten im Vergabekammerverfahren entstanden sind, richtet sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit eines förmlich beauftragten Rechtsanwalts (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.09.2005, 1 Verg 2/05).
  • VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06

    Kostentragungspflicht

    Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
    Aus dem von einem weiteren Bieter angestrengten Nachprüfungsverfahren VK-SH 09/06 ist der Kammer zwar bekannt, dass die AG wohl jedenfalls der auch hier vorgebrachten Rüge hinsichtlich des Angebotes der Firma XXX GmbH abgeholfen hat.
  • VK Schleswig-Holstein, 27.05.2004 - VK-SH 14/04

    Obsiegender Antragsgegner: Beteiligung an Kosten des Antragsgegners?

  • VK Schleswig-Holstein, 14.05.2008 - VK-SH 6/08

    Identität des Beschaffungsgegenstandes

    Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (erkennende Kammer, B. v. 26.04.2006 - Az.: VK-SH 9/06; B. v. 26.04.2006 - Az.: VK-SH 8/06; B. v. 05.10.2005 - Az.: VK-SH 23/05).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2021 - 2 VK 4/21

    Zusatz "oder gleichwertig": Keine "produktscharfe" Ausschreibung!

    Als Billigkeitsgründe sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2026 - 1 VK 19/25

    Auftraggeber darf auf die Leistungsfähigkeit der Bieter vertrauen!

    VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05.
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