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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 21.07.1989 - 26-VI-88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,12279
VerfGH Bayern, 21.07.1989 - 26-VI-88 (https://dejure.org/1989,12279)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.07.1989 - 26-VI-88 (https://dejure.org/1989,12279)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - 26-VI-88 (https://dejure.org/1989,12279)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VerfGH 42, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Daran fehlt es nicht erst dann, wenn das Fachgericht, welches den Rechtsbehelf als unzulässig verworfen hat, nach der vom Verfassungsgerichtshof eigenständig vorzunehmenden Bewertung die formalen Anforderungen des Rechtsbehelfs überspannt hat (vgl. VerfGH NJW-RR 2011, 1209; VerfGH BayVBl 2013, 81 f.), sondern bereits dann, wenn der Beschwerdeführer berechtigterweise im Ungewissen sein konnte, ob der fragliche Rechtsbehelf nicht doch zulässig war, seine Zulässigkeit also zumindest nicht als völlig ausgeschlossen erschien (VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50/52; VerfGH vom 21.7.1989 = VerfGH 42, 117/LS 1 und 120).
  • VerfGH Bayern, 15.07.2022 - 96-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Beschwerdeführer berechtigterweise im Ungewissen sein konnte, ob das fragliche Rechtsmittel nicht doch zulässig ist, die Zulässigkeit also zumindest nicht völlig ausgeschlossen erschien (vgl. VerfGH vom 21.7.1989 VerfGHE 42, 117/120; BVerfG vom 6.6.1978 BVerfGE 48, 341/344).
  • VerfGH Berlin, 26.09.1996 - VerfGH 76/95

    Abweisung einer Kündigungsschutzklage einer an der Charité beschäftigten Ärztin …

    Vielmehr ist davon auszugehen, daß mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Zweimonatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen das vorangegangene Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts erneut in Gang gesetzt worden ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - BayVerfGH 42, 117, 120).
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