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   BGH, 05.01.1962 - VI ZR 155/61   

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BGH, 05.01.1962 - VI ZR 155/61 (https://dejure.org/1962,13814)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1962 - VI ZR 155/61 (https://dejure.org/1962,13814)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1962 - VI ZR 155/61 (https://dejure.org/1962,13814)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 283
  • VRS 22, 185
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.01.1962 - VI ZR 155/61
    Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche V/idmung i.S. des öffentlichen Wegerechts - Öffentlich i.S. des Verkehrs rechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit still schweigender Buldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. Ploegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13- Aufl. § 1 StVO TZ 5; Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 1 StVG Anm. C I 3 cj Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - LM § 17 StVO Nr. 3 = VHS 12, 414).
  • BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 286/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.01.1962 - VI ZR 155/61
    Tatsächliche Erklärungen einer Partei selbst sind denen des Prozeßbevollmächtigten, der von ihr seine Informationen erhält, regelmäßig vorzuziehen (vgl. BGH Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LM § 141 ZPO Nr. 2; Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. § 78 ZPO Anm. VI).
  • OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Dies setzt voraus, daß der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415 f.] [öffentlich: Zufahrtsstraße] ; BGHSt 16, 7 [10 f.] = VRS 20, 453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich: Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz] ; BGH VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369 [370] [offen gelassen für Kundenparkplatz eines Lernstudios] ; BayObLG VRS 58, 216 [217 ff.] = VerkMitt 1980 Nr. 57 m. zahlr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.1999 - 5 A 1321/97

    Straßenverkehr; Öffentlicher Verkehrsgrund; Hinterhofparkplatz

    vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 -, VRS 12, 414, 415 f.; BGH, Beschluß vom 9. März 1961 - 4 StR 6/61 -, VRS 20, 453, 454; BGH, Urteil vom 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 -, VRS 22, 185; OLG Hamm, Beschluß vom 30. September 1976 - 2 Ss OWi 952/76 -, VRS 52, 369, 370; BayObLG, Beschluß vom 22. November 1979 - 1 Ob OWi 409/79 -, VRS 58, 216, 217 ff.; BayObLG, Urteil vom 30. Oktober 1981 - RReg.
  • BGH, 10.06.1969 - VI ZR 35/68

    Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrtregelung im Bereich eines sog.

    Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts (§ 1 StVG, § 1 StVO), wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (Urteile des BGH vom 6. November 1956 - VI ZR 127/56 - VersR 1957, 41, vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - VRS 12, 414 = VersR 1957, 341 undvom 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 - VRS 22, 185 = VersR 1962, 283).
  • OLG Hamm, 30.09.1976 - 2 Ss OWi 952/76

    öffentlicher Straßenverkehr, öffentliche Verkehrsfläche, Privatparkplatz,

    Eine Straße oder ein Platz sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen sind und auch so genutzt werden (BGH in VRS 12, 414; 22, 185).

    Danach bedarf es neben dem tatsächlichen Zugang für die Allgemeinheit einer entsprechenden Zweckbestimmung durch den Verfügungsberechtigten, die aber auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgten Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann (BGH in VRS 22, 185).

  • OLG Hamm, 13.06.1983 - 1 Ss OWi 1886/82
    Auch ein im Eigentum einer Privatperson stehender Weg kann öffentlich sein (BGH VRS 22, 185), wie aber andererseits auch im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Straßen und Wege "Privat" im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 LG sein, also nicht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen können.

    Hinzu kommen muß die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann (BGH VRS 22, 185).

  • BGH, 05.10.1976 - VI ZR 256/75

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Einmündung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich dann um eine öffentliche Straße i.S. des Straßenverkehrsrechts handelt, wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück oder eine verwaltungsrechtliche Widmung i.S. des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann, d.h. also ohne Beschränkung auf einzelne Personenkreise, zur Benutzung zugelassen und ihr Gebrauch durch die Allgemeinheit auch äußerlich erkennbar ist (s. Senatsurteile vom 6. November 1956 - VI ZR 127/56 = VersR 1957, 41; v. 2. April 1957 - VI ZR 44/56 = VersR 1957, 341 = VRS 12, 414 und v. 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 = VersR 1962, 283 = VRS 22, 185).
  • BayObLG, 22.01.1963 - RReg. 2 St 579/62

    Notwehr zum Einfahren in eine Parklücke

    Das an die Straße angrenzende Ruinengrundstück, in dem er parken wollte, hat rechtlich den Charakter eines öffentlichen Platzes iSd. Straßenverkehrsrechts; denn das Grundstück steht nach den Feststellungen des LG mit Duldung des Eigentümers tatsächlich für jedermann zur Benutzung als Parkplatz zur Verfügung und wird auch so benutzt (vgl. BGHSt VRS 12, 414, 415; 20, 453; 22, 185; …
  • BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67

    Zulässige Sperrung eines Taxihalteplatzes auf Privatgelände durch Taxivereinigung

    Es ist schon zweifelhaft, ob dem streitigen Standplatz wenigstens die Eigenschaft eines tatsächlich-öffentlichen Platzes zugesprochen werden kann, so dass er dem Verkehrsrecht und den Anordnungen der Verkehrsbehörde unterworfen war (vgl AllgVerwAnw zu § 45 StVO; Urteile des Senats LM StVO § 17 Nr. 3 und v 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 -, VRS 22, 185 sowie v 26. Februar 1963 - VI ZR 57/62 -, VersR 1963, 627).
  • BGH, 09.12.1969 - VI ZR 101/68

    Umfang des Schutzbereiches eines amtlichen Verkehrszeichens - hier: Freigabe

    Bei der Annäherung an den links gelegenen Parkplatz durfte der Beklagte darauf vertrauen, daß die Benutzer dieses Platzes beim Herausfahren auf die Straße ihre Pflichten aus § 17 StVO erfüllen und sein Vorrecht beachten werden (Urteil des BGH vom 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 - VersR 1962, 283).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.1973 - Ss (B) 139/73

    Vorfahrt auf dem Kundenparkplatz

    Eine Berechtigung der Allgemeinheit zur Benutzung einer diesem Zweck nicht gewidmeten Verkehrsfläche liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte die von ihm zugelassene Benutzung nicht erkennbar nur einem Personenkreis vorbehalten hat, der zu ihm in einer engeren Beziehung steht (BGH VES 12, 414-415 - VRS 22, 185; VerkMitt 1972 Nr. 98; BGHSt 14, 7-10 -, VRS 20, 453; OLGe Braunschweig VES 27, 458/459; Frankfurt VES 31, 185; Oldenburg VRS 33, 90-91 - Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. § 1 StVO Anm. 3; Kohl in: Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 1 StVO Rdn. 19/20; Gramer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rdn. 20; Rüth in: Leipziger Kommentar zum StGB , 9. Aufl., § 142 Rdn. 8) Die Benutzung eines Parkplatzes eines allgemein zugänglichen Einkaufcenters ist nach dem Willen des Verfügungsberechtigten jedem Käufer oder auch nur Interessenten gestattet.
  • BGH, 19.02.1965 - 4 StR 22/65

    Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht - Beurteilung von Täterschaft

  • OVG Saarland, 10.04.1970 - II R 88/69

    Anordnung einer Verkehrsbeschränkung nach StVO; Angeordnete Sperrung eines Weges;

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