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   BayObLG, 18.06.1990 - RReg. 2 Z 255/89   

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https://dejure.org/1990,5221
BayObLG, 18.06.1990 - RReg. 2 Z 255/89 (https://dejure.org/1990,5221)
BayObLG, Entscheidung vom 18.06.1990 - RReg. 2 Z 255/89 (https://dejure.org/1990,5221)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Juni 1990 - RReg. 2 Z 255/89 (https://dejure.org/1990,5221)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 202
  • NZV 1991, 25 (Ls.)
  • VersR 1991, 666
  • BayObLGZ 1990 Nr. 36
  • BayObLGZ 1990, 162
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.02.2018 - VIII ZR 255/16

    Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters

    Hieraus ergibt sich, dass ein Fußgänger im Einzelfall auch eine kurze Distanz auf einem nicht geräumten Teil des Gehwegs zurücklegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65, aaO; siehe auch BayObLG VersR 1991, 666, 667).
  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 8 ZB 17.493

    Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und

    Soweit die Soll-Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG vorsieht, dass die Träger der Straßenbaulast unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen sollen, ergibt sich daraus lediglich eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung, jedoch kein subjektiver Anspruch für den einzelnen Benutzer oder Anlieger einer Straße (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23 = juris Rn. 4; BayObLG, U.v. 18.6.1990 - RReg 2 Z 255/89 - BayVBl 1990, 669 f. = juris Rn. 12).

    b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die allgemeine (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht, die in Bayern gemäß Art. 69 BayStrWG (entspricht Art. 72 BayStrWG a.F.) hoheitlich ausgestaltet ist (BayObLG, U.v. 18.6.1990 - RReg 2 Z 255/89 - BayVBl 1990, 669 f. = juris Rn. 12), ebenfalls kein subjektiv einklagbares Recht der Kläger auf Durchführung des Winterdienstes begründet.

  • BayObLG, 15.10.1998 - 2Z RR 370/98

    Verkehrssicherungspflicht für einen Gehweg mit geringem Verkehrsaufkommen in

    Eine schuldhafte Verletzung der sich daraus ergebenden Pflichten kann Schadensersatzansprüche gemäß Art. 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und Art. 97 BV begründen (s. dazu im einzelnen BayObLGZ 1990, 162/164 f.).
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