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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14817
VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02 (https://dejure.org/2004,14817)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28.05.2004 - VerfGH 81/02 (https://dejure.org/2004,14817)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 (https://dejure.org/2004,14817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auswirkung einer nachträglichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage während eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach dem Recht des Landes Berlin auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers; Rechtsschutzbedürfnis für eine mit der Rüge der Verletzung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 746
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Rn. 20 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Rn. 21 Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 81, 138 ; 98, 169 ).

    Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender - Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 ; 34, 165 ; 81, 138 ; 74, 163 , 76, 1 ; 96, 27 ;… Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - NJW 2004, 593).

    Die nicht näher konkretisierte Möglichkeit des erneuten Eintritts des gerügten Eingriffs genügt aber nicht (BVerfGE 81, 138 ; 98, 169 ).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Rn. 20 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Rn. 21 Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 81, 138 ; 98, 169 ).

    Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender - Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 ; 34, 165 ; 81, 138 ; 74, 163 , 76, 1 ; 96, 27 ;… Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - NJW 2004, 593).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Rn. 21 Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 81, 138 ; 98, 169 ).

    Die nicht näher konkretisierte Möglichkeit des erneuten Eintritts des gerügten Eingriffs genügt aber nicht (BVerfGE 81, 138 ; 98, 169 ).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Rn. 20 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Hierbei kommt es darauf an, ob jederzeit mit einer Wiederholung des gerügten Verhaltens gerechnet werden kann (BVerfGE 21, 139 ; 56, 99 ).

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 632/78

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Rn. 20 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Hierbei kommt es darauf an, ob jederzeit mit einer Wiederholung des gerügten Verhaltens gerechnet werden kann (BVerfGE 21, 139 ; 56, 99 ).

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Abgelehnte Auslieferung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Rn. 20 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, ist dabei im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und des Zwecks des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (BVerfGE 6, 389 ; 50, 244 ; 76, 1 ).

  • VerfGH Berlin, 11.02.1999 - VerfGH 25/97

    Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des allgemeinen …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Rn. 20 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender - Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 ; 34, 165 ; 81, 138 ; 74, 163 , 76, 1 ; 96, 27 ; Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - NJW 2004, 593).

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, ist dabei im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und des Zwecks des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (BVerfGE 6, 389 ; 50, 244 ; 76, 1 ).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Denn bei der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung fällt ins Gewicht, dass ein unüberschaubarer Kreis von Personen dieser Fahndungsmaßnahme ausgesetzt wird, ohne dass dies mit deren Verhalten in Beziehung gebracht werden könnte oder durch das Verhalten dieser Personen veranlasst wäre (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 100, 313 ).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Journalistische Verbindungsdaten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Hier liegt ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu Eingriffen durch die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 BvR 330/96 u. 1 BvR 348/99 - NJW 2003, 1787), deren Zweck die Beschaffung neuer - bisher unbekannter - Informationen ist.
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …

  • VerfGH Sachsen, 26.01.1996 - 15-I-95

    Organstreitverfahren auf Antrag der PDS-Fraktion betreffend die Wahl der …

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 39/99

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverhältnismäßige …

  • VerfGH Berlin, 16.12.1993 - VerfGH 104/93

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen …

  • LG Berlin, 15.01.2002 - 84 T 278
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Rn. 180 Aber auch für die übrigen von der Datenerfassung und dem Datenabgleich betroffenen Personen ist - wie der vorliegende Fall zeigt - der Eingriff von minderer Intensität (so schon Berl. VerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 -).
  • VerfGH Berlin, 19.03.2013 - VerfGH 166/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtabberufung eines …

    Rn. 11 Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein muss (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - Rn. 20; st. Rspr.).

    Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. dazu Beschluss vom 28. Mai 2004, a. a. O., Rn. 24) ist nicht dargelegt.

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 55/04

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen …

    In Fällen der Erledigung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist, oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 98, 169 ; Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 16.06.2026 - VerfGH 77/24
    Rn. 22 a) Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein muss (Beschlüsse vom 18. Dezember 2024 - VerfGH 77 A/24 - Rn 10…, vom 27. Oktober 2021 - VerfGH 35/21 - Rn. 19…, vom 19. März 2013 - VerfGH 166/12 - Rn. 11 und vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - Rn. 20; st. Rspr.; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).

    Rn. 24 Für dieses verfassungsgerichtliche Verfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des ursprünglichen Aktenvorlageersuchens fort, wenn die Ablehnung des Ersuchens nach § 19 Abs. 1 UntAG den Antragsteller weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe oder der gerügte Verfassungsverstoß von besonderem Gewicht ist (…vgl. zum vergleichbaren Maßstab im verfassungsgerichtlichen Verfahren der Verfassungsbeschwerde Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 14/21 - Rn. 9…, vom 20. April 2016 - VerfGH 188/14 - Rn. 8…, vom 19. März 2013 - 166/12 - Rn. 11 und vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - Rn. 21; vgl. zum Bundesrecht BVerfG…, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 19.09.2005 - VerfGH 115/02
    Das ist anzunehmen, wenn die erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonderes bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (Beschluß vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - zum Bundesrecht BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 81, 138 ; 91, 125 ; 98, 169 ; 104, 220 ).
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