Rechtsprechung
| VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10 |
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Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig
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Verfassungsgemäßheit des Nachtragshaushaltsgesetz 2010 des Landes Nordrhein-Westfalen; Abweichen von der Regelverschuldungsgrenze nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und darüber hinaus allenfalls zur Bewältigung exzeptioneller ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfassungsgemäßheit des Nachtragshaushaltsgesetz 2010 des Landes Nordrhein-Westfalen; Abweichen von der Regelverschuldungsgrenze nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und darüber hinaus allenfalls zur Bewältigung exzeptioneller ...
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Kurzfassungen/Presse (2)
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Der verfassungswidrige Landeshaushalt
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Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig
Sonstiges (4)
Papierfundstellen
- NVwZ 2011, 805
- DVBl 2011, 554
- DÖV 2011, 490
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
Staatsverschuldung
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Insbesondere muss verhindert werden, dass sich unterhalb der investitionsabhängigen Obergrenze ein stetig wachsender Schuldensockel herausbildet, der die Steuerungs- und Handlungsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers in Frage stellt (vgl. BVerfGE 79, 311, 355 f.).Es reicht nicht aus, dass eine erhöhte Kreditaufnahme durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst ist, sie muss darüber hinaus final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (BVerfGE 79, 311, 339; BVerfGE 119, 96, 140 jeweils zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG a. F.).
Er hat zu erkennen zu geben, ob er mit der Beurteilung der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung übereinstimmt oder aus welchen Gründen er abweicht (vgl. BVerfGE 79, 311, 343 ff., erneut bestätigt durch BVerfGE 119, 96, 137 ff., 146).
genannten rechtlichen Maßstäben zum Begriffsverständnis des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterliegt es bereits Zweifeln, ob der Gesetzgeber des Nachtragshaushalts in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise in Auseinandersetzung mit den verschiedenen divergierenden Einschätzungen wissenschaftlicher Institute (vgl. BVerfGE 79, 311, 344) das (Fort-)Bestehen einer gesamtwirtschaftlichen Störungslage im Sinne von Art. 83 Satz 2 LV NRW dargelegt hat.
Erforderlich sind Ausführungen, die das Bestehen oder unmittelbare Drohen einer ernsthaften und nachhaltigen Störung belegen (vgl. BVerfGE 79, 311, 345), wobei es maßgeblich auf die erkennbare Entwicklungstendenz ankommt (vgl. BVerfGE 79, 311, 339).
Da es ständigen Schwankungen unterliegt und stets prekär ist, rechtfertigen auch fortbestehende wirtschaftliche Risiken nicht die Annahme einer Störungslage (vgl. BVerfGE 79, 311, 339).
Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung allein maßgeblich sind die im Gesetzgebungsverfahren aufgezeigten Gründe (vgl. BVerfGE 79, 311, 344 f.).
Durch ein derartiges Nachschieben von Gründen kann der Gesetzgeber indes seinen Darlegungspflichten nicht genügen (vgl. BVerfGE 79, 311, 344 f.).
Es kann insoweit jedenfalls nicht genügen, dass in der fachwissenschaftlichen Diskussion - zumal ohne nachvollziehbare Begründung - unterschiedliche Auffassungen über die Wirkungen einer erhöhten Kreditaufnahme bestehen (vgl. BVerfGE 79, 311, 344).
Das gilt selbst dann, wenn ein neu gewählter Haushaltsgesetzgeber eine Haushaltssituation vorfindet, die ihm keinen finanziellen Gestaltungsspielraum lässt (vgl. VerfGH NRW, OVGE 51, 262, 268; BVerfGE 79, 311, 340).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.2003 - VerfGH 6/02
Landeshaushalte 2001 und 2002 wegen kreditfinanzierter Rücklagen …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Einen entsprechenden Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02 - für eine Kreditaufnahme angenommen, der in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr kein entsprechender Ausgabenbedarf gegenüberstehe; mit der Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Spielräume zur Verschuldungsbegrenzung oder gar -rückführung zu nutzen, seien kreditfinanzierte Rücklagen grundsätzlich unvereinbar.Als Ermächtigungsvorschriften im organschaftlichen Rechtskreis sind sie Landesrecht im Sinne von Art. 75 Nr. 3 LV NRW, § 47 lit. a) VerfGHG NRW (vgl. VerfGH NRW, OVGE 49, 278 [insoweit nicht abgedruckt] = NWVBl. 2003, 419, 422).
Er stellt sich als finanzrechtliche Ausprägung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips dar, das auch dem nordrhein-westfälischen Verfassungsrecht immanent und für alle Staatsgewalt verbindlich ist (vgl. VerfGH NRW, OVGE 49, 278, 282 f.).
Die Vorgabe des Art. 83 Satz 2 LV NRW, die Kreditaufnahme an den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auszurichten, verlangt eine dem angepasste Kreditaufnahme (vgl. VerfGH NRW, OVGE 49, 278, 285).
Zum einen waren die Ausgabeermächtigungen zur Zuführung zu Rücklagen und Sondervermögen durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 schon deshalb der Sache nach kreditfinanziert, weil ohne entsprechende Kreditaufnahme Mittel in entsprechender Höhe nicht zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VerfGH, OVGE 49, 278, 286).
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Nachtragshaushaltsgesetz 2004
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Es reicht nicht aus, dass eine erhöhte Kreditaufnahme durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst ist, sie muss darüber hinaus final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (BVerfGE 79, 311, 339; BVerfGE 119, 96, 140 jeweils zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG a. F.).Er hat zu erkennen zu geben, ob er mit der Beurteilung der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung übereinstimmt oder aus welchen Gründen er abweicht (vgl. BVerfGE 79, 311, 343 ff., erneut bestätigt durch BVerfGE 119, 96, 137 ff., 146).
Gleichwohl haben die verfassungsrechtlichen Grenzen, die sich aus dem bestehenden Darlegungserfordernis ergeben, in Nordrhein-Westfalen weiterhin Gültigkeit, bis der verfassungsändernde Gesetzgeber konkretere Direktiven zur Schuldenbegrenzung entwickelt (vgl. BVerfGE 119, 96, 142 f. zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a. F.).
Die das Regelungskonzept von Art. 83 Satz 2 LV NRW tragende Vorstellung, eine an der Nachfrage ansetzende antizyklische Beeinflussung der wirtschaftlichen Konjunktur könne nach den Lehren J. M. Keynes´ durch die staatliche Haushaltspolitik erfolgen (vgl. bezogen auf Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a. F. BVerfGE 119, 96, 138 f.), liegt dem ersichtlich nicht zu Grunde.
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Rn. 70 4. Mit Beschluss vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10 - hat der Verfassungsgerichtshof der Landesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren VerfGH 20/10 von einem Abschluss der Bücher im Sinne des § 76 Abs. 1 LHO NRW abzusehen und bis dahin keine weiteren Kredite auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 aufzunehmen.Darüber hinaus ist die Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2010 insgesamt noch nicht abgeschlossen, weil der Abschluss der Bücher im Sinne des § 76 Abs. 1 LHO NRW auf Grund der einstweiligen Anordnung des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10 - noch aussteht.
Rn. 104 a) Hinsichtlich der in Art. 1 Nr. 6 Nachtragshaushaltsgesetz 2010 genannten Sonderrücklagen ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit schon deshalb verletzt, weil in diesem Haushaltsjahr - wie die Landesregierung im Verfahren VerfGH 19/10 ausgeführt hat - ein entsprechender Kreditbedarf nicht bestand und überdies eine vorzeitige Kreditaufnahme auch gar nicht beabsichtigt war.
- VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Darüber hinaus wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291).Es fehlen insbesondere Darlegungen, inwieweit gerade durch die Erhöhung der Kreditaufnahme arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Maßnahmen ermöglicht werden, die zur Abwehr der angenommenen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beitragen könnten (vgl. VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 215 f.).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - VerfGH 12/09
Konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung bei Ersatz einer bundes- durch eine …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Das Finanzministerium wird gemäß § 62 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung ermächtigt, eine besondere Rücklage zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Kosten im Zusammenhang mit dem Kinderförderungsgesetz aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2010 (Az.: VerfGH 12/09) zu bilden.".Rn. 21 In ihrer Ergänzung zum Gesetzentwurf vom 18. November 2010 (LT-Drs. 16/600) war die Bildung einer weiteren Rücklage zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Kosten im Zusammenhang mit dem Kinderförderungsgesetz auf Grund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2010 (VerfGH 12/09) in Höhe von 370 Mio. EUR vorgesehen.
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.04.2007 - VerfGH 9/06
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005 wegen Überschreitung der Kreditgrenze …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Dies habe der Verfassungsgerichtshof NRW in seinem Urteil vom 24. April 2007 - VerfGH 9/06 - eindeutig entschieden.Die übrigen Regelungen des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 entfalten nicht nur insoweit weitere Rechtswirkungen, als ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Feststellung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben (Art. 1 Nr. 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2010 i. V. m. § 1 Haushaltsgesetz 2010) mit der fortgeltenden Kreditermächtigung besteht (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. April 2007 - VerfGH 9/06 -, OVGE 51, 262 [insoweit nicht abgedruckt] = juris, Rn. 36).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - Überschreitung der Kreditobergrenze
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Darüber hinaus wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291). - StGH Niedersachsen, 10.07.1997 - StGH 10/95
Voraussetzungen und Grenzen der Kreditaufnahme im Haushaltsgesetz 1995/1996 - …
Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10
Darüber hinaus wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21
Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den …
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht mit Blick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 zum dortigen Nachtragshaushaltsgesetz 2010 (VerfGH 20/10).Da nach § 18 Abs. 3 Satz 1 LHO Kreditermächtigungen jedoch mindestens bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres gelten, entfaltet ein Haushaltsgesetz auch nach Ablauf des Haushaltsjahres noch Rechtswirkungen (vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 22. Februar 2017 - VGH N 2/15 -, AS 45, 232 [243]; ferner BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [116], zu § 18 Abs. 3 BHO; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -, juris Rn. 73).
Bei den Ausführungen handelt es sich um die in weiten Teilen wörtliche Wiedergabe des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -.
Diese aus der vorgenannten Entscheidung entnommene Passage (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -, juris Rn. 86) bezieht sich freilich auf das Nachtragshaushaltsgesetz NRW; das hier verfahrensgegenständliche Zweite NHHG 2020 wurde demgegenüber im September (des Haushaltsjahres 2020) verabschiedet.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, dass Kredite lediglich aus Anlass einer von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV genannten Ausnahmesituation aufgenommen werden (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311 [339], Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 [140];… Burghart, in: Leibholz/Rinck [Hrsg.], GG, Art. 115 Rn. 69 [Januar 2014], jeweils zur Kreditaufnahme bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a.F.; ferner LVerfG MV…, Urteil vom 7. Juli 2005 - 7/04 -, juris Rn. 66; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -, juris Rn. 79;… Urteil vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 -, juris Rn. 69).
Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV liegt damit das Verständnis eines finalen Veranlassungszusammenhanges zugrunde; die Norm erlaubt eine Kreditaufnahme nur für solche Maßnahmen, die gezielt und zweckgerichtet auf die Überwindung der Notlage gerichtet sind (in diesem Sinne auch Meickmann, NVwZ 2021, 97 [100]; ähnlich Katz, DÖV 2021, 670 [674]; vgl. zum Finalitätserfordernis auch VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -, juris Rn. 79).
Rn. 135 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach das Wirtschaftlichkeitsgebot Maßgaben auch für die Kreditermächtigung und Kreditaufnahme der öffentlichen Hand sowie die Verwendung von Kreditmitteln enthalte (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -, juris Rn. 82; ferner auch VerfGH NRW…, Urteil vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02 -, juris Rn. 48;… Urteil vom 24. April 2007 - VerfGH 9/06 -, juris Rn. 68).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.09.2025 - VerfGH 32/23
Organstreitverfahren wegen einer Verletzung des Budgetrechts des Landtags durch …
Rn. 94 Die Argumentation der Antragstellerinnen ist im Ausgangspunkt zwar insoweit zutreffend, als die Exekutive beim Gebrauchmachen von einer Kreditermächtigung das Wirtschaftlichkeitsgebot von Verfassungs wegen zu beachten hat (…vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02, OVGE 49, 278 = juris, Rn. 47 f., vom 24. April 2007 - VerfGH 9/06, OVGE 51, 262 = juris, Rn. 68, und vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10, OVGE 53, 296 = juris, Rn. 81 f.).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht allein an die Exekutive adressiert, sondern bindet auch den Landtag bei der Feststellung des Haushaltsplans und der Erteilung von Kreditermächtigungen (…vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02, OVGE 49, 278 = juris, Rn. 47…, vom 24. April 2007 - VerfGH 9/06, OVGE 51, 262 = juris, Rn. 68, und vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10, OVGE 53, 296 = juris, Rn. 81).
Unabhängig davon, wie hoch der Schuldensockel des Landes durch die streitgegenständlichen Kreditaufnahmen weiter angewachsen ist (…zum Abschluss des Jahres 2021 betrug der Schuldenstand des Landes Nordrhein-Westfalen insgesamt 159, 6688 Mrd. Euro, vgl. LT-Vorlage 18/342, S. 45), ist jedenfalls weder von den Antragstellerinnen aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die durch die streitgegenständlichen Kreditaufnahmen hinzugekommenen Schulden eine spürbare Beschränkung der künftigen Steuerungs- und Handlungsfähigkeit des Landtags zur Folge hätten (…vgl. zum gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht gemäß Art. 83 Satz 2 LV VerfGH NRW, Urteile vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02, OVGE 49, 278 = juris, Rn. 54, und vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10, OVGE 53, 296 = juris Rn. 78, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG…, Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82, BVerfGE 79, 311 = juris, Rn. 121;… siehe auch BVerfG, Urteile vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1/88 u. a., BVerfGE 86, 148 = juris, Rn. 380, …und vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12 u. a., BVerfGE 135, 317 = juris, Rn. 165).
Anders als der Gesetzgeber (vgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10, OVGE 53, 296 = juris, Rn. 89) darf die Exekutive ihre Erwägungen dazu auch im Nachgang gegenüber dem Landtag offenlegen und gegebenenfalls im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertiefen, weil die Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs zunächst einen Verwaltungsvorgang darstellen, an dem der Landtag nicht beteiligt ist.
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des …
Der Landesregierung wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren VerfGH 20/10 von einem Abschluss der Bücher im Sinne des § 76 Abs. 1 LHO NRW abzusehen und bis dahin keine weiteren Kredite auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 aufzunehmen.Für den Fall, dass die Landesregierung bis zu einer Entscheidung im Verfahren VerfGH 20/10 Zahlungen bezogen auf das Haushaltsjahr 2010 zu leisten hat, hierfür liquide Mittel aber nicht mehr zur Verfügung stehen, sind entsprechende Mittel ausschließlich durch Rückführung aus den auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 gebildeten Rücklagen und Sondervermögen zu beziehen.
Rn. 31 4. Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 hat der Verfassungsgerichtshof gegenüber der Landesregierung angeregt, von einer - ohnehin nicht unmittelbar beabsichtigten - auf das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 gestützten Kreditaufnahme zur Deckung von Zuführungen an Rücklagen und Sondervermögen bis zur innerhalb der nächsten drei Monate zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache (VerfGH 20/10) abzusehen.
Weder den Schriftsätzen der Landesregierung vom 4. und 17. Januar 2011 noch dem Schreiben des Finanzministers vom 13. Januar 2010 lässt sich nämlich entnehmen, dass bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag (VerfGH 20/10) die Bücher offen gehalten werden sollen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 15 A 333/14
Ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder haften für massive Verluste durch Mensa-Party
Rn. 59 Vgl. dazu VerfGH NRW, Urteile vom 15. März 2011 - 20/10 -, NVwZ 2011, 805 = juris Rn. 81 f., und vom 2. September 2003 - 6/02 -, NVwZ 2004, 217 = juris Rn. 48; Gröpl, in: Ders., BHO/LHO, 2011, § 7 Rn. 12.Rn. 78 vgl. zu dieser Rechtsfolge VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20/10 -, NVwZ 2011, 805 = juris Rn. 75 und 106,.
- VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15
Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs …
- VerfGH 28/03 -, Juris Rn. 186; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -, OVGE MüLü 53, 296 ff., Juris Rn. 89; StGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, 1151 ff., Juris Rn. 132, 180; a.A. wohl: Roßmüller, Schutz der kommunalen Finanzausstattung durch Verfahren, 2009, 129 ff.). - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11
Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig
Rn. 10 Mit Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 - (OVGE 53, 297) stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass wesentliche Teile des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 gegen Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung (LV NRW) verstießen und nichtig waren.Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 - (OVGE 53, 297) bereits für 2010 eine Störungslage bezweifelt und sich seit Monaten ein überraschend kräftiges Wachstum auch für 2011 abgezeichnet hatte, lag die Annahme einer Störungslage auch für 2011 eher fern.
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2017 - VGH N 2/15
§ 1 und § 2 Abs 1 LHG 2014/2015 (juris: HG RP 2014/2015) sowie § 3c S 1 …
Der Gesetzgeber ist nicht grundsätzlich gehindert, erst künftig entstehende Zahlungspflichten materiell vorzuziehen und so - im laufenden Haushaltsjahr - gesetzliche Zahlungspflichten zu begründen (vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20/10 -, NVwZ 2011, 805 [810 f.] sowie Tappe, Stellungnahme zur Anhörung im Haushalts- und Finanzausschuss am 25. Juni 2015, LT-Vorlage 16/5446, S. 8 f.). - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - VerfGH 32/08
Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 erfolglos
Einer entsprechenden Verpflichtung stehen im Übrigen bereits die Grenzen zusätzlicher Kreditaufnahme nach Art. 83 Satz 2 LV NRW entgegen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -). - VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung …
Soweit Verfassungsgerichte anderer Bundesländer sich mit notlagebedingten Kreditaufnahmen befasst haben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, juris; HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - P.St. 2783 -, juris; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 - VerfGH 20/10 -, juris), bedarf es angesichts des mitunter abweichenden Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fallkonstellationen einer eingehenden Prüfung, ob und inwiefern dort herausgearbeitete Maßstäbe für das hiesige Verfahren bedeutsam sein können. - OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 11 B 3.16
Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin; Erstaufforstung mit heimischen Baumarten; …
Die Biosphärenreservatsverordnung Schorfheide-Chorin wurde vom Ministerrat der früheren DDR erlassen und gilt gemäß Art. 9 des Einigungsvertrages als Landesrecht fort (VerfGH Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - VerfGH 20/10 - juris, Rn. 19, 22; BVerwG…, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 7 B 41/09 - juris, Rn. 8;… Senatsurteil vom 16. September 2009 - OVG 11 B 17.08 - juris, Leitsatz 2, Rn. 17 ff.). - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - VerfGH 2/08
Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 (GFG 2008) verstoßen nicht …
- VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 494/16
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
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