Rechtsprechung
| BayObLG, 25.10.1979 - 1 ObOWi 413/79 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VRS 58, 147
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.12.1991 - VI ZR 98/91
Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei grünem Pfeil; Haftungsverteilung bei …
b) Bei dieser Sachlage hat sich das Berufungsgericht mit Recht auf den Standpunkt gestellt, der dem grünen Pfeil folgende Linksabbieger könne darauf vertrauen, daß die Ampeln tatsächlich so geschaltet sind, daß der Gegenverkehr bei Aufleuchten des grünen Pfeils durch Rotlicht angehalten wird, wie dies der einhelligen Rechtsprechung entspricht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 - VersR 1972, 1127; KG VRS 19, 59; 29, 211; 59, 357; DAR 1974, 190; VM 1990, 51; BayObLG VRS 58, 147; OLG Karlsruhe VRS 47, 464; das gleiche war für das früher geltende Diagonal-Gelb anerkannt, BayObLG VRS 34, 385; 58, 147).Mit der Mißachtung des Rotlichts durch den Gegenverkehr braucht er, solange nicht konkrete Anhaltspunkte auf etwas anderes hindeuten, nicht zu rechnen (ebenso KG DAR 1974, 190; VM 1990, 51; VRS 59, 367; BayObLG VRS 34, 385; 58, 147).
Die von dem Linksabbieger aufzuwendende Sorgfalt muß sich bei Aufleuchten des grünen Pfeils in erster Linie auf Nachzügler richten, die berechtigterweise in die Kreuzung eingefahren sind (KG VRS 19, 59; 59, 367; BayObLG VRS 34, 385; 58, 147).
- OLG Bremen, 19.02.1991 - 3 U 102/90
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Verschulden an einem …
Steht aber fest, daß der Kläger im Zeitpunkt seines Anfahrens bei - von ihm behaupteten - Aufleuchten des Grünpfeils nicht auf andere sich im Kreuzungsraum befindliche Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hatte, durfte er, dem Sinn des § 37 Abs. 2 Ziffer 1 StVO entsprechend, dem Grünpfeil folgend nach links abbiegen, ohne mit "feindlichem" Verkehr rechnen zu müssen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, DAR 1974, 223; Kammergericht DAR 1974, 190; Kammergericht in Cramer, Berz, Gontard, Straßenverkehrsentscheidungen, Nr. 17 zu § 37 StVO; BayObLG, VRS 34, 385; BayObLG VRS 58, 147).
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