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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.02.1980 - 2 Ss OWi 2755/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1836
OLG Hamm, 04.02.1980 - 2 Ss OWi 2755/79 (https://dejure.org/1980,1836)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.1980 - 2 Ss OWi 2755/79 (https://dejure.org/1980,1836)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 1980 - 2 Ss OWi 2755/79 (https://dejure.org/1980,1836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkündung eines Urteils durch das Gericht ohne Abwarten auf das verspätete Erscheinen des Verteidigers; Pflicht des Gerichts zur Vertagung einer Hauptverhandlung wegen Ausbleibens des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Essen - 33 OWi 41 Js 202/79
  • OLG Hamm, 04.02.1980 - 2 Ss OWi 2755/79

Papierfundstellen

  • VRS 59, 449
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 53 Ss OWi 131/20

    Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des …

    Bei einer - wie im vorliegenden Fall - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Bußgeldsache liegt es nahe, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts im Falle anwaltlicher Verhinderung es nicht gebietet, die Hauptverhandlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden zu lassen (ausf. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 231/13 (143/13); ebenso Senatsbeschluss vom 22. März 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 115/16 (70/16);… vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 25. Juni 2015, III-3 RBs 200/15, zit. n. juris, dort Rn. 13, 14; OLG Hamm NJW 1973, 2311, OLG Hamm VRS 41, 45, OLG Hamm VRS 59, 449; KG NZV 2003, 433; BayObLG StV 1995, 10; BayObLG wistra 2002, 40).
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen …

    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …
  • OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83

    Ausgestaltung der Aufhebung eines Urteils in einer Bußgeldsache wegen einer …

    Rn. 6 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die prozessuale Fürsorgepflicht es gebieten kann, bei einem Ausbleiben des Verteidigers auch in Bußgeldsachen - je nach Lage des Einzelfalls - 15 Minuten oder bei bekannten Erschwernissen auch länger auf das Erscheinen des Verteidigers zu warten (OLG Köln VRS 42, 284; Bay ObLG VRS 60, 304; OLG Hamm VRS 55, 438 und 59, 449; OLG Koblenz VRS 45, 455; Senatsentscheidung vom 17.8.1982 - 3 Ss 545/82).
  • OLG Zweibrücken, 13.10.1987 - 1 Ss 191/87

    Pflicht zur Vertagung einer Hauptverhandlung bei unterbliebener Verteidigerladung …

    Der Umfang der Fürsorgepflicht bestimmt sich bei der nicht notwendigen Verteidigung insbesondere danach, welche Bedeutung der Sache zukommt, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten sie bietet und ob von dar Person des Angeklagten her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (vgl. OLG Hamm VRS 41, 45; 55, 368; 59, 449; OLG Zweibrücken StV 1984, 148 und KMR-Sax, StPO ;… 7. Aufl. Einl. XII Rdn. 8 und 10).
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