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   VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93   

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VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93 (https://dejure.org/1994,2766)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 06.12.1994 - VerfGH 65/93 (https://dejure.org/1994,2766)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 (https://dejure.org/1994,2766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der parlamentsgesetzlichen Grundlage bei wesentlichen Entscheidungen nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts in der Verfassung des Landes Berlin (LV, BE); Mitwirkungsmöglichkeit des Berliner Abgeordnetenhauses bei Entscheidungen der Berliner Regierung; ...

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der parlamentsgesetzlichen Grundlage bei wesentlichen Entscheidungen nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts in der Verfassung des Landes Berlin (LV, BE); Mitwirkungsmöglichkeit des Berliner Abgeordnetenhauses bei Entscheidungen der Berliner Regierung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 73, 74

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 858
  • NVwZ 1995, 472 (Ls.)
  • DVBl 1995, 428
  • afp 1996, 207
  • JR 1996, 103
  • JR 1996, 106
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93
    Dies bedeutet, daß in Berlin das Parlament ebensowenig wie im Bund (hierzu BVerfGE 49, 89 ) ein generelles Mitwirkungsrecht bei grundlegenden Entscheidungen der Regierung und damit einen Vorrang vor den anderen Staatsgewalten besitzt.

    Diese von der Verfassung von Berlin vorgenommene Verteilung der staatlichen Aufgaben und Befugnisse darf, wie das Bundesverfassungsgericht für die grundgesetzliche Kompetenzverteilung ausgeführt hat (BVerfGE 49, 89 ), nicht durch einen "aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form e. allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden".

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93
    Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Die nachträgliche Zustimmung das Abgeordnetenhauses zu dem Beschluß des Senats nimmt der Antragstellerin nicht die Möglichkeit, eine Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch den Beschluß des Senats weiterhin geltend zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 45, 1 .

    Insbesondere bei der Inanspruchnahme lediglich subsidiärer Kompetenzen, wie im vorliegenden Falle nach Artikel 76 Abs. 1 VvB, folgen daraus zusätzliche verfassungsrechtliche Prüfungs- und Verfahrenspflichten vor und bei ihrer Wahrnehmung (BVerfGE 45, 1 ).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93
    Unter Berufung insbesondere auf die von Härth (in Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Kommentar, 2. Aufl., 1987, Art. 45 Rn. 1) vertretene Ansicht sehen die beiden antragstellenden Fraktionen in der genannten Vorschrift einen Ausdruck der vom Bundesverfassungsgericht (zuletzt BVerfGE 84, 212 ) entwickelten "Wesentlichkeitstheorie", der sie einen "allgemeinen Parlamentsvorbehalt" des Inhalts entnehmen, daß alle Entscheidungen über wesentliche Fragen, die die Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz und damit durch das Abgeordnetenhaus getroffen werden müssen.

    Er enthält für den Bereich der Verfassung von Berlin den vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Grundgesetzes, das eine Art. 45 Abs. 1 VvB vergleichbare Bestimmung nicht kennt, entwickelten und von ihm zuweilen als "Wesentlichkeitstheorie" bezeichneten Grundsatz, daß im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber, also normativ, zu treffen sind (BVerfGE 84, 212 ).

  • VerfGH Berlin, 29.07.1993 - VerfGH 65 A/93

    Vorläufige Außerkraftsetzung der sofortigen Schließung und Abwicklung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93
    Sie hat außerdem einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 29. Juli 1993 (VerfGH 65 A/93 - NVwZ 1994, 263) u.a. erkannt hat, daß bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Abschnitt I. Nr. 5 b) des Beschlusses des Senats vom 22. Juni 1993 für den verbleibenden Teil des Haushaltsjahres 1993 nicht vollzogen werden dürfe, sofern nicht das Abgeordnetenhaus zuvor einen entsprechenden Beschluß fasse.

    Der Verfassungsgerichtshof hat die Zulässigkeit des Verfassungsrechtswegs, die Parteifähigkeit der Beteiligten, die Antragsbefugnis der Antragstellerin und das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag bereits in seinem den Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffenden Urteil vom 29. Juni 1993 - VerfGH 65 A/93 - (NVwZ 1994, 263) bejaht.

  • BVerfG, 04.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Grundvertrags mit der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93
    Diese ergeben sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß die Verfassungsorgane verpflichtet sind, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu BVerfGE 35, 193 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 1/91

    Haushaltsrechtliche Befugnisse: überplanmäßige Ausgaben - globaler

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93
    Er hat sich in langer Tradition entwickelt und besitzt heute den Rang von materiellem Verfassungsrecht (Mahrenholz in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl., Artikel 110 Rdnr. 47 ff.; VerfGH NRW, DÖV 1992, 576 ).
  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Die Vorschrift enthält für den Bereich der Verfassung von Berlin den vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Grundgesetzes, das eine Art. 59 Abs. 1 VvB vergleichbare Regelung nicht kennt; entwickelten und von ihm zuweilen als "Wesentlichkeitstheorie" bezeichneten Grundsatz, daß im Verhältnis zwischen Staat und Bürger alle wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber, also normativ, zu treffen sind (Beschluß vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 zu Art. 45 Abs. 1 VvB a. F.).
  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    Der Senat ist bei der Wahrnehmung der ihm von der Verfassung übertragenen Aufgaben an keine Vorgaben oder Weisungen des Abgeordnetenhauses gebunden, sofern nicht die Verfassung im Einzelfall etwas anderes bestimmt (Beschluss vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 -, NJW 1995, 858).
  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte

    Als Fraktion ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses durch den Senat von Berlin geltend zu machen (Urteil vom 29. Juli 1993 - LVerfGE 1, 124/128; Beschluß vom 6. Dezember 1994 - LVerfGE 1, 131/135).

    Ebensowenig wie eine Verpflichtung des Senats besteht, die im Haushaltsplan für einen bestimmten Zweck veranschlagten Ausgaben tatsächlich aufzuwenden (Beschluß vom 6. Dezember 1994 - LVerfGE 1, 131, 139) ist der Senat von Berlin beim Vollzug des Haushalts verpflichtet, vor jeder Mehreinnahme einen Nachtragshaushaltsplan vorzulegen.

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01

    Abschluß einer Zielvereinbarung des Senats mit Berliner Stadtreinigungsbetrieben

    Diese Befugnis, Rechte des Abgeordnetenhauses selbst gegen dessen Willen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bringt erst den Minderheitenschutz zur Geltung, der durch die Zulassung der Prozeßstandschaft in § 37 Abs. 1 VerfGHG beabsichtigt war (Beschlüsse vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 und vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 45, 1 ).
  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005

    Ein Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot, das es dem Gesetzgeber gebietet, im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (Beschluss vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 ), liegt hierin nicht.
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    Danach hat der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 [zu Art. 45 Abs. 1 VvB a. F.]; Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - Rn. 33).
  • VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 95/00

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe für Anwaltspraxisräume bei erteilter

    Soweit danach die für alle verbindlichen Gebote und Verbote auf Gesetz beruhen müssen, ergibt sich hieraus nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber, also normativ, zu treffen sind (Beschluss vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 zu Art. 45 VvB a.F.).
  • VG Gießen, 25.01.2002 - 8 G 4058/01

    Stellenplan; zum Anspruch auf Stellenbesetzung

    So wird dort darauf hingewiesen, in den Haushaltsansätzen komme lediglich eine Ermächtigung der Exekutive zum Leisten von Ausgaben zum Ausdruck, ohne dass verfassungsrechtlich eine entsprechende Vollzugspflicht angeordnet sei (vgl.: Maunz, in: GG, Kommentar, Band V, Art. 89 bis 146, Stand: März 2001, Art. 110, Rdnr. 14, S. 11; Fischer-Menshausen, in: von Münch, GG, Kommentar, Band 3, 1996, Art. 110, S. 1128; s. auch: BerlVerfGH, NJW 1995, 858, 860; Grupp, NVwZ 1994, 238; Pechstein, VerwArch. 24 (1995), 359, 374).
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