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| OLG Düsseldorf, 28.05.1993 - 5 Ss (OWi) 140/93 - (OWi) 72/93 I |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.1993 - 5 Ss (OWi) 140/93 - (OWi) 72/93 I (https://dejure.org/1993,12858)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Mai 1993 - 5 Ss (OWi) 140/93 - (OWi) 72/93 I (https://dejure.org/1993,12858)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VRS 85, 474
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Celle, 31.03.2017 - 2 Ss OWi 60/17
Umfang der Beförderungspflicht der Taxiunternehmer
Darüber hinaus fällt auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt, unter das sog. Bereithalten i.S.v. § 47 PBefG (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1 - 14/10 (RB) -, juris; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413). - OLG Schleswig, 12.02.2002 - 6 U 65/01
Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde
- OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10
Zum unerlaubten Bereithalten ener Taxe durch Warten auf Funkaufträge außerhalb …
Der Begriff des Bereithaltens einer Taxe, wie er im Rahmen des § 47 PBefG und dementsprechend im Rahmen der aufgrund von § 47 Abs. 3 S. 1 sowie § 51 Abs. 1 S. 1 PBefG erlassenen TaxO-HH verwendet wird, bedeutet über die durch Aufstellen an einer behördlich zugelassenen Stelle oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi-Dachschild ausgedrückte Bereitschaft, Fahraufträge anzunehmen und sofort auszuführen, hinaus auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt (…vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar - Aktualisierungsstand Oktober 2009, Rdn. 26 zu § 47; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413). - BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94 Abgesehen davon, daß auch hier nicht dargetan ist, daß es sich bei dem Zeugen V. um einen Beauftragten der Genehmigungsbehörde gehandelt hat, wird von der Vorschrift des § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG jedenfalls nicht die Einsichtnahme in den Führerschein des jeweiligen Fahrers erfaßt, da die Aufsicht gemäß § 54 Abs. 1 PBefG sich nur auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Pflichten durch den Unternehmer und nicht etwa durch den Fahrer erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 474/478), wenn auch Taxifahrer als im Geschäftsbetrieb tätige Personen nach § 54 a Abs. 1 Satz 3 PBefG bei den Ermittlungen (hinsichtlich der Erfüllung der Unternehmerpflichten) die erforderliche Hilfestellung zu geben haben (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 252 ).
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