Rechtsprechung
   BayObLG, 07.05.1979 - RReg. 2 Z 175/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,6672
BayObLG, 07.05.1979 - RReg. 2 Z 175/78 (https://dejure.org/1979,6672)
BayObLG, Entscheidung vom 07.05.1979 - RReg. 2 Z 175/78 (https://dejure.org/1979,6672)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Mai 1979 - RReg. 2 Z 175/78 (https://dejure.org/1979,6672)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,6672) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 743
  • BayObLGZ 1979, 138
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

    Diese schon vom Reichsgericht - wenn auch mit ungenauer Begründung - begonnene Rechtsprechung (vgl. RG JW 1909, 493, 494; JW 1916, 38, 39) wurde in neuerer Zeit fortgesetzt (OLG Hamm JZ 1981, 277 f [OLG Hamm 06.11.1980 - 5 U 4/80]; OLG München, VersR 1983, 887, 888; vgl. auch BayObLG VersR 1979, 743, 744) und in einer grundlegenden Entscheidung auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 62, 265, 266 [BGH 22.04.1974 - III ZR 21/72] mit zust. Anm. Kreft, LM BJagdG Nr. 11) bestätigt.
  • OLG Karlsruhe, 29.02.2012 - 7 U 92/11

    Verkehrssicherungspflicht: Haftung für einen Drosselschacht mit einer nicht gegen

    Denn dann läge kraft behördlichen Gebots ein Mindeststandard vor, der nicht unterschritten werden dürfte und bei dessen Verletzung die Beklagte grundsätzlich haften würde, wobei das Selbstverschulden des Klägers nur im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen wäre (BayObLG, NJW-RR 2002, 1249 ff., juris Tz. 22 m.w.N.; VersR 1979, 743 f., juris Tz. 28).
  • BayObLG, 10.09.2001 - 5Z RR 209/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kiesgrube

    Denn dann läge kraft behördlichen Gebots ein Mindeststandard vor, der nicht unterschritten werden dürfte und bei dessen Verletzung die Beklagte grundsätzlich haften würde, wobei das Selbstverschulden der Klägerin nur im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen wäre (vgl. BayObLGZ 1979, 138/141; Staudinger/Hager § 823 Rn. E 34 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht