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   BGH, 27.11.1962 - VI ZR 21/62   

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https://dejure.org/1962,13834
BGH, 27.11.1962 - VI ZR 21/62 (https://dejure.org/1962,13834)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1962 - VI ZR 21/62 (https://dejure.org/1962,13834)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1962 - VI ZR 21/62 (https://dejure.org/1962,13834)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 279
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf

    Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO, 4 ff.; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, VersR 1983, 837, 838; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, aaO mwN).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer

    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (BGHZ 9, 6; BGHSt 20, 238, 240; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).
  • BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65

    Zum Linksabbiegen an einer trichterförmig erweiteren Einmündung

    Die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (anschließend an BGH - VI ZR 19/62 vom 16. November 1962, VersR 1963, 279).

    Die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (anschließend an BGH - VI ZR 19/62 vom 16. November 1962, VersR 1963, 279).

    An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62 - in VersR 1963, 279 gehindert.

    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (so schon RGZ 167, 357, 360; BGHZ 9, 6 = VRS 5, 172; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).

  • LG Göttingen, 26.08.2002 - 9 S 33/02

    Betriebsgefahr; Haftung; Haftungsverteilung; Rechtsfahrgebot; Schadensersatz;

    Der Bundesgerichtshof hat in ähnlichen Situationen, eine Haftungsverteilung im Verhältnis 40 zu 60 oder 60 : 40 für angemessen erachtet (BGH NJW 1996, 3003; Versicherungsrecht 1963, 279).

    Das ist hier anders, weshalb der Mitverursachungsanteil des Klägers höher, nämlich wie in der Entscheidung BGH VersR 1963, 279 mit 60 % zu bewerten war.

  • BGH, 18.09.1964 - VI ZR 132/63

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem in Gegenrichtung

    Das Berufungsgericht hat sich damit auf den Boden der vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochenen Auflassung gestellt, daß die Vorfahrtsregeln (§ 13 StVO) nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien gelten, sondern auch dann, wenn diese einander berühren oder sich in bedrohlicher Weise nähern (Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - LM § 13 StVO Nr. 10 = NJW 1954, 149 unter Bestätigung von RGZ 167, 357; Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 67/54 - DAR 1956, 12 = VersR 1955, 747; Urteil vom 9. Oktober 1956 - VI ZR 114/55 - NJW 1956, 1798; vgl. Urteil vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62 - VersR 1963, 279).
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