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Weitere Entscheidung unten: VerfGH Thüringen, 03.05.2010

Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10   

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https://dejure.org/2010,38795
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10 (https://dejure.org/2010,38795)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.08.2010 - VerfGH 5/10 (https://dejure.org/2010,38795)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. August 2010 - VerfGH 5/10 (https://dejure.org/2010,38795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10
    Rn. 18 (1) Ein Organstreit mit dem Landtag als Antragsgegner ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner sich als verbotener Insichprozess (BVerfGE 123, 267, 338) darstellt.

    Rn. 21 Wenn man allerdings, wie neuerdings das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 123, 267, 337), die Prozessstandschaft funktional vor allem als Mittel sieht, es der Parlamentsminderheit (-opposition) zu ermöglichen, die gegebenenfalls fehlende Bereitschaft der die Regierung stützenden Mehrheit, die Rechte des Bundestages geltend zu machen, prozessual in Frage stellen zu können, ist die Beschränkung der Prozessstandschaft auf dritte Verfassungsorgane vom Sinn und Zweck der gesetzlich eingeräumten Prozessstandschaft weniger plausibel.

    Rn. 22 Der Verfassungsgerichtshof räumt dem Funktionsschutz Vorrang vor dem systematischen Argument aus der Prozessstandschaft ein und lässt es folglich zu, dass im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Landtages gegen diesen geltend gemacht werden können (für den Bundestag ebenso BVerfGE 123, 267, 338 f.).

    Rn. 25 (a) Die Prozessstandschaft ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Rechtsschutz regelmäßig für denjenigen eröffnet ist, der in eigenen Rechten oder Kompetenzen verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 60, 319, 325; 90, 286, 343; 117, 359, 368; 123, 267, 337).

    Als Organteile kommen aber nicht einzelne Abgeordnete in Betracht - für sie wäre es schon sprachlich näherliegend, sie rechtlich als Mitglied anzusprechen und nicht als "Teil" -, sondern nur die "ständig vorhandenen Gliederungen", die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 90, 286, 342 ff.; 94, 351, 365; 99, 19, 29; 117, 359, 367; 123, 267, 337 für das Bundesverfassungsprozessrecht), so dass die Prozessstandschaft im Interesse des parlamentarischen Minderheitenschutzes auf die Fraktionen zugeschnitten ist.

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Tornadoeinsatz Afghanistan

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10
    Rn. 25 (a) Die Prozessstandschaft ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Rechtsschutz regelmäßig für denjenigen eröffnet ist, der in eigenen Rechten oder Kompetenzen verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 60, 319, 325; 90, 286, 343; 117, 359, 368; 123, 267, 337).

    Als Organteile kommen aber nicht einzelne Abgeordnete in Betracht - für sie wäre es schon sprachlich näherliegend, sie rechtlich als Mitglied anzusprechen und nicht als "Teil" -, sondern nur die "ständig vorhandenen Gliederungen", die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 90, 286, 342 ff.; 94, 351, 365; 99, 19, 29; 117, 359, 367; 123, 267, 337 für das Bundesverfassungsprozessrecht), so dass die Prozessstandschaft im Interesse des parlamentarischen Minderheitenschutzes auf die Fraktionen zugeschnitten ist.

    Im Verhältnis von parlamentarischer regierungstragender Mehrheit und Opposition geht es darum zu verhindern, dass die Mehrheit Befugnisse des Landtags, die diesem organschaftlich zustehen, im Interesse ungestörter Gleichgestimmtheit mit der Regierung ungenützt lässt (vgl. BVerfGE 117, 359, 368).

    Ob und wie die originären Kompetenzen des Gesamtorgans, die nicht als Bündelung der Kompetenzen der Mitglieder zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 90, 286, 342 f.; 117, 359, 368), politisch wirksam werden, entscheidet sich im Kräftespiel von Mehrheit und Minderheit, die jeweils ihren Willen (ohne rechtliche Bindung für den einzelnen Mandatsinhaber (Art. 30 Abs. 2 LV NRW)) in den Fraktionen strukturieren.

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10
    Rn. 25 (a) Die Prozessstandschaft ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Rechtsschutz regelmäßig für denjenigen eröffnet ist, der in eigenen Rechten oder Kompetenzen verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 60, 319, 325; 90, 286, 343; 117, 359, 368; 123, 267, 337).

    Als Organteile kommen aber nicht einzelne Abgeordnete in Betracht - für sie wäre es schon sprachlich näherliegend, sie rechtlich als Mitglied anzusprechen und nicht als "Teil" -, sondern nur die "ständig vorhandenen Gliederungen", die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 90, 286, 342 ff.; 94, 351, 365; 99, 19, 29; 117, 359, 367; 123, 267, 337 für das Bundesverfassungsprozessrecht), so dass die Prozessstandschaft im Interesse des parlamentarischen Minderheitenschutzes auf die Fraktionen zugeschnitten ist.

    Ob und wie die originären Kompetenzen des Gesamtorgans, die nicht als Bündelung der Kompetenzen der Mitglieder zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 90, 286, 342 f.; 117, 359, 368), politisch wirksam werden, entscheidet sich im Kräftespiel von Mehrheit und Minderheit, die jeweils ihren Willen (ohne rechtliche Bindung für den einzelnen Mandatsinhaber (Art. 30 Abs. 2 LV NRW)) in den Fraktionen strukturieren.

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10
    Als Organteile kommen aber nicht einzelne Abgeordnete in Betracht - für sie wäre es schon sprachlich näherliegend, sie rechtlich als Mitglied anzusprechen und nicht als "Teil" -, sondern nur die "ständig vorhandenen Gliederungen", die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 90, 286, 342 ff.; 94, 351, 365; 99, 19, 29; 117, 359, 367; 123, 267, 337 für das Bundesverfassungsprozessrecht), so dass die Prozessstandschaft im Interesse des parlamentarischen Minderheitenschutzes auf die Fraktionen zugeschnitten ist.
  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10
    Als Organteile kommen aber nicht einzelne Abgeordnete in Betracht - für sie wäre es schon sprachlich näherliegend, sie rechtlich als Mitglied anzusprechen und nicht als "Teil" -, sondern nur die "ständig vorhandenen Gliederungen", die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 90, 286, 342 ff.; 94, 351, 365; 99, 19, 29; 117, 359, 367; 123, 267, 337 für das Bundesverfassungsprozessrecht), so dass die Prozessstandschaft im Interesse des parlamentarischen Minderheitenschutzes auf die Fraktionen zugeschnitten ist.
  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung …

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10
    Rn. 19 Bisher ist die Judikatur der Landesverfassungsgerichte allerdings davon ausgegangen, dass Organteile nicht Rechte des Organs, dem sie angehören, gegen dieses geltend machen dürfen (vgl. VerfGH NRW OVGE 46, 282, 287; StGH BW DÖV 2002, 729; BerlVerfGH, LVerfGE 1, 160, 168;… Pieroth, 50 Jahre VerfGH NRW 2002, S. 112;… Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 1022 Fn. 11;… R. Grote, Der Verfassungsorganstreit, 2010, S. 213).
  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Parlamentsgruppe Bremen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10
    Rn. 25 (a) Die Prozessstandschaft ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Rechtsschutz regelmäßig für denjenigen eröffnet ist, der in eigenen Rechten oder Kompetenzen verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 60, 319, 325; 90, 286, 343; 117, 359, 368; 123, 267, 337).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren …

    Insbesondere dürfe sie nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 123, 267, 338; VerfGH NRW, B. v. 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -) als Parlamentsminderheit Rechte des Landtages auch gegen diesen selbst - also letztlich gegen die die Landesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit - geltend machen, wenn diese Mehrheit im Landtag dessen Zuständigkeiten nicht, nicht hinreichend oder sogar kompetenzwidrig wahrnehme.

    26 Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2010 (- VerfGH 5/10 -) berufen.

    27 Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 10. August 2010 (- VerfGH 5/10 -) zwar unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts seiner allgemeinen Bereitschaft Ausdruck verliehen, "dem Funktionsschutz Vorrang vor dem systematischen Argument aus der Prozessstandschaft einzuräumen" und es folglich "zuzulassen, dass im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Landtages gegen diesen selbst geltend gemacht werden können".

    29 (BVerfGE 123, 267, 337; VerfGH NRW, 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -, UA S. 5 f;… Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1028 f. m.w.N. auch zum Meinungsstand in der Lit.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen …

    Insbesondere dürfe sie nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 123, 267, 338; VerfGH NRW, B. v. 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -) als Parlamentsminderheit Rechte des Landtages auch gegen diesen selbst - also letztlich gegen die die Landesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit - geltend machen, wenn diese Mehrheit im Landtag dessen Zuständigkeiten nicht, nicht hinreichend oder sogar kompetenzwidrig wahrnehme.

    Rn. 83 Für ihre gegenteilige Auffassung kann - jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden - sich die Antragstellerin zu 1. nicht mit Erfolg auf das sog. "LissabonUrteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 267) und dessen Unterstützung durch Grote (…Der Verfassungsorganstreit, 2010, S. 213 f.) und Hillgruber/Goos (…Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 382a) bzw. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2010 (- VerfGH 5/10 -) berufen.

    Rn. 84 Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 10. August 2010 (- VerfGH 5/10 -) zwar unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts seiner allgemeinen Bereitschaft Ausdruck verliehen, "dem Funktionsschutz Vorrang vor dem systematischen Argument aus der Prozessstandschaft einzuräumen" und es folglich "zuzulassen, dass im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Landtages gegen diesen selbst geltend gemacht werden können".

    Insoweit gilt zunächst, dass - wie bereits dargelegt - nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte einzelne Abgeordnete Rechte des Organs, dem sie angehören (hier: Landtag Mecklenburg-Vorpommern), nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können, weil sie keine "Gliederung" des Bundes- oder Landtages sind (BVerfGE 123, 267, 337; VerfGH NRW, 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -, UA S. 5 f;… Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1028 f. m.w.N. auch zum Meinungsstand in der Lit.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.09.2025 - VerfGH 32/23

    Organstreitverfahren wegen einer Verletzung des Budgetrechts des Landtags durch …

    Rn. 81 1. Die Antragstellerinnen sind gemäß § 44 Abs. 1 VerfGHG befugt, eine Verletzung des Budgetrechts des Landtags in Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. August 2010 - VerfGH 5/10, juris, Rn. 18, …und Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 44 f.;… Heusch, in: ders./Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 75 Rn. 32).

    Rn. 82 Die Prozessstandschaft wird - auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. August 2010 - VerfGH 5/10, juris, Rn. 18) - funktional vor allem als Mittel angesehen, es der Parlamentsminderheit/-opposition zu ermöglichen, trotz fehlender Bereitschaft der die Regierung stützenden Mehrheit, die Rechte des Landtags geltend zu machen.

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Rechtsprechung
   VerfGH Thüringen, 03.05.2010 - VerfGH 5/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,32301
VerfGH Thüringen, 03.05.2010 - VerfGH 5/10 (https://dejure.org/2010,32301)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 03.05.2010 - VerfGH 5/10 (https://dejure.org/2010,32301)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - VerfGH 5/10 (https://dejure.org/2010,32301)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde einer kleinen Gemeinde in Thüringen im Zusammenhang mit einem Streit über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters; Notwendigkeit der Erhebung einer gegen ein Gesetz gerichteten ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Thüringen, 21.04.2010 - VerfGH 40/08

    Willkür, Verletzung rechtlichen Gehörs, Gleichheitssatz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2010 - VerfGH 5/10
    Die Entscheidung war deshalb unter dem Vorsitz des Mitglieds Dr. Schwan und unter Hinzuziehung des stellvertretenden Mitglieds Granderath zu treffen (ThürVerfGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 - VerfGH 40/08 und 51/08 -).
  • OVG Thüringen, 08.04.2010 - 2 EO 795/10

    Zulassung der Hauptamtlichkeit des Bürgermeisteramtes im Ausnahmefall

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2010 - VerfGH 5/10
    Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 08.04.2010, Aktenzeichen 2 EO 795/10, bis zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde außer Kraft gesetzt.
  • VerfGH Thüringen, 15.11.2006 - VerfGH 38/05

    Kommunale Verfassungsbeschwerde, Verletzung des Rechts auf kommunale …

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2010 - VerfGH 5/10
    Eine neue Jahresfrist läuft aber grundsätzlich nur für den geänderten Teil (vgl. ThürVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2007 - VerfGH 19/07 und 21/07 -, vom 15. November 2006 - VerfGH 38/05 - und vom 19. Juni 1996 - VerfGH 7/96 -).
  • VerfGH Thüringen, 19.06.1996 - VerfGH 7/96

    Individualverfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Maßnahmen öffentlicher Gewalt; …

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2010 - VerfGH 5/10
    Eine neue Jahresfrist läuft aber grundsätzlich nur für den geänderten Teil (vgl. ThürVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2007 - VerfGH 19/07 und 21/07 -, vom 15. November 2006 - VerfGH 38/05 - und vom 19. Juni 1996 - VerfGH 7/96 -).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 19/07
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2010 - VerfGH 5/10
    Eine neue Jahresfrist läuft aber grundsätzlich nur für den geänderten Teil (vgl. ThürVerfGH, Beschlüsse vom 6. September 2007 - VerfGH 19/07 und 21/07 -, vom 15. November 2006 - VerfGH 38/05 - und vom 19. Juni 1996 - VerfGH 7/96 -).
  • VerfGH Thüringen, 28.09.2010 - VerfGH 27/09

    Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch Ablehung …

    Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum die Verletzung des Grundrechts zumindest möglich erscheint (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - VerfGH 5/10 und VerfGH 6/10).
  • VerfGH Thüringen, 28.09.2010 - VerfGH 9/10

    Verletzung rechtliches Gehör

    Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum die Verletzung des Grundrechts zumindest möglich erscheint (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - VerfGH 5/10 und VerfGH 6/10).
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