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   OLG Köln, 21.06.2016 - I-9 U 41/15   

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https://dejure.org/2016,54823
OLG Köln, 21.06.2016 - I-9 U 41/15 (https://dejure.org/2016,54823)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2016 - I-9 U 41/15 (https://dejure.org/2016,54823)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - I-9 U 41/15 (https://dejure.org/2016,54823)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 158 n; VVG § 128
    Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 158 n VVG a. F. (§ 128 VVG) durch europarechtskonforme Auslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Pflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers von geltend gemachten Rechtsanwaltskosten

  • rechtsportal.de

    VVG § 128 ; VVG § 158n a.F.; RVG § 15
    Umfang der Pflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers von geltend gemachten Rechtsanwaltskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 287
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Dies ergibt eine Auslegung dieser Normen, die die Frage betreffen, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (BGH, Urt. v. 21.10.2015, - IV ZR 266/14 -, in juris Rn. 22 - 24).

    Der BGH hat hierzu unter Bezugnahme auf zitierte Literaturansichten ausgeführt, dass Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG nur die Ablehnung des Deckungsschutzes regele (BGH, Beschluss v. 09.03.2016, - IV ZR 266/14 - in juris Rn. 5).

    Es stimme zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein und benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (BGH, Urt. v. 21.10.2015, - IV ZR 266/14 -, in juris Rn. 32).

    Entscheidend sei nur, dass das Ergebnis - Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit - erreicht werde (BGH, Urt. v. 21.10.2015, - IV ZR 266/14 -, in juris Rn. 33 m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.07.2014, - IV ZR 88/13 -, BGHZ 202, 122 ff. Rn. 27 m.w.N.).

    Über die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 I a ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts entstanden ist und ob diesem Anspruch Einwendungen entgegenstehen, könne - insoweit für den Versicherungsnehmer auch erkennbar - nur im Mandatsverhältnis zwischen diesem und seinem Anwalt entschieden werden, und richte sich nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (BGH, Urt. v. 21.10.2015, - IV ZR 266/14 -, in juris Rn. 41).

    Ein Urteil in einem Prozess zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die streitige Frage der Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung wäre für den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers nach allgemeiner Meinung nicht bindend, so dass letzterer trotz eines klageabweisenden Urteils in jenem Prozess an der Durchsetzung seines Gebührenanspruchs gegen den Versicherungsnehmer in einem neuen Prozess nicht gehindert wäre (BGH, Urt. v. 21.10.2015, - IV ZR 266/14 -, in juris Rn. 41 m.w.N.).

    Nur im Mandatsverhältnis Versicherungsnehmer - Rechtsanwalt besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden (BGH, Urt. v. 21.10.2015, - IV ZR 266/14 -, in juris Rn. 44).

    Angesichts dessen falle der dabei bestehende Nachteil für den Versicherungsnehmer, eine streitige Auseinandersetzung mit dem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal für Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer offensichtlich sei, dass diese Auseinandersetzung nicht auf einem Misstrauen des Versicherungsnehmers, sondern auf die Haltung des Versicherers zurückzuführen sei, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt halte (BGH, Urt. v. 21.10.2015, - IV ZR 266/14 -, in juris Rn. 45).

    Diese Frage hat der BGH in der Entscheidung vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14 - entschieden.

  • OLG Stuttgart, 17.08.2010 - 7 U 97/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähige Anwaltskosten bei getrennter Verfolgung

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Auch mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (BGH, Urt. v. 04.12.2007, - VI ZR 277/06 -, VersR 2008, 413/414 in juris; BGH, Urt. v. 08.05.2014, - IX ZR 219/13 -, NJW 2014, 2126 ff. in juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).

    Solange sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, auch wenn sie sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände beziehen, dieselbe Angelegenheit (OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).

    Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Anwalt besorgen soll (OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob zwingend eine einheitliche Verurteilung der gesamtschuldnerisch Haftenden erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).

  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Ein solches kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage des Klägers vom 04.06.2013 (K 25) mit der Bitte um Gewährung von Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche angesichts der - vermeintlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.08.2015, - III ZR 373/14 - OLG München, Urt. v. 19.02.2016, - 3 U 621/15 -) - drohenden Verjährung am 30.06.2013 mit Antwortschreiben vom 03.07.2013 - so die Ansicht des Klägers - völlig verspätet reagiert haben soll, mit der Folge, dass diese die darin vorgegebenen Handlungsalternative nicht mehr einhalten konnten, weil durch die vermeintlich erforderliche verjährungshemmende Klageerhebung gegen die T die Gebühren und Kosten überwiegend angefallen seien.
  • OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14

    Umfang der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Diesen Ausführungen des BGH schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 04.08.2015, - 9 U 82/14 - (r+s 2015, 501 ff.) für die vorliegende Fallkonstellation an.
  • OLG München, 19.02.2016 - 3 U 621/15

    Keine Hemmung der Verjährung bei fehlender Individualisierung des Anspruchs im

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Ein solches kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage des Klägers vom 04.06.2013 (K 25) mit der Bitte um Gewährung von Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche angesichts der - vermeintlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.08.2015, - III ZR 373/14 - OLG München, Urt. v. 19.02.2016, - 3 U 621/15 -) - drohenden Verjährung am 30.06.2013 mit Antwortschreiben vom 03.07.2013 - so die Ansicht des Klägers - völlig verspätet reagiert haben soll, mit der Folge, dass diese die darin vorgegebenen Handlungsalternative nicht mehr einhalten konnten, weil durch die vermeintlich erforderliche verjährungshemmende Klageerhebung gegen die T die Gebühren und Kosten überwiegend angefallen seien.
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 88/13

    Rechtsschutzversicherung für fremde Rechnung: Leistungspflicht bei Deckungszusage

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Entscheidend sei nur, dass das Ergebnis - Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit - erreicht werde (BGH, Urt. v. 21.10.2015, - IV ZR 266/14 -, in juris Rn. 33 m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.07.2014, - IV ZR 88/13 -, BGHZ 202, 122 ff. Rn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Auch mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (BGH, Urt. v. 04.12.2007, - VI ZR 277/06 -, VersR 2008, 413/414 in juris; BGH, Urt. v. 08.05.2014, - IX ZR 219/13 -, NJW 2014, 2126 ff. in juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Ferner hat der Senat bei der Anwendung der speziell zur Umsetzung der o.g. Richtlinie erlassenen Vorschrift des § 158 n VVG a.F. bzw. § 128 VVG n.F. beachtet, dass zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 288 III AEUV das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.12.2014, - 2 BvR 1549/07).
  • BGH, 03.05.2005 - IX ZR 401/00

    Anwaltsgebühren bei Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern; Nichtberücksichtigung

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    (BGH, Urt. v. 03.05.2005, - IX ZR 401/00 -, NJW 2005, 2927 ff. in juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 219/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung mehrerer geschädigter Kapitalanleger

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15
    Auch mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (BGH, Urt. v. 04.12.2007, - VI ZR 277/06 -, VersR 2008, 413/414 in juris; BGH, Urt. v. 08.05.2014, - IX ZR 219/13 -, NJW 2014, 2126 ff. in juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • VerfGH Bayern, 13.07.2010 - 98-VI-09

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 86 Abs 1 S 2 Verf BY)

  • BGH, 11.04.2018 - IV ZR 215/16

    Rechtsschutzversicherung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des

    Anders als die Revision meint, bestehen deshalb auch keine Zweifel an der in Rechtsprechung und Literatur einhellig angenommenen Richtlinienkonformität von § 158n VVG a.F. (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 5; siehe ferner OLG Düsseldorf VersR 2018, 92, 99 [juris Rn. 126]; OLG Köln VersR 2017, 287, 289 f. [juris Rn. 23 ff.]; BeckOK-VVG/Filthuth, § 128 Rn. 2 [Stand 30. Juni 2016]).
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 48/17

    Auslegung eines Vergleichs über Erledigung von Ansprüchen

    Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen, sofern diese bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urt. v. 8.5.2014 - IX ZR 219/13 - NJW 2014, 2126; Senat, Urt. v. 29.1.2014 - 5 U 37/13 - VersR 2014, 1320; OLG Köln, VersR 2017, 287).
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