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| VerfGH Bayern, 18.02.1992 - 39-III-91 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VerfGH Bayern, 18.02.1992 - 39-III-91
- VerfGH Bayern, 19.05.1992 - 39-III-91
- BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Papierfundstellen
- VerfGH 45, 12
Wird zitiert von ... (9)
- VerfGH Bayern, 08.12.2009 - 47-III-09
Wahlprüfung
Bei einer Sachentscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl prüft der Verfassungsgerichtshof nicht nur, ob die Wahlvorschriften richtig angewendet worden sind, sondern auch, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Wahlvorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 27.4.1973 = VerfGH 26, 45/47; VerfGH vom 18.2.1992 = VerfGH 45, 12/17). - VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14
Kandidatenaufstellung für Landtagswahl
Rn. 28 Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, sowie gegebenenfalls auch darauf, ob ein maßgeblicher, in der Verfassung selbst geregelter Wahlrechtsgrundsatz - wie beispielsweise die 5 %-Klausel gemäß Art. 14 Abs. 4 BV - gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 27.4.1973 VerfGHE 26, 45/47; vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/17; vom 17.2.2005 VerfGHE 58, 56/64 f., 72; vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/231 f.; vom 10.5.2010 VerfGHE 63, 51/55; BVerfG vom 20.10.1993 BVerfGE 89, 243/249 ff.). - VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09
Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008
Rn. 25 Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, sowie gegebenenfalls auch darauf, ob ein maßgeblicher, in der Verfassung selbst geregelter Wahlrechtsgrundsatz - wie beispielsweise die 5 %-Klausel gemäß Art. 14 Abs. 4 BV - gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 27.4.1973 = VerfGH 26, 45/47; VerfGH vom 18.2.1992 = VerfGH 45, 12/17; VerfGH vom 17.2.2005 = VerfGH 58, 56/64 f., 72; VerfGH vom 8.12.2009).
- VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl
Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV) und die Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202). - VGH Bayern, 07.10.1992 - 4 B 91.2372 Das d'Hondt'sche Verfahren benachteiligt tendenziell kleinere Parteien und Wählergruppen zugunsten größerer (BayVerfGH, Entsch. v. 18.2.1992 - Vf. 39-III-91 und v. 25.3.1992 - Vf. V-92; beide zur Landtagswahl 1990, m. w. Nachw. aus der Rspr. des BayVerfGH und des BVerfG).
- VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und …
Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV) und die Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202;… VerfGH BayVBl 2020, 86 Rn. 41). - VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19
Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018
Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV) und die Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202;… BayVBl 2020, 86 Rn. 41;… 2021, 265 Rn. 35). - BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine …
Die Wahlprüfungsspruchgruppe des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs legte mit Beschluß vom 18. Februar 1992 ( BayVerfGH 45, 12) der Normprüfungsspruchgruppe des Gerichts die Frage vor, ob Art. 41 Abs. 2 BayLWG a.F. mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. - VerfGH Bayern, 11.06.2025 - 24-III-24
Normenkontrollverfahren, Schriftformerfordernis, Fünf-Prozent-Sperrklausel, …
Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl von Bewerbern um ein Direktmandat in einer Höchstzahl an Stimmkreisen (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 5 BV), die grundsätzliche Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Satz 6 BV) und die Sperrklausel von fünf Prozent der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (vgl. VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202;… VerfGHE 72, 171 Rn. 41;… VerfGHE 74, 1 Rn. 34;… vom 5.7.2022 - Vf. 57-III-19 - juris Rn. 40).
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