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   BGH, 21.05.1964 - II ZR 9/63   

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https://dejure.org/1964,4082
BGH, 21.05.1964 - II ZR 9/63 (https://dejure.org/1964,4082)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1964 - II ZR 9/63 (https://dejure.org/1964,4082)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 (https://dejure.org/1964,4082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 712
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 154/05

    Begriff der Überschwemmung

    Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 die Voraussetzungen einer Überschwemmung bejaht, wenn sich Erdreich, Steine u. ä. mit dem auf den Hang auftreffenden Regenwasser vermischten, mit ihm abflössen und dann gegen einen Pkw geschleudert würden.

    Danach liegt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 - erkannt hat, eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet.

    Das greift zu kurz und lässt sich auch nicht mit dem dafür in Anspruch genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1964 (aaO) vereinbaren.

    Einer unmittelbaren Einwirkung einer Überschwemmung auf das versicherte Fahrzeug, wie sie § 12 (1) I c AKB voraussetzt, steht auch nicht entgegen, dass - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - das auf den Berghang auftreffende und über diesen abfließende Wasser Steine mit sich geführt hat, von denen dann einer gegen das Fahrzeug geraten ist (vgl. schon BGH, Urteil vom 21. Mai 1964 aaO; OLG Celle VersR 1979, 178) .

  • AG Essen-Borbeck, 07.12.2004 - 6 C 320/04

    Überschwemmungsschaden und Teilkaskoschaden

    Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 die Voraussetzungen einer Überschwemmung bejaht, wenn sich Erdreich, Steine u. ä. mit dem auf den Hang auftreffenden Regenwasser vermischten, mit ihm abflössen und dann gegen einen Pkw geschleudert würden.

    Danach liegt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 - erkannt hat, eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet.

    Das greift zu kurz und lässt sich auch nicht mit dem dafür in Anspruch genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1964 (aaO) vereinbaren.

    Einer unmittelbaren Einwirkung einer Überschwemmung auf das versicherte Fahrzeug, wie sie § 12 (1) I c AKB voraussetzt, steht auch nicht entgegen, dass - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - das auf den Berghang auftreffende und über diesen abfließende Wasser Steine mit sich geführt hat, von denen dann einer gegen das Fahrzeug geraten ist (vgl. schon BGH, Urteil vom 21. Mai 1964 aaO; OLG Celle VersR 1979, 178).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2019 - 9 U 4/18

    Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung bei einer Überschwemmung

    Der Begriff ist nicht auf über die Ufer getretene Gewässer beschränkt, sondern schließt auch die Überschwemmung auf einer Straße durch einen Starkregen mit ein (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1964, 712; Klimke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 56).
  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 51/82

    Begriff des Sturmschadens; Entschädigungspflicht für einen Lawinenschaden

    Umstritten ist dagegen, was "unmittelbare Einwirkungen" sind, insbesondere ob die ausdrücklichen Ein- und Ausschlüsse - jetzt Satz 3 und Satz 4 - nur Klarstellungen enthalten (so wohl: BGH, Urteil vom 21.05.1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712; Stiefel/Hofmann AKB 12. Aufl. § 12 Rdn. 47; umfassend Bruck/Möller/Johannsen a.a.O. J 55; vgl. auch für Art. 11 A I 1 c AKIB OGH VersR 1974, 1041), oder ob der Einschluß in § 12 Abs. 1 Ic Satz 3 AKB auch gewisse mittelbare Einwirkungen zusätzlich dem Versicherungsschutz unterstellt.

    Zu Recht setzt das Berufungsgericht mit der Auslegung der Bestimmung beim natürlichen Verständnis des betroffenen Risikos - hier Sturm - an (BGH Urteil vom 21.05.1964, a.a.O. S. 713).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2000 - 7 U 53/99

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines

    Unmittelbar war eine Einwirkung von Naturgewalten auf den Pkw nur dann, wenn nicht ein weiteres Ereignis bzw. eine weitere Ursache den Eintritt des Schadens vermittelt hat (vgl. BGH VersR 1984, 28; BGH VersR 1964, 712; OLG Frankfurt VersR 1966, 437; OLG Hamm NJW-RR 1989, 26; LG Göttingen VersR 1970, 1040; Prölss/Martin/Knappmann "WG", 26. Aufl. § 12 AKB Rn. 28).
  • KG, 03.09.2021 - 6 U 70/21

    Elementarschadenversicherung in der Hausrat- und Gebäudeversicherung;

    Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1964 ausgeführt, dass eine Überschwemmung nach dem Sprachgebrauch vorliegt, wenn Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (BGH, Urt. v. 21.5. 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712).
  • OLG Frankfurt, 18.04.2001 - 7 U 97/00

    Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss bei Überschwemmung - Reparaturfreigabe

    Das aber wäre nur dann zu bejahen, wenn nicht ein weiteres Ereignis bzw. eine weitere Ursache als die Einwirkung von Naturgewalten den Schadenseintritt vermittelt hätte (vgl. BGH VersR 84, 28; 64, 712; OLG Frankfurt VersR 66, 437; OLG Hamm NJW-RR 89, 26; Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 28 zu § 12 AKB).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2019 - 12 U 78/19

    Kfz-Teilkaskoversicherung: Eindringen Starkregen in Fahrzeug

    Dieses Verständnis entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.05.1964 - II ZR 9/63, BeckRS 2008, 24504 Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 154/05, juris, Rn. 9) zu § 12 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c S. 1 und 4 AKB, die anwendbar bleibt, weil die Bestimmungen inhaltsgleich sind (OLG Hamm, Urteil vom 02.11.2016 - I-20 U 19/16, Rn. 35).
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