Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schülerbeförderungskosten - Zulässigkeit eines Volksbegehrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- nrw.de
(Schriftsatz aus dem Verfahren)
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Papierfundstellen
- VerfGH 29, 244
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69
Abhörurteil
Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76
Denn die Verfassung bezweckt eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 19, 206/222; 30, 1/9; R. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen - 1955 - S. 136 ff.). - BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60
Kirchenbausteuer
Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76
Denn die Verfassung bezweckt eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 19, 206/222; 30, 1/9; R. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen - 1955 - S. 136 ff.). - StGH Hessen, 01.12.1976 - P.St. 812
Unterrichtsgeldfreiheit in Hessen
Auszug aus VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76
Als Verfassungsnorm, die einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat, bedarf die Lernmittelfreiheit ebenso wie die Schulgeldfreiheit (vgl. Gesetz über die Schulgeldfreiheit vom 05.03.1949, BayBS II S. 578) der Konkretisierung durch den Gesetzgeber, und zwar hinsichtlich des Kreises der Begünstigten, der einzubeziehenden Lernmittel, der Schularten sowie der Kostenträger (vgl. auch HessStGH Entscheidung vom 01.12.1976 P. St. 812 S. 21 f.).
- VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
Volksbegehren Transrapid
Art. 73 BV spricht zwar nur vom Volksentscheid, schließt aber bereits ein Volksbegehren über den Staatshaushalt aus, weil das Volksbegehren auf die Herbeiführung eines Volksentscheids abzielt (VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/263; VerfGH 47, 276/303).Einmal wird der Begriff im weiteren Sinn als die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Staates verwendet (Art. 70 Abs. 2 BV); zum anderen aber wird der Begriff "Staatshaushalt" in Art. 78 Abs. 4 BV gleichbedeutend mit "Haushaltsgesetz" gebraucht (VerfGH 29, 244/263 f.).
Mit Art. 73 BV unvereinbar sind Volksbegehren, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, demnach das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können (VerfGH 29, 244/267 ff.; 47, 276/303 ff.; 53, 42/67 f.).
bb) Andererseits können Gesetzentwürfe, die nicht den Haushalt selbst betreffen, sondern einen an sich rein sachpolitischen Regelungsgehalt aufweisen, dann finanzwirksam werden, wenn sie in der Praxis vollzogen werden, weil ihre Umsetzung beispielsweise zusätzliches Personal erfordert oder sonstige Ausgaben verursacht (vgl. VerfGH 29, 244; 47, 276).
a) Wie oben unter IV. 1. dargelegt, hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung des Begriffs "Staatshaushalt" in Art. 73 BV beschäftigt (VerfGH 29, 244; 47, 276; 53, 42).
In den Entscheidungen VerfGH 29, 244/269 (Lernmittelfreiheit) und VerfGH 47, 276/311 ff. (Beschränkung der Klassenstärke auf 30 Schüler) stand die Frage im Vordergrund, ob und inwieweit Volksbegehren bei Gesetzentwürfen zulässig sind, die nicht die Haushaltsgesetzgebung, sondern ein konkretes sachpolitisches Anliegen zum Gegenstand hatten, deren Umsetzung aber zu Ausgabenmehrungen führte.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Verfassungsgerichtshof in den genannten Entscheidungen (VerfGH 29, 244; 47, 276; 53, 42) zu Art. 73 BV entwickelt hat, ergibt sich im konkreten Fall folgende Bewertung:.
Insoweit handelt es sich jedoch um die Meinung einer einzelnen, an der Gesetzgebung beteiligten Person über Sinn und Bedeutung der Norm, die nicht entscheidend für die Auslegung sein kann, zumal sie im Widerspruch zur systematischen und teleologischen Bewertung steht (VerfGH 29, 244/264; 53, 42/67; BVerfG vom 15.12.1959 = BVerfGE 10, 234/244 f.).
Art. 73 BV steht in enger Beziehung zu Art. 78 und 79 BV, den Normen der Bayerischen Verfassung, die einen geordneten Staatshaushalt gewährleisten sollen (VerfGH 29, 244/268 f.).
Im Übrigen erscheint es auch im Hinblick auf die Kompliziertheit und Komplexität der Materie ausgeschlossen, dass der Haushaltsplan und das Haushaltsgesetz Gegenstand einer Volksinitiative sein könnten (VerfGH 29, 244/267; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 3 zu Art. 73).
Es erscheint der Bedeutung einer Verfassungsnorm jedoch nicht angemessen, wenn ihr bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eine rein deklaratorische Wirkung beigemessen wird (vgl. VerfGH 29, 244/267; 47, 276/303; vgl. auch BVerfGE 102, 176/187).
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (= VerfGH 29, 244 ff.), 17. November 1994 (= VerfGH 47, 276 ff.) und vom 31. März 2000 (= VerfGH 53, 42 ff.) verkennen den Willen des Verfassungsgebers.
In der Entscheidung vom 15. Dezember 1976 wird der Begriff des Staatshaushalts, der einer unmittelbaren Gesetzgebung durch das Volk nicht zugänglich sein soll, dahingehend ausgeweitet, dass Volksbegehren mit Art. 73 BV dann unvereinbar sind, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nähmen, demnach das Gleichgewicht des gesamten Haushalts störten und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen könnten (VerfGH 29, 244/269).
- VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00
Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"
Die Verfassung hat das Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und Volksgesetzgebung in Kauf genommen (vgl. VerfGH 29, 244/265).Das folgt vor allem aus Art. 73 BV, der Volksbegehren untersagt, die das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen können (vgl. VerfGH 29, 244/263 ff.; 47, 276/303 ff.).
Nach dem Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit ist zudem erforderlich, daß der Bürger den Inhalt und die Tragweite des ihm vorgelegten Entwurfs aus dem Gesetzentwurf im Zusammenhang mit dessen Begründung erkennen kann (vgl. VerfGH 29, 244/254; 31, 77/95; 47,.
Diesen Inhalt des Art. 73 BV hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer Analyse der historischen Vorläufer des Art. 73 BV, der Entstehungsgeschichte und der Äußerungen der Berichterstatter in der Verfassunggebenden Landesversammlung sowie anhand einer systematischen und teleologischen Auslegung festgestellt (vgl. VerfGH 29, 244/263 ff.).
Auf diese Weise kann verhältnismäßig leicht erreicht werden, daß ein Teil des Volkes zuungunsten eines anderen Teils über die Verteilung von Steuermitteln oder wirtschaftlichen Lasten entscheidet, besonders, wenn der belastete Teil des Volkes eine Minderheit darstellt oder wenn der Mehrheit des Volkes die betreffende Frage aus irgendwelchen Gründen, z.B. persönlicher Nichtbetroffenheit, gleichgültig ist (vgl. VerfGH 29, 244/267 f.; 47, 276/304).
Die Gerichtsmehrheit folgt im wesentlichen der Argumentation der Entscheidungen des VerfGH vom 15.12.76 (VerfGH 29, 244) und vom 17.11.1994 (VerfGH 47, 276), daß es Sinn und Zweck des Art. 73 BV sei, "ausgabenwirksame Gesetze weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen".
Diese wesentliche Beeinträchtigung wurde in der Entscheidung des VerfGH 29, 244 bereits bei einer Kostenfolge in Höhe von 0, 06 % des Gesamtvolumens des Haushalts angenommen.
- VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
Kommunaler Bürgerentscheid
Auch für Haushalte der Kommunen kann man der Meinung sein, daß sich die Materie für eine Entscheidung unmittelbar durch das Volk nicht eignet, daß es notwendig ist, die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Interessentengruppen von vornherein auszuschließen (VerfGH 29, 244/267; vgl. hierzu ferner VerfGH 47, 276/305 f.), und daß Zweckmäßigkeitsgründe deshalb dafür sprechen, die Entscheidung dem gewählten Beschlußorgan vorzubehalten.Art. 73 BV will eine wesentliche Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts (VerfGH 29, 244/269), eine wesentliche Beeinflussung und Beeinträchtigung der vom Landtag auf Grund seines Budgetrechts vorgenommenen Gesamtbeurteilung, Haushaltsplanung und Prioritätensetzung (VerfGH 47, 276/305) ausschließen.
- VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04
Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner …
Bbg. zu Bd. 12, 64 ff = LKV 2002, 77 ff. = Neue Justiz 2002, 86 ff. - zu Art. 76 Abs. 2 BbgVerf ["..Landeshaushalt.."]; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. März 2000 - NVwZ-RR 2000, 401 ff. = BayVBl. 2000, 397 -, Entscheidung vom 17. November 1994 - BayVerfGH 47, 276 ff.= DVBl. 1995, 419 ff. = BayVBl. 1995, 173 ff. - und Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - BayVerfGH 29, 244 ff. = BayVBl. 1977, 143 ff. -, jeweils zu Art. 73 BayVerf ["..Staatshaushalt.."]; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. Juni 1997 - LVerfGE 6, 123 ff. = NVwZ 1998, 388 ff. - zu Art. 70 Abs. 2 BremVerf ["..Haushaltsplan.."]; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 3. März 2005 - HVerfG 5/04 - zu Art. 50 Abs. 1 Satz 2 HmbVerf ["..Haushaltsangelegenheiten.."]; Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 1981 - NVwZ 1982, 188 f. - zu Art. 68 Abs. 1 Satz 4 NRWVerf ["..Finanzfragen.."]; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2001 - ThürVBl.Danach ist, unter Zugrundelegung der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls und einer wertenden Gesamtbetrachtung, ein Volksbegehren dann unzulässig, wenn es gewichtige staatliche Ausgaben oder Minderausgaben auslöst (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ), wenn es Einfluss auf den Gesamtbestand des Haushalts nimmt, das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stört und zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingt (BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ) und wenn es zu einer wesentlichen bzw. bedeutsamen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führt (BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), was dann der Fall sein soll, wenn das Volksbegehren den Haushaltsgesetzgeber zu einer Revision der Gesamtbeurteilung, der Prioritätensetzung sowie zu einer Überprüfung der einzelnen Haushaltsansätze untereinander (BayVerfGH 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ) und in wichtigen Regelungsfeldern zu einer nachhaltigen Anpassung des geltenden Rechts zwingt (ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).
Rn. 83 a. Nicht zu teilen vermag der Verfassungsgerichtshof die im Verfassungsgebungsverfahren vom Berliner Senat geäußerte Furcht vor "der Gefahr einer missbräuchlichen Instrumentalisierung von Plebisziten" in Bezug auf die Vorbehalte des Art. 62 Abs. 5 VvB (so allerdings für die entsprechende Regelung in Bayern BayVerfGH 29, 244 und BayVerfGH, BayVBl. 2000, 397 , wonach mit Hilfe des Haushaltsvorbehalts einem Missbrauch der Volksgesetzgebung begegnet werden solle, weil die Gefahr bestehe, dass Interessengruppen von ihnen vertretenen Bürgern durch Volksbegehren Sondervorteile verschafften; ebenso ThürVerfGH, ThürVBl.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass haushaltswirksame Entscheidungen komplexer Natur seien, die ein plebiszitäres "Ja" oder "Nein" weitgehend ausschlössen (BVerfGE 102, 176 ; so auch ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ; ferner BayVerfGHE 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; diese Bedenken werden auch von zahlreichen Stimmen in der Literatur geteilt, vgl. etwa Birk/Wernsmann, DVBl. 2000, 669 ; v. Danwitz, DÖV 1992, 601 ;… Krafczyk, a. a. O., S. 120 ff.; Zschoch, NVwZ 2003, 438 ; Magen, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 62 Rn. 5, weist darauf hin, dass es sich bei den in Art. 62 Abs. 5 VvB genannten Bereichen um solche mit weit reichenden finanziellen Planungen handele, die durch einen erfolgreichen Volksentscheid durcheinander gebracht würden, so dass die Planungssicherheit insbesondere hinsichtlich des Landeshaushalts gefährdet wäre).
Rn. 91 Wenn eine möglicherweise erforderliche zukünftige Haushaltsdeckung etwaiger mit dem Volksgesetz verbundener Ausgaben - wie dies üblich sein dürfte und auch vorliegend der Fall ist - dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen ist, hat dies zur Folge, dass der Bürger bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf den Inhalt und die Tragweite des Entwurfs nicht aus dem Gesetzentwurf selbst oder dessen Begründung erkennen und mithin nicht konkret zwischen den Zielen des finanzwirksamen Gesetzes und dessen haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen abwägen kann (hierzu vgl. auch BayVerfGH 29, 244 ; 31, 77 ; BayVerfGH, BayVBl. 2000, 397 ;… weiterführend Krafczyk, a. a. O., S. 140 f.).
Anknüpfend an die - bereits oben genannten - allgemeinen Kriterien der Erheblichkeit ist dazu eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich, in deren Rahmen die finanziellen Auswirkungen nach verschiedenen (quantitativen und qualitativen) Aspekten zu gewichten sind (vgl. BVerfGE 102, 176
; BayVerfGH 29, 244 und 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ).In diesem Zusammenhang ist danach zu unterscheiden, welche Einnahmen- und Ausgabenwirkung ein Volksbegehren hat, ausgehend von der absoluten bzw. abstrakten (vgl. BayVerfGH 47, 276 ) oder der relativen Höhe des Ausgabenbetrages (vgl. BayVerfGH 29, 244 bezogen auf die Gesamthaushaltssumme; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 , BVerfGE 102, 176 bezogen auf die Gesamtsumme des betroffenen Einzelplans, wobei das BVerfG ferner auf die Notwendigkeit eines Ausgleichs außerhalb des betroffenen (Bildungs-)Etats abstellt; BremStGH, LVerfGE 6, 123 bezogen auf die durch das Volksbegehren betroffenen Ausgabentitel).
Ferner sind Dauer und Disponibilität der Belastung (BVerfGE 102, 176 ; BayVerfGH 29, 244 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ), Sachgehalt und Wertigkeit des Anliegens (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) und der Zusammenhang mit konkreten haushaltspolitischen Entscheidungen des Parlaments (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ) zu berücksichtigen, und es ist darauf abzustellen, ob sich die Einnahmen- oder Ausgabenwirkung nach der Regelungsabsicht, dem Schwerpunkt oder der Hauptwirkung des Gesetzes oder der Unmittelbarkeit der finanziellen Folgen als Regelungsgegenstand des Gesetzes darstellt (NRW-VerfGH, NVwZ 1982, 188 ; vgl. ferner Sondervotum Preuß/Rinken zum Urteil des BremStGH vom 11. Mai 1998, LVerfGE 8, 271 ).
- VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94 Art. 73 BV spricht zwar nur vom Volksentscheid, schließt aber bereits ein Volksbegehren über den Staatshaushalt aus, weil das Volksbegehren auf die Herbeiführung des Volksentscheids abzielt (VerfGH 29, 244/263).
Wann diese Voraussetzungen vorlägen, sei letztlich eine Frage des Einzelfalles und werde sich nur unter Zugrundelegung der jeweiligen Verhältnisse bestimmen lassen (vgl. VerfGH 29, 244/263 ff.).
Der Verfassungsgerichtshof hat dies in einem Fall angenommen, in dem das von einem Volksbegehren angestrebte Gesetz ein Ausgabenvolumen von 0, 06% des Gesamtvolumens des Haushalts darstellte (vgl. VerfGH 29, 244/269).
Die Frage, wie die Kosten eines Volksbegehrensgesetzentwurfs gedeckt werden, ist vielmehr allein dem parlamentarischen Gesetzgeber überlassen (vgl. VerfGH 29, 244/270).
Entscheidender Gesichtspunkt ist, daß dem Volksbegehren ein Gesetzentwurf zugrunde liegen muß, der von dem Willen der Unterzeichner des Volksbegehrens gedeckt ist (vgl. VerfGH 29, 244/255).
- VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12
Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens
Danach findet über den Staatshaushalt kein Volksentscheid statt; bereits ein Volksbegehren, das auf die Herbeiführung eines entsprechenden Volksentscheids zielt, ist unzulässig (VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/263; VerfGH 47, 276/303; 61, 78/84).Einmal wird der Begriff im weiteren Sinn als die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Staates verwendet (Art. 70 Abs. 2 BV); zum anderen aber wird der Begriff "Staatshaushalt" in Art. 78 Abs. 4 BV gleichbedeutend mit "Haushaltsgesetz" gebraucht (VerfGH 29, 244/263 f.).
Diesen Inhalt des Art. 73 BV hat der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer Analyse der historischen Vorbilder des Art. 73 BV, der Entstehungsgeschichte und der Äußerungen der Berichterstatter in der Verfassunggebenden Landesversammlung sowie anhand einer systematischen und teleologischen Auslegung festgestellt (VerfGH 29, 244/267 ff.; 47, 276/303 ff.; 53, 42/67 f.; 61, 78/84 ff.).
Dabei unterscheidet der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung nach dem Regelungsgehalt zwischen der Haushaltsgesetzgebung einerseits und sonstigen finanzwirksamen Gesetzesvorhaben andererseits (VerfGH 29, 244; 47, 276; 53, 42; 61, 78).
Rn. 60 c) Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Grundsätze, die der Verfassungsgerichtshof in früheren Entscheidungen (VerfGH 29, 244; 47, 276; 53, 42; 61, 78) zu Art. 73 BV entwickelt hat, im konkreten Fall Anwendung finden, ist maßgeblich, welchen Regelungsgehalt im Einzelnen der Gesetzentwurf des Volksbegehrens hat.
Diese Verfassungsnorm, die - als Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Gleichrangigkeit von Parlaments- und Volksgesetzgebung gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 71, 72 Abs. 1 BV (VerfGH 29, 244/265) - Volksentscheide und ihnen vorausgehende Volksbegehren für nicht statthaft erklärt, beschränkt sich dem Wortlaut nach auf den Staatshaushalt, also auf die vom Landtag durch formelles Gesetz festzustellenden Einnahmen und Ausgaben (Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1 und 3 BV).
- VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11
Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und …
Auch die Entstehungsgeschichte einer Verfassungsnorm kann bei der Auslegung Berücksichtigung finden und Anhaltspunkte geben (VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/264). - VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"
Außerdem ist das Ziel der Regelung des Art. 74 Abs. 7 BV nur, dem Volk eine abwägende Entscheidung zu ermöglichen (VerfGH 29, 244/254 f.; 31, 77/94).Dazu müssen Gesetzestext und Begründung verfassungsrechtlich bedenkenfrei gestaltet sein (vgl. VerfGH 29, 244/254; 31, 77/95; 47, 1/15).
Ihre Zulassung hätte zur Folge, dass die Unterstützerunterschriften dem Gegenstand des Volksbegehrens nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit zugerechnet werden könnten, da sie von den Stimmberechtigten möglicherweise auf Grund anderer Vorstellungen geleistet worden sind (vgl. VerfGH 29, 244/255; 47, 265/273; 47, 276/313).
- VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14
Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig
aa) Zu den elementaren Grundsätzen, auf die sich die Bayerische Verfassung stützt, gehört das Prinzip der Demokratie (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 BV; VerfGH vom 15.12.1976 VerfGHE 29, 244/264).bb) Der in der Bayerischen Verfassung angelegte Grundsatz der repräsentativen Demokratie wird ergänzt durch plebiszitäre Elemente (VerfGHE 29, 244/264 f.; 50, 181/204; vgl. auch Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung, Bd. I, S. 166 ff. und 171 ff., Bd. II, S. 416 f.).
- VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur …
Mit der Aufnahme der Volksgesetzgebung hat der Verfassungsgeber sich dafür entschieden, dem Landtag den Volksgesetzgeber unmittelbar und gleichberechtigt an die Seite zu stellen (SächsVerfGH JbSächsOVG 6 (1998), 40, 42; für die Bayerische Verfassung ähnlich BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 402; BayVerfGHE 29, 244, 265).Es liegt in der Logik der auf Sachfragen bezogenen Volksgesetzgebung, dass sie materielle Vorgaben für den Haushaltsgesetzgeber schafft; anders ist Volksgesetzgebung angesichts der finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze ernsthaft nicht denkbar (so im Ansatz auch BayVerfGHE 29, 244, 269; BremStGH NVwZ 1998, 388, 390).
Die Auffassung von Carl Schmitt, wonach im Wesentlichen alle Gesetze mit geldlichem Charakter den Haushaltsplan unmittelbar betreffen, hat sich - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner frühen Judikatur betonte - nicht durchsetzen können (BayVerfGHE 29, 244, 266).
So hat denn auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner früheren Judikatur hervorgehoben, die Entstehungsgeschichte des Art. 73 BayVerf ergebe deutliche Anhaltspunkte für eine enge Interpretation (BayVerfGHE 29, 244, 265 f. = BayVBl 1977, 143, 149;… dazu Przygode, Die deutsche Rechtsprechung zur unmittelbaren Demokratie: Ein Beitrag zur Praxis der Sachentscheide in Deutschland, 1995, S. 402 ff.).
In diesem Sinne hat etwa der Bayerische Verfassungsgerichtshof stets die Notwendigkeit einer Interpretation im Kontext der jeweiligen Verfassung betont (BayVerfGE 29, 244, 264).
- VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17
Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens …
- StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00
Zulässigkeit eines Volksbegehrens; Korrektur einer vom Parlament beschlossenen …
- VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01
Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt
- VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23
Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes …
- VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
Rechtsmißbrauch, verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Artenschutzrechtliche …
- VerfG Hamburg, 12.07.2023 - HVerfG 12/20
Volksbegehren "Hamburg soll Grundeinkommen testen!"
- VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19
Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern
- VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt
- VerfGH Thüringen, 27.09.2023 - VerfGH 29/22
Volksbegehren "Anti-Impfzwang-Initiative" mangels ausreichender Begründung (Art …
- VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung
- VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12
Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner …
- BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
'Schule in Freiheit'
- VerfGH Bayern, 24.02.2000 - 112-IX-99
Volksbegehren "Unabhängige Richterinnen und Richter in Bayern"
- VerfG Hamburg, 06.09.2024 - HVerfG 1/23
Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" überwiegend durchzuführen - Verstoß gegen Art …
- VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13
Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur …
- StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des …
- VerfGH Thüringen, 10.04.2013 - VerfGH 22/11
Volksbegehren
- VGH Bayern, 25.07.1977 - 440 VII 76
- VerfGH Saarland, 23.01.2006 - Lv 3/05
Zulässigkeit eines Volksbegehrens bei Bezugnahme auf nicht mehr geltende …
- VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz
- VerfGH Bayern, 27.07.1984 - 17-VII-83
Stellungnahme des Bayerischen Senats
- StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97
Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9 …
- VGH Bayern, 10.11.1981 - 7 CE 81 A.2335
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