Rechtsprechung
| VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.09.2026 - VerfGH 7/26.VB-1 |
Volltextveröffentlichung
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| VerfGH Berlin, 18.02.2026 - VerfGH 7/26 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Verfassungsbeschwerde zum BVerfG in derselben Sache begründet endgültiges Zulässigkeitshindernis für Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin
Verfahrensgang
- KG, 16.09.2025 - 6 Ws 104/25
- KG, 04.11.2025 - 6 Ws 104/25
- VerfGH Berlin, 18.02.2026 - VerfGH 7/26
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- VerfGH Berlin, 12.01.1994 - VerfGH 6/93
Unzulässige Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Berlin wegen Einlegung einer …
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2026 - VerfGH 7/26
Dieses Zulässigkeitshindernis besteht auch dann fort, wenn die zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, dort zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfasst wird, nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgewiesen wird oder wenn sie später zurückgenommen wird (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1994 - VerfGH 6/93 - Rn. 7 f.; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).
- VerfGH Berlin, 07.07.2026 - VerfGH 84/26 Für die Einlegung und auch für die Weiterverfolgung der Landesverfassungsbeschwerde besteht daher ab dem Zeitpunkt der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein endgültiges und unabänderliches Zulässigkeitshindernis (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - VerfGH 7/26 -, vom 14. Oktober 1999 - VerfGH 43/99 - Rn. 6 …und vom 12. Januar 1994 - VerfGH 6/93 - Rn. 7 zur wortgleichen Vorgängerregelung von Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB in Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB a.F., abgedruckt in GVBl. 1990, S. 1878; wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).
Rn. 5 Dieses Zulässigkeitshindernis besteht auch dann fort, wenn die zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, das Bundesverfassungsgericht sie zunächst im allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfasst, sie nicht zur Entscheidung annimmt oder zurückweist, oder wenn der Beschwerdeführer sie später zurücknimmt (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - VerfGH 7/26 - …und vom 12. Januar 1994 - VerfGH 6/93 - Rn. 8).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".