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   OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - VII-Verg 98/04   

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OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - VII-Verg 98/04 (https://dejure.org/2005,4571)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2005 - VII-Verg 98/04 (https://dejure.org/2005,4571)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - VII-Verg 98/04 (https://dejure.org/2005,4571)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertretung des Beigeladenen vor Vergabekammer: Welche Rechtsanwaltsgebühren? (IBR 2005, 513)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 72
  • ZfBR 2005, 622 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 16.02.2005 - Verg 28/04

    Anwaltskosten im Vergabenachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - Verg 98/04
    Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren allerdings "umfangreich oder schwierig", so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 regelmäßig keine Rolle spielt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.2.2005, Verg 028/04; Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456).
  • VK Bund, 10.11.2004 - VK 1-87/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - Verg 98/04
    Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 10. November 2004 (VK 1-87/04) aufgehoben.
  • OLG München, 16.11.2006 - Verg 14/06

    Gebühren des bereits im Vergabeverfahren befassten Rechtsanwalts für Tätigkeit im

    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 - Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 - Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 - 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682; OLG München vom 12.1.2006, Verg 21/05).

    Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 (nunmehr 2300) VV RVG eröffneten Gebührenrahmens bedarf der näheren Begründung (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 - Verg 83/04; OLG München, a.a.O.) sowie der Bewertung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Nachprüfungsverfahrens, wobei dem zu tolerierenden Ermessen des Anwalts innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzbereiches Rechnung zu tragen ist (OLG Jena vom 2.2.2005 - 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Wenn auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung allein selbst bei größerem zeitlichen Aufwand für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen kann, weil sonst die vom Gesetzgeber intendierte flexible Handhabung stark beschnitten und eingeengt würde (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04 = IBR 2005, 513), ist der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung, noch dazu in einem sehr komplexen Nachprüfungsverfahren stattfand, gleichwohl in einer die Gebühr erhöhenden Weise zu berücksichtigen.

  • OLG München, 13.11.2006 - Verg 13/06

    Gebühren des bereits im Vergabeverfahren befassten Rechtsanwalts für Tätigkeit im

    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 - Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 - Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 - 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682; OLG München vom 12.1.2006, Verg 21/05).

    Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 (nunmehr 2300) VV RVG eröffneten Gebührenrahmens bedarf der näheren Begründung (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 - Verg 83/04; OLG München, a.a.O.) sowie der Bewertung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Nachprüfungsverfahrens, wobei dem zu tolerierenden Ermessen des Anwalts innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzbereiches Rechnung zu tragen ist (OLG Jena vom 2.2.2005 - 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Wenn auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung allein selbst bei größerem zeitlichen Aufwand für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen kann, weil sonst die vom Gesetzgeber intendierte flexible Handhabung stark beschnitten und eingeengt würde (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04 = IBR 2005, 513), ist der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung, noch dazu in einem sehr komplexen Nachprüfungsverfahren stattfand, gleichwohl in einer die Gebühr erhöhenden Weise zu berücksichtigen.

  • OLG München, 23.01.2006 - Verg 22/05

    Erstattung von Verdienstausfall und Fahrtkosten einer Partei

    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bedarf daher der näheren Begründung (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04) sowie der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Nachprüfungsverfahrens, wobei dem zu tolerierenden Ermessen des Anwalts innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzbereiches Rechnung zu tragen ist (OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber intendierte flexible Handhabung stark beschnitten und eingeengt würde (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Naumburg vom 23.8.2005 ­ 1 Verg 4/05 und vom 30.8.2005 ­ 1 Verg 6/05).

  • OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05

    Anwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren; Angemessenheit des Höchstsatzes

    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bedarf daher der näheren Begründung (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04) sowie der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Nachprüfungsverfahrens, wobei dem zu tolerierenden Ermessen des Anwalts innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzbereiches Rechnung zu tragen ist (OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber intendierte flexible Handhabung stark beschnitten und eingeengt würde (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Naumburg vom 23.8.2005 ­ 1 Verg 4/05 und vom 30.8.2005 ­ 1 Verg 6/05).

  • OLG München, 12.07.2011 - Verg 23/10

    Höchstsatz einer Geschäftsgebühr nur in schwierigen Fällen!

    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 - Verg 28/04 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 Verg 98/04, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 - 9 Verg 6/04).

    Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2300 VV eröffneten Gebührenrahmens bedarf daher der näheren Begründung (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 - Verg 83/04) sowie der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Nachprüfungsverfahrens.

    Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber intendierte flexible Handhabung stark beschnitten und eingeengt würde (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04; OLG Naumburg vom 23.8.2005 - 1 Verg 4/05 und vom 30.8.2005 - 1 Verg 6/05).

  • OLG Naumburg, 23.08.2005 - 1 Verg 4/05

    "Kläranlage"; Festsetzung der Anwaltsgebühren und Gegenstandswert im

    Ausgehend von diesen Grundsätzen, erscheint es angemessen, für die anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer eine 2, 0-fache Geschäftsgebühr anzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24. Mai 2005, VII-Verg 98/04; so auch schon OLG Naumburg, Beschlüsse v. 17. Januar 2005, 1 Verg 23/04, sowie v. 6. April 2005, 1 Verg 2/05).
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2006 - Verg 85/05

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer

    Der Senat hat u.a. mit den Beschlüssen vom 24.5.2005 (VII-Verg 98/04) und vom 4.11.2005 (VII-Verg 9/05) entschieden, dass - sofern vor der Vergabekammer mündlich verhandelt worden ist - im Regelfall gegen die Festsetzung einer 2, 0-fachen Geschäftsgebühr nichts einzuwenden ist, d.h. die vom Rechtsanwalt in solchen Fällen gemäß § 14 Abs. 1 RVG getroffene Bestimmung nicht unbillig und daher verbindlich ist (vgl. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2006 - Verg 79/04

    Keine Gebührenerhöhung wegen mehrerer Auftraggeber

    Umstände, die - gemessen an der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 24.5.2005 - VII-Verg 98/04, NZBau 2006, 72) - gemäß dem Begehren der Antragsgegner eine volle Ausschöpfung des durch Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens vertretbar erscheinen lassen, sind weder durch den Vortrag der Antragsgegner noch durch den Akteninhalt nahegelegt.
  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 11 Verg 9/09

    Höhe der Anwaltsgebühr bei Tätigwerden im vorausgegangenen Vergabeverfahren

    Dieser Gebührensatz entspricht einem Gebührensatz von 2, 0 für die Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, den die Rechtssprechung der Vergabesenate im Regelfall für angemessen hält, wenn es sich wie hier um eine tatsächlich und rechtlich nicht einfache Sache handelte und eine mündliche Verhandlung stattfand (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.5.2005 - Verg 98/04, zitiert nach Juris Rn. 6; Summa in: jurisPK-VergR, 2. Aufl. 2008, VT 1 zu § 128 GWB Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2005 - Verg 83/04

    Festlegung der angemessenen Rechtsanwaltsgebühr

    b) Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren allerdings umfangreich oder schwierig, so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 in der Praxis nur eher selten eine Rolle spielt (vgl. Senat, Beschl. v. 24.5.2005, VII-Verg 98/04, Umdruck S. 3; Beschl. v. 20.7.2005, VII-Verg 102/04, Umdruck S. 4; BayObLG, Beschl. v. 16.2.2005, Verg 028/04; Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2005 - Verg 107/04

    anwaltliche Vertretung des öffentlichen Auftraggebers

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2005 - Verg 30/05

    Ermittlung des Gegenstandswerts im Vergabenachprüfungsverfahren

  • OLG Schleswig, 12.01.2007 - 1 (6) Verg 14/05

    Abänderung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2005 - Verg 25/05

    Höhe der Geschäftsgebühr

  • OLG Naumburg, 30.08.2005 - 1 Verg 6/05

    Bestimmung der Auftragssumme und des Gebührensatzes des Rechtsanwalts

  • OLG Koblenz, 27.10.2005 - 1 Verg 3/05
  • AG Diez, 02.03.2016 - 13 C 219/15

    Gebühren und kein Ende: 2,3 Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden!

  • SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 9/05

    Vertragsarztangelegenheiten

  • KG, 14.10.2013 - Verg 1/13

    Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren: Festsetzung der Kosten des

  • KG, 14.10.2013 - Verg 2/13

    Nachprüfungsverfahren vor KG: Anwaltliche Geschäftsgebühr von 1,0!

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