Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 28.11.1990 - 9-V-89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- saarheim.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1991, 3025 (Ls.)
- NVwZ 1991, 671
- VerfGH 43, 182
Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Bayern, 09.11.2004 - 5-VII-03
Taubenfütterungsverbot mit der Bayerischen Verfassung vereinbar
Allerdings gehört Letzteres nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. VerfGH vom 10.10.1979 = VerfGH 32, 121/129; VerfGH vom 28.11.1990 = VerfGH 43, 182/183 und 186; BVerfG vom 23.5.1980 = BVerfGE 54, 143/146; BayVGH vom 20.1.1997 = DÖV 1997, 468;… Stöckel aaO., RdNr. 3 zu Art. 16). - VerfGH Bayern, 19.07.2007 - 6-V-06
Landeserziehungsgeld
Das Gericht hat sich mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und in Literatur und Rechtsprechung entwickelte Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Vorschrift von Bedeutung sind (VerfGH vom 29.6.1989 = VerfGH 42, 98/101 f.; VerfGH vom 28.11.1990 = VerfGH 43, 182/184 f.; VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/151). - VGH Hessen, 27.02.1995 - 6 N 903/92
Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Hundesatzung
Der Satzungsgeber darf sich von der Erwägung leiten lassen, daß im Rahmen der Betätigung der Handlungsfreiheit in öffentlichen Park- und Gartenanlagen das Erholungsinteresse von Hundebesitzern nicht schutzwürdiger ist als das Recht anderer Menschen, sich dort zu erholen, ohne durch Hunde belästigt oder durch Verunreinigungen gestört zu werden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 28. November 1990 - Vf 9-V-89 - NVwZ 1991, 671 f.). - VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
Leinenzwang in städtischen Grünanlagen auf Grund kommunaler Satzung
Rn. 21 Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung, wonach sich der Satzungsgeber von der Erwägung leiten lassen darf, dass im Rahmen der Betätigung der Handlungsfreiheit in öffentlichen Park- und Gartenanlagen das Erholungsinteresse von Hundebesitzern nicht schutzwürdiger ist als das Recht anderer Menschen, sich dort zu erholen, ohne durch Hunde belästigt oder durch Verunreinigungen gestört zu werden (vgl. auch BayVerfGH, Beschluss vom 28.11.1990, NVwZ 1991, 671 f.).
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