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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 28.11.1990 - 9-V-89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5640
VerfGH Bayern, 28.11.1990 - 9-V-89 (https://dejure.org/1990,5640)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.1990 - 9-V-89 (https://dejure.org/1990,5640)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 1990 - 9-V-89 (https://dejure.org/1990,5640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3025 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 671
  • VerfGH 43, 182
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Bayern, 09.11.2004 - 5-VII-03

    Taubenfütterungsverbot mit der Bayerischen Verfassung vereinbar

    Allerdings gehört Letzteres nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. VerfGH vom 10.10.1979 = VerfGH 32, 121/129; VerfGH vom 28.11.1990 = VerfGH 43, 182/183 und 186; BVerfG vom 23.5.1980 = BVerfGE 54, 143/146; BayVGH vom 20.1.1997 = DÖV 1997, 468;… Stöckel aaO., RdNr. 3 zu Art. 16).
  • VerfGH Bayern, 19.07.2007 - 6-V-06

    Landeserziehungsgeld

    Das Gericht hat sich mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und in Literatur und Rechtsprechung entwickelte Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Vorschrift von Bedeutung sind (VerfGH vom 29.6.1989 = VerfGH 42, 98/101 f.; VerfGH vom 28.11.1990 = VerfGH 43, 182/184 f.; VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/151).
  • VGH Hessen, 27.02.1995 - 6 N 903/92

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Hundesatzung

    Der Satzungsgeber darf sich von der Erwägung leiten lassen, daß im Rahmen der Betätigung der Handlungsfreiheit in öffentlichen Park- und Gartenanlagen das Erholungsinteresse von Hundebesitzern nicht schutzwürdiger ist als das Recht anderer Menschen, sich dort zu erholen, ohne durch Hunde belästigt oder durch Verunreinigungen gestört zu werden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 28. November 1990 - Vf 9-V-89 - NVwZ 1991, 671 f.).
  • VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869

    Leinenzwang in städtischen Grünanlagen auf Grund kommunaler Satzung

    Rn. 21 Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung, wonach sich der Satzungsgeber von der Erwägung leiten lassen darf, dass im Rahmen der Betätigung der Handlungsfreiheit in öffentlichen Park- und Gartenanlagen das Erholungsinteresse von Hundebesitzern nicht schutzwürdiger ist als das Recht anderer Menschen, sich dort zu erholen, ohne durch Hunde belästigt oder durch Verunreinigungen gestört zu werden (vgl. auch BayVerfGH, Beschluss vom 28.11.1990, NVwZ 1991, 671 f.).
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