Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 07.03.1985 - 25-VII-83 |
Zitiervorschläge
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Sonstiges
- nrw.de
(Schriftsatz aus dem Verfahren)
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Papierfundstellen
- VerfGH 38, 28
Wird zitiert von ... (5)
- VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17
Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen
Der Umstand, dass sie zur Abwehr der Geldleistungspflicht Gerichtsverfahren geführt hat, die wiederum mit Kosten für sie verbunden waren, stellt ebenfalls keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht dar (vgl. VerfGH vom 7.3.1985 VerfGHE 38, 28/33). - VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche …
Die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Norm kann grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil andere Bundesländer keine vergleichbaren Regelungen getroffen haben (vgl. VerfGH vom 7.3.1985 VerfGHE 38, 28/32; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19). - VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93 Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, die bayerische Regelung weiche von den Regelungen in anderen Bundesländern ab und sei diesen gegenüber ungünstiger und weniger gemeindefreundlich (vgl. VerfGH 38, 28/32; 41, 119/122; VerfGH BayVBl. 1995, 656/657).
- VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11
Rauchverbot in Spielhallen
Ein solcher Grundsatz im Sinn einer Anpassungspflicht von Landesrecht an Bundesrecht auch dort, wo dem Landesgesetzgeber die uneingeschränkte Gesetzgebungskompetenz zusteht, findet sich im bayerischen Verfassungsrecht nicht; die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann daher nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil das Gesetz von bundesrechtlichen Regelungen abweicht (VerfGH vom 7.3.1985 = VerfGH 38, 28/32 m. w. N.). - VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
Die Einschränkung des Grundrechts auf Naturgenuß nach Art. 141 Abs. 3 S. 1 …
Die Norm des § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung selbst verstößt nicht deshalb gegen die Bayerische Verfassung, weil sie im Vollzug die Möglichkeit einer - etwaigen - unrichtigen Anwendung nicht ausschließt (vgl. VerfGH 38, 28/33; 49, 120/123; VerfGH BayVBl 1998, 142/144 m.w.N.).
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