Rechtsprechung
| BGH, 09.07.1969 - 4 StR 132/69 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zustand der Reifen - Zulässige Höchstgeschwindigkeit - Überschreiten der Geschwindigkeitsgrenze - Kausalität für den Unfall - Verkehrsunfall
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO (a.F.) § 9 Abs. 4 Nr. 2d ; StVZO § 36 Abs. 2
Papierfundstellen
- VRS 37, 276
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.09.1957 - 4 StR 354/57
Radfahrer - Zur Ursächlichkeit von verkehrswidrigem Verhalten für einen …
Auszug aus BGH, 09.07.1969 - 4 StR 132/69
Ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn auch ein verkehrsgerechts Verhalten zu dem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] ; BGH VRS 24, 205; vgl. für einen ähnlichen Fall auch BGH VRS 32, 37). - BGH, 28.10.1966 - 4 StR 259/66
Kraftfahrer - Zustand der Reifen - Sorgfaltspflicht
Auszug aus BGH, 09.07.1969 - 4 StR 132/69
Ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn auch ein verkehrsgerechts Verhalten zu dem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] ; BGH VRS 24, 205; vgl. für einen ähnlichen Fall auch BGH VRS 32, 37).
- BGH, 26.11.1970 - 4 StR 26/70
Mofa
Rn. 8 Der ursächliche Zusammenhang zwischen einem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und der Tötung des von ihm angefahrenen Zweiradfahrers entfiele nur dann, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetreten wäre oder wenn sich das auf Grund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1 [7]; BGH VRS 24, 205; 32, 37; 37, 276, 278).Darauf weist das vorlegende Oberlandesgericht zwar zutreffend hin, läßt dabei aber die insoweit feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 32, 37 und 37, 276, 278 betr. abgefahrene Reifen) außer acht.
- OLG Stuttgart, 27.04.1979 - 3 Ss (8) 184/79
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die …
Dementsprechend wurde ein Tankstellengelände für die Zeit der Betriebsruhe für nichtöffentlich erklärt (OLG Hamm NJW 1967, 119) bzw. bei einem Tankstellengelände außerhalb der Betriebszeit nur noch die Münztankfläche als öffentlicher Verkehrsraum angesehen (OLG Hamburg VRS 37, 276/8).
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