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   VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09   

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https://dejure.org/2011,23248
VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09 (https://dejure.org/2011,23248)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2011 - 96-VI-09 (https://dejure.org/2011,23248)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 96-VI-09 (https://dejure.org/2011,23248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1209
  • VerfGH 64, 61
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    In Anlehnung an die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO darf der Richter einen Beweisantrag insbesondere dann ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, wobei die Wahrunterstellung nicht zum Nachteil der Gegenpartei verwertet werden darf, wenn diese die Behauptung bestritten hat (BGH vom 17.2.1970 = BGHZ 53, 245/259 f.; Greger in Zöller, RdNrn. 8 a ff. vor § 284).

    Eine Beweiserhebung darf jedoch nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (vgl. BGHZ 53, 245/260; BGH vom 19.3.2002 = NJW-RR 2002, 1072/1073; Greger in Zöller, RdNr. 12 vor § 284).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.5.2006 = NJW 2006, 2099) müsse sich die Klägerin dieses Verhalten des Anlagevermittlers unter dem Gesichtspunkt des institutionalisierten Zusammenwirkens zurechnen lassen und sei den Beschwerdeführern deshalb schadensersatzpflichtig.

    Es hat sich dieser Rechtsprechung auch insoweit angeschlossen, als danach von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses - als Voraussetzung für die Vermutung einer eigenen Aufklärungspflicht der Bank - auszugehen ist, wenn sich diese Angaben objektiv als grob falsch darstellen, sodass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH vom 16.5.2006 = NJW 2006, 2099/2104 f.; BGH vom 20.3.2007 = NJW 2007, 2396/2401; BGH vom 6.11.2007 = NJW 2008, 644/647 f.).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    Dafür reiche eine 40%ige Abweichung der tatsächlich erzielbaren von der zugesicherten Miete aus (BGH vom 20.3.2007 = NJW 2007, 2396).

    Es hat sich dieser Rechtsprechung auch insoweit angeschlossen, als danach von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses - als Voraussetzung für die Vermutung einer eigenen Aufklärungspflicht der Bank - auszugehen ist, wenn sich diese Angaben objektiv als grob falsch darstellen, sodass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH vom 16.5.2006 = NJW 2006, 2099/2104 f.; BGH vom 20.3.2007 = NJW 2007, 2396/2401; BGH vom 6.11.2007 = NJW 2008, 644/647 f.).

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    Es hat sich dieser Rechtsprechung auch insoweit angeschlossen, als danach von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses - als Voraussetzung für die Vermutung einer eigenen Aufklärungspflicht der Bank - auszugehen ist, wenn sich diese Angaben objektiv als grob falsch darstellen, sodass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH vom 16.5.2006 = NJW 2006, 2099/2104 f.; BGH vom 20.3.2007 = NJW 2007, 2396/2401; BGH vom 6.11.2007 = NJW 2008, 644/647 f.).
  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    Diese Frage stellt sich vielmehr erst im Rahmen der Widerlegung der Vermutung (vgl. BGH vom 21.9.2010 = NJW-RR 2011, 124/125 m. w. N.).
  • BGH, 19.03.2002 - XI ZR 183/01

    Erheblichkeit des Beweisantritts zu einer Haupttatsache

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    Eine Beweiserhebung darf jedoch nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (vgl. BGHZ 53, 245/260; BGH vom 19.3.2002 = NJW-RR 2002, 1072/1073; Greger in Zöller, RdNr. 12 vor § 284).
  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    Hierbei ist auch darzulegen, warum nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. BGH vom 19.3.2009 = NJW 2009, 1609; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 8. Aufl. 2011, RdNrn. 9 und 13 zu § 321 a).
  • VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 = NJW-RR 2011, 430), genügte dieser Vortrag den Mindestanforderungen an die Darlegung einer für die angegriffene Entscheidung kausalen Gehörsverletzung.
  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66/70).
  • VerfGH Bayern, 12.02.2008 - 12-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
    a) Der Verfassungsgerichtshof prüft auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob Verfahrensgrundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt sind, die - wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/29).
  • VerfGH Bayern, 26.04.2005 - 97-VI-04
  • VerfGH Bayern, 14.04.1989 - 70-VI-87
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Vorliegend bestehen zwar Zweifel an der - vom Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts zu beurteilenden (VerfGH vom 19.10.2010 VerfGHE 63, 182/187; vom 25.5.2011 NJW-RR 2011, 1209/1210; vom 2.10.2013 VerfGHE 64, 61/66) - Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrügen, weil fraglich ist, ob konkrete Gehörsverletzungen geltend gemacht wurden.
  • VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch amtsgerichtliche

    Die sinngemäße Auffassung des Gerichts, die Rügeschrift vom 3. Juni 2011 genüge nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, überspannt die formalen Anforderungen einer Anhörungsrüge in einer Weise, die für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar war (vgl. VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209).

    33 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Beschluss vom 29. Juni 2011, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 = NJW-RR 2011, 430; VerfGH NJW-RR 2011, 1209/1210), genügte dieser Vortrag den Mindestanforderungen an die Darlegung einer für die angegriffene Entscheidung kausalen Gehörsverletzung.

    Da die Beschwerdeführerin somit die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung im Anhörungsrügeverfahren hinreichend substanziiert geltend gemacht hat, ist trotz der vom Amtsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Anhörungsrüge auch der fachgerichtliche Rechtsweg in der nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erforderlichen Weise erschöpft worden (vgl. VerfGH NJW-RR 2011, 1209/1210).

  • VerfGH Bayern, 03.05.2012 - 58-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einer Vorauszahlung auf

    Zwar kann auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen, wenn das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (vgl. VerfGH vom 26.4.2005 = VerfGH 58, 108/111; VerfGH vom 19.8.2010 = BayVBl 2010, 733; VerfGH vom 25.05.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210).
  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Offensichtlich ist die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs jedoch nur, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen würde (vgl. VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209; VerfGH vom 17.2.2012 = BayVBl 2013, 81 f.).

    Daran fehlt es nicht erst dann, wenn das Fachgericht, welches den Rechtsbehelf als unzulässig verworfen hat, nach der vom Verfassungsgerichtshof eigenständig vorzunehmenden Bewertung die formalen Anforderungen des Rechtsbehelfs überspannt hat (vgl. VerfGH NJW-RR 2011, 1209; VerfGH BayVBl 2013, 81 f.), sondern bereits dann, wenn der Beschwerdeführer berechtigterweise im Ungewissen sein konnte, ob der fragliche Rechtsbehelf nicht doch zulässig war, seine Zulässigkeit also zumindest nicht als völlig ausgeschlossen erschien (VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50/52; VerfGH vom 21.7.1989 = VerfGH 42, 117/LS 1 und 120).

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

    Dem entsprechend stellen auch zahlreiche jüngere Entscheidungen darauf ab, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht (abgesehen vom Willkürverbot) nur "inhaltsgleiche" Verfahrensgrundrechte Prüfungsmaßstab sein können (VerfGH vom 15.9.2009 = VerfGH 62, 178/186; VerfGH vom 12.5.2010 = VerfGH 63, 62/67; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 60-VI-10; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10; VerfGH vom 9.2.2012; VerfGH vom 1.3.2012).
  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2011 war wegen ihrer - vom Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts zu beurteilenden (VerfGH vom 19.10.2010 = NJW-RR 2011, 430; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210) - offensichtlichen Unzulässigkeit nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten.
  • VerfGH Bayern, 17.12.2012 - 54-VI-12

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2005 = VerfGH 58, 108/111; VerfGH vom 19.8.2010 = BayVBl 2010, 733; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210; VerfGH vom 29.5.2012).
  • VerfGH Bayern, 18.11.2014 - 64-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines

    Auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, der prozessrechtlich berücksichtigt werden muss, kann einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen (vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 BayVBl 2010, 733; vom 25.05.2011 NJW-RR 2011, 1209/1210).
  • VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15

    Teils unstatthafte, teils unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahme

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anwendung und Handhabung des Prozessrechts durch das Gericht in einer Weise erfolgt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 BayVBl 2010, 733; vom 25.5.2011 NJW-RR 2011, 1209/1210; vom 29.5.2012 - Vf. 116-VI-11 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch Auferlegung der

    Auf die Frage, ob die Verfassungsbeschwerdefrist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2011 verlängert wurde (vgl. hierzu VerfGH vom 25.2.2010 = BayVBl 2010, 399/400; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210), kommt es somit nicht an.
  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1

  • VerfGH Bayern, 29.05.2012 - 116-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

  • VerfGH Bayern, 20.03.2013 - 111-VI-11

    Zur Frage von Beratungs- und Aufklärungspflichten einer finanzierenden Bank

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