Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997 - 998/92, 1 Ws 997/92, 1 Ws 998/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VRS 84, 345
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87
Anhörungsrecht; Mündliche Anhörung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92
Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3.1987 in StV 1987, 257, vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243, vom 14.6.1988 - 1 Ws 55-556/88 - und vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).Der Verurteilte hat sein Recht auf mündliche Anhörung auch weder verwirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243) noch auf dieses verzichtet (vgl. Senatsbeschluß vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).
- OLG Düsseldorf, 10.10.1990 - 1 Ws 868/90
Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92
Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3.1987 in StV 1987, 257, vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243, vom 14.6.1988 - 1 Ws 55-556/88 - und vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).Der Verurteilte hat sein Recht auf mündliche Anhörung auch weder verwirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243) noch auf dieses verzichtet (vgl. Senatsbeschluß vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).
- OLG Düsseldorf, 04.03.1987 - 1 Ws 176/87
Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92
Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3.1987 in StV 1987, 257, vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243, vom 14.6.1988 - 1 Ws 55-556/88 - und vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).Anderenfalls würde dem Verurteilten eine Instanz genommen (vgl. Senatsbeschluß vom 4.3.1987 in StV 1987, 257,258).«.
- VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 113-IV-10 Sie hat grundsätzlich wiederholt zu erfolgen, wenn im Rahmen der Bewährungsüberwachung nach mündlicher Anhörung zunächst eine neue Frist zur Erfüllung einer Auflage gesetzt wurde (vgl. Thüringer OLG…, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 1 Ws 183/09 - juris Rn. 9;… Beschluss vom 15. Februar 2008 - 1 Ws 49/08 - juris Rn. 17; in diese Richtung auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1992, VRS 84, 345 [346]).
- OLG Düsseldorf, 19.02.1997 - 1 Ws 137/97 Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1994 in VRS 87, 351 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 3. November 1992 in VRS 84, 345 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1990 in VRS 80, 284 m.w.N.).
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