Rechtsprechung
| VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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Kostentragungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausschreibung der Beschaffung von Abfallbehältern und Wertstoffbehältern aus Kunststoff im Offenen Verfahren; Kostentragungslast bei Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache; Beteiligung der obsiegenden Antragsgegnerin an den ...
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (10)
- BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03
Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer - wie im vorliegenden Fall - ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 26/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73).
- OLG Düsseldorf, 09.08.2001 - Verg 1/01
Vergaberecht - Anwaltskosten
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Daraus folgt, dass die ASt Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001, Verg 1/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001, 1 Verg 5/01;… Glahs in Reidt /Stickler /Glahs, Vergaberecht, 2. Auflage, 2003, Rn. 16 zu § 128, m.w.N.;… Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, 2000, Rn. 29 zu § 128). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - OLG Naumburg, 29.05.2001 - 1 Verg 5/01
Notwendige Hinzuziehung Rechtsanwalt für öffentlichen Auftraggeber
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Daraus folgt, dass die ASt Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001, Verg 1/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001, 1 Verg 5/01;… Glahs in Reidt /Stickler /Glahs, Vergaberecht, 2. Auflage, 2003, Rn. 16 zu § 128, m.w.N.;… Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, 2000, Rn. 29 zu § 128). - VK Schleswig-Holstein, 12.07.2005 - VK-SH 18/05
Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Kostenfolge
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Nach der Rücknahme des Antrags war das Verfahren einzustellen; zugleich waren die sich aus der Rücknahme des Nachprüfungsantrags insoweit ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Kosten auszusprechen (vgl. erkennende Kammer, Beschluss vom 12.07.2005, VK-SH 18/05, m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 29.09.2005 - 1 Verg 2/05
Erstattung von nur zur Beratung entstandenen Rechtsanwaltskosten
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die zur Beratung eines Beteiligten im Vergabekammerverfahren entstanden sind, richtet sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit eines förmlich beauftragten Rechtsanwalts (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.09.2005, 1 Verg 2/05). - VK Schleswig-Holstein, 27.05.2004 - VK-SH 14/04
Obsiegender Antragsgegner: Beteiligung an Kosten des Antragsgegners?
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Wenn auch die AG wohl der Rüge hinsichtlich des Angebotes der Firma XXX GmbH im Nachprüfungsverfahren abgeholfen hat, kommt eine Beteiligung der AG an den Kosten der Vergabekammer gleichwohl nicht in Betracht, da eine obsiegende Antragsgegnerin wegen des klaren Wortlauts des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB selbst dann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden kann, wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat (vgl. erkennende Kammer, Beschluss vom 27.05.2004, VK-SH 14/04, m.w.N., IBR 2004, 1099 - nur online).
- VK Schleswig-Holstein, 14.05.2008 - VK-SH 6/08
Identität des Beschaffungsgegenstandes
Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (erkennende Kammer, B. v. 26.04.2006 - Az.: VK-SH 9/06; B. v. 26.04.2006 - Az.: VK-SH 8/06; B. v. 05.10.2005 - Az.: VK-SH 23/05). - VK Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2021 - 2 VK 4/21
Zusatz "oder gleichwertig": Keine "produktscharfe" Ausschreibung!
Als Billigkeitsgründe sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05). - VK Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2026 - 1 VK 19/25
Auftraggeber darf auf die Leistungsfähigkeit der Bieter vertrauen!
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05.
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2022 - 2 VK 5/21
Zahlung eines Transaktionsentgelts ist vergaberechtlich unzulässig!
Als Billigkeitsgründen sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05). - VK Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2024 - 1 VK 6/23
Mal wieder: IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!
Entscheidungspraxis; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05). - VK Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 2 VK 5/18
Zu früh gestellter Nachprüfungsantrag ist unzulässig!
Als Billigkeitsgründe sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05). - VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
Kostentragungspflicht
Aus dem von einem weiteren Bieter angestrengten Nachprüfungsverfahren VK-SH 09/06 ist der Kammer zwar bekannt, dass die AG wohl jedenfalls der auch hier vorgebrachten Rüge hinsichtlich des Angebotes der Firma XXX GmbH abgeholfen hat. - VK Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2025 - 1 VK 13/25
Nachprüfungsantrag unzulässig: Umfang des Akteneinsichtsrechts?
Als Billigkeitsgründe sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05). - VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2020 - 2 VK 3/19
Wann ist ein Vergaberechtsverstoß "erkennbar"?
Als Billigkeitsgründe sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013 - 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012 - 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008 - VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005 - VK-SH 23/05). - VK Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2024 - 2 VK 1/24
Vergabevermerk kann nachträglich erstellt werden!
Als Billigkeitsgründe sind dabei (nur) solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2013, Az.: 3 VK 02/12; Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 3 VK 03/12; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008, Az.: VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006, Az.: VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VK-SH 23/05). - VK Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2024 - 3 VK 7/24
Preisprüfung auch bei Unterschreitung der 20 %-Aufgreifschwelle?
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2023 - 3 VK 1/23
Vergaberechtsschutz nur bei verschlechterter Zuschlagschance!
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2023 - 1 VK 3/22
Kein verbindliches Angebot abgegeben: Keine Chance auf den Zuschlag!
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 3 VK 2/12
Billigkeitsgründe: Zusammenhang mit wirtschaftlicher Bedeutung nötig!
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 3 VK 3/12
Maßgeblich für "wirtschaftlichen Wert" ist Brutto-Angebotspreis!
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2013 - 3 VK 1/13
Höhe der Gebühr bei Erledigung vor Entscheidung?
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