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   BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76   

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https://dejure.org/1978,2032
BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76 (https://dejure.org/1978,2032)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1978 - IV ZR 25/76 (https://dejure.org/1978,2032)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1978 - IV ZR 25/76 (https://dejure.org/1978,2032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungspflicht eines Versicherers für die nach Ablauf einer Wartezeit vorgenommenen Heilbehandlungsmaßnahmen - Leistungsausschluss eines Versicherers bei bestimmten Krankheiten - Abgrenzung zwischen materiellem und technischem Versicherungsbeginn - Zeitpunkt für ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MB/KK § 1 Abs. 2; MB/KK § 2; MB/KK § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 563
  • VersR 1978, 362
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 208/74

    Behandlung von Unfällen wie Krankheiten - Begriff des so genannten "gedehnten

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76
    In der privaten Krankenversicherung pflegt außerdem der Beginn der vereinbarten Wartezeiten an diesen Zeitpunkt anzuknüpfen (vgl. BGH VersR 1976, 851, 852).

    Diese Bestimmung des Versicherungsfalls entspricht dem in der privaten Krankenversicherung heute üblichen Begriff des "gedehnten Versicherungsfalls" (vgl. BGH VersR 1974, 741; 1976, 851), der sich nicht in einem einmaligen Ereignis vollendet, sondern einen Zustand des Versicherten mit Beginn (der Heilbehandlung) und Ende (der Behandlungsbedürftigkeit) umfaßt.

    Zum anderen haben die Wartezeitklauseln die Funktion der früher in fast allen AVB der Krankenversicherer enthaltenen Klauseln übernommen, die die vorvertraglichen, objektiv schon vorhandenen und bei Vertragsschluß möglicherweise noch nicht erkannten Krankheiten ("alte Leiden") von den Versicherungsleistungen ausschlossen; mit einer notwendig starren, generalisierenden zeitlichen Begrenzung dienen die Wartezeitklauseln dazu, solche Krankheiten aus dem Versicherungsschutz auszuklammern (BGH VersR 1976, 851, 852).

  • BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76
    Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (BGH VersR 1956, 186; 1957, 55), gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist.
  • BGH, 13.03.1974 - IV ZR 36/73

    Krankentagegeld - Völlige Arbeitsunfähigkeit - Termineintritt

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76
    Diese Bestimmung des Versicherungsfalls entspricht dem in der privaten Krankenversicherung heute üblichen Begriff des "gedehnten Versicherungsfalls" (vgl. BGH VersR 1974, 741; 1976, 851), der sich nicht in einem einmaligen Ereignis vollendet, sondern einen Zustand des Versicherten mit Beginn (der Heilbehandlung) und Ende (der Behandlungsbedürftigkeit) umfaßt.
  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 8/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76
    Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (BGH VersR 1956, 186; 1957, 55), gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist.
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 399/13

    Private Krankheitskostenzusatzversicherung: Beginn der Versicherungsfalls bei

    Aber auch in diesen Fällen beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Tätigkeit des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 25/76, VersR 1978, 362, 364 unter III 2 b; BGH, Urteile vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55, VersR 1956, 186; vom 20. Dezember 1956 - II ZR 8/56, VersR 1957, 55 unter 2; OLG Oldenburg VersR 2012, 1548, 1549; OLG Dresden VersR 2009, 1651).
  • OLG Saarbrücken, 26.07.2004 - 5 W 85/04

    Krankentagegeldversicherung: Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Behandlung einer Krankheit in diesem Sinne nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung gehört, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH Urt. vom 25.01.1978, IV ZR 25/76, VersR 1978, 32, 364; LG Aachen r+s 1998, 76; Schoenfeldt/Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 1 MB/KK Rn. 100 - 103).
  • OLG Hamm, 15.06.2016 - 20 U 164/15

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich

    Die Heilbehandlung beginnt mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Tätigkeit des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014, IV ZR 399/13, juris, Rn. 16, RuS 2015, 142; BGH, Urt. v. 25.01.1978, IV ZR 25/76, juris, Rn. 33, VersR 1978, 362, 364; OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.05.2012, 5 U 37/12, juris, Rn. 2, VersR 2012, 1548; OLG Dresden, Urt. v. 28.05.2009, 4 U 246/09, juris, Rn. 3, VersR 2009, 1651) .
  • OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88

    Beginn einer Heilbehandlung; Versicherung der Kosten stationärer Behandlung;

    Zur Behandlung einer Krankheit gehört nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH Versicherungsrecht 78, 362, 364).

    Um dem hiermit umschriebenen subjektiven Risiko zu begegnen, ist es auch gerechtfertigt, den Beginn einer ambulanten Behandlung als Beginn der (versicherten) Heilbehandlung anzusehen, wenn ausschließlich die Kosten einer stationären Behandlung versichert sind (so Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 24. Aufl. 1988, § 1 MBKK Anm. 3; BGH Versicherungsrecht 78, 362, 364; OLG Hamm - Senat - Versicherungsrecht 88, 127; Bach/Moser, private Krankenversicherung, 1984, § 1 MBKK Rdnr. 59).

  • OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09

    Eine Diagnostik vor Beginn des Versicherungsvertrags führt zur Vorvertraglichkeit

    Die Behandlung beginnt nicht nur mit der unmittelbaren Heiltätigkeit, sondern schon mit der ersten ärztlichen Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen wird (BGH VersR 1978, 362; OLG Hamm, RuS 1989, 370).
  • AG Erlangen, 10.04.2014 - 3 C 1346/12

    Zahnzusatzversicherung - Behandlung einer vor Vertragsbeginn nicht bekannten

    Die Heilbehandlung beginnt dabei mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit, wobei zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, gehört, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH Urteile vom 14.12.1977 - IV ZR 12/76 sowie vom 25.01.1978 - IV ZR 25/76).
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