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   BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91   

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https://dejure.org/1992,282
BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91 (https://dejure.org/1992,282)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1992 - VI ZR 49/91 (https://dejure.org/1992,282)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1992 - VI ZR 49/91 (https://dejure.org/1992,282)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht eines Pferdehalters bei Überlassung des Pferdes aus Gefälligkeit - Haftungsfreistellung des Tierhalters bei Risikoübernahme des Reiters von über einen gewöhnlichen Ritt hinausgehende Gefahren - Auferlegung des Entlastungsbeweises für das ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833; BGB § 834; BGB § 254
    Aus Gefälligkeit überlassenes Reitpferd - Haftung und Mitverschulden

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2474
  • MDR 1992, 1032
  • VersR 1992, 1145
  • JR 1993, 506
 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15

    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens:

    Für den bei der Ausführung der Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, 1147).

    Dagegen spricht neben den grundsätzlichen Bedenken, dass es an einer echten Anspruchskonkurrenz zwischen deliktischen und vertraglichen Ansprüchen fehlt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147), schon die Tatsache, dass es für den ebenfalls unentgeltlichen Auftrag als vertragliche Entsprechung zur Hilfe unter Nachbarn eine gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht gibt.

    a) Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine solche Beschränkung aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat (Senatsurteile vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, VersR 1993, 1092, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16).

  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

    Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474).
  • BGH, 15.12.2020 - VI ZR 224/20

    Beschränkung der Haftung des Vaters auf die Verletzung eigenüblicher Sorgfalt;

    Dies entspricht den Wirkungen einer gesetzlichen Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt mit der Folge, dass wegen desselben Verhaltens nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfindet und nicht nur eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit entfällt, sondern auch die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, juris Rn. 18; vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72, NJW 1974, 234, juris Rn. 12).
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