Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 27.05.1987 - 7-VI-87, 11-VI-87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VerfGH Bayern, 23.01.1987 - 7-VI-87
- VerfGH Bayern, 02.02.1987 - 7-VI-87
- VerfGH Bayern, 20.02.1987 - 7-VI-87
- VerfGH Bayern, 27.05.1987 - 7-VI-87, 11-VI-87
Papierfundstellen
- NJW 1987, 2995
- NVwZ 1987, 1070 (Ls.)
- DVBl 1987, 1219
- ZUM 1988, 237
- VerfGH 40, 69
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- VerfGH Bayern, 21.11.1986 - 5-VII-85
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1987 - 7-VI-87
Gegen den Willen der Landeszentrale darf keine Sendung zustande kommen (vgl. dazu im einzelnen VerfGHE vom 21. November 1986, Vf.5-VII-85 u.a., S. 118 ff.).Mit der Entscheidung, daß Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wird, will die Bayerische Verfassung erkennbar auch verhindern, daß Rundfunk nur oder vorwiegend von erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt wird (vgl. VerfGHE vom 21. November 1986, Vf.5-VII-85 u.a., S. 127 f. und S. 146 ff.).
Gegen den Willen der Landeszentrale darf keine Sendung zustande kommen (vgl. dazu im einzelnen VerfGHE vom 21. November 1986, Vf.5-VII-85 u.a., S. 118 ff.).
Mit der Entscheidung, daß Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wird, will die Bayerische Verfassung erkennbar auch verhindern, daß Rundfunk nur oder vorwiegend von erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt wird (vgl. VerfGHE vom 21. November 1986, Vf.5-VII-85 u.a., S. 127 f. und S. 146 ff.).
- VerfGH Bayern, 16.11.1973 - 2-VI-73
Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1987 - 7-VI-87
Das ist der Fall, wenn das Gericht den Schutzbereich einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung oder ihre in das Landesrecht hineinwirkende Bedeutung und Tragweite nicht oder nicht hinreichend beachtet und dadurch verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (VerfGH 26, 127/133;… Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 3. Aufl. 1985, RdNr. 35 zu Art. 120).Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, gerichtliche Entscheidungen ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. z.B. VerfGH 26, 127; 29, 219/223).
Das ist der Fall, wenn das Gericht den Schutzbereich einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung oder ihre in das Landesrecht hineinwirkende Bedeutung und Tragweite nicht oder nicht hinreichend beachtet und dadurch verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (VerfGH 26, 127/133;… Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 3. Aufl. 1985, RdNr. 35 zu Art. 120).
Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, gerichtliche Entscheidungen ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. z.B. VerfGH 26, 127; 29, 219/223).
- BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77
Mülheim-Kärlich
Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1987 - 7-VI-87
Der Verfassungsgerichtshof läßt demgemäß Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu, wenn mit der Verfassungsbeschwerde spezifische, die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH 33, 109/110 ff.) oder wenn die gerügte Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden könnte (VerfGH 36, 103/104 f.; vgl. auch BVerfGE 53, 30/52 ff.).Der Verfassungsgerichtshof läßt demgemäß Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu, wenn mit der Verfassungsbeschwerde spezifische, die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH 33, 109/110 ff.) oder wenn die gerügte Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden könnte (VerfGH 36, 103/104 f.; vgl. auch BVerfGE 53, 30/52 ff.).
- VGH Bayern, 28.01.1987 - 25 CE 86.03642
Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1987 - 7-VI-87
Rn. 1 Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren sind Beschlüsse des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1987 Nr. 25 CE 86.03578 und vom 28. Januar 1987 Nr. 25 CE 86.03642.Rn. 1 Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren sind Beschlüsse des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1987 Nr. 25 CE 86.03578 und vom 28. Januar 1987 Nr. 25 CE 86.03642.
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
Als Freiheitsrecht garantiert Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 BV insoweit vor allem Programmfreiheit (vgl. VerfGH vom 27.5.1987 VerfGHE 40, 69/76) und schützt damit die Auswahl, den Inhalt und die Gestaltung der Programme gegen fremden, insbesondere staatlichen Einfluss (VerfGH vom 25.5.2007 VerfGHE 60, 131/141 f.;… Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 111 a Rn. 13;… Krausnick in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 111 a Rn. 19). - VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19
Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern
Der Verfassungsgerichtshof kann deshalb prüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Rundfunkfreiheit hinreichend beachtet hat (VerfGH vom 27.5.1987 VerfGHE 40, 69/75; vom 23.11.1990 VerfGHE 43, 170/178 f.). - VerfGH Bayern, 16.07.1993 - 55-VI-92
Entscheidung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien über die Beteiligung …
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- BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98
Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage, …
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof nimmt außerdem speziell für die Beklagte an, daß ihr nach Landesverfassungsrecht der Schutz der Rundfunkfreiheit aus Art. 111 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BV zusteht (vgl. VerfGH 40, 69, 72; 43, 170, 176; 47, 66, 71). - VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04
Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide
Als Freiheitsrecht garantiert die Rundfunkfreiheit vor allem Programmfreiheit (vgl. VerfGH vom 27.5.1987 = VerfGH 40, 69/76) und schützt damit die Auswahl, den Inhalt und die Ausgestaltung der Programme gegen fremden, insbesondere staatlichen Einfluss.c) Zu den wesentlichen, durch die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit vorgegebenen Aufgaben des Rundfunks gehört die Gewährleistung der Ausgewogenheit des Gesamtprogramms (Art. 111 a Abs. 1 Satz 6 BV; vgl. VerfGH 40, 69/76).
- VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02 Inhalt und Schranken der Rundfunkfreiheit ergeben sich vor allem aus Art. 111 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 BV ( VerfGH 40, 69).
- VG München, 18.08.2006 - M 17 S 06.2945
Sportwettenwerbung bei Privatsendern
Diese ergibt sich auch aus der Eigenschaft der Landesmedienanstalt als letztverantwortliche Trägerin der Rundfreiheit gem. Art. 111 a Bayerische Verfassung, die durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (BayVerfGHE 39, 86 und BayVerfGHE 40, 69) zugesprochen wurde. - VerfGH Bayern, 28.04.1992 - 55-VI-92
Verpflichtung zur Ermöglichung der täglichen Einspeisung eines Radioprogramms ; …
Andererseits können auch die Grundrechte anderer, darunter der Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot, die Ausübung der Rundfunkfreiheit begrenzen (VerfGH 40, 69/76).
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