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   OLG Hamm, 14.06.1989 - 20 U 139/87   

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https://dejure.org/1989,5698
OLG Hamm, 14.06.1989 - 20 U 139/87 (https://dejure.org/1989,5698)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.1989 - 20 U 139/87 (https://dejure.org/1989,5698)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 1989 - 20 U 139/87 (https://dejure.org/1989,5698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewußtseinsstörung; Fußgänger im Straßenverkehr; BAK ; Promille; Unfallversicherung; Alkoholtypisches Fehlverhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AUB § 3

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 514
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 13.03.2007 - 5 W 117/06

    Auch Fußgänger können bei starker Alkoholisierung ihren privaten

    Bei Fußgängern hat sich ein entsprechender fester Grenzwert nicht in gleicher Weise etabliert, allerdings gilt auch hier, dass bei Werten, die annähernd 2, 0 Promille; erreichen, ebenfalls ohne weiteres von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung und (im Wege des Anscheinsbeweises) von einer Ursächlichkeit zwischen Trunkenheit und Unfall auszugehen ist (vgl. insoweit schon BGH VersR 1957, 509; OLG Köln VersR 1983, 1153; OLG Hamm VersR 1990, 514; OLG Braunschweig r+s 1998, 482; OLG Hamm r+s 2003, 167 u.v.a.m.).
  • OLG Braunschweig, 12.03.1997 - 3 U 69/96

    Anspruch auf Zahlung der Todesfalleistung aus Unfallversicherungsvertrag;

    Eine solche liegt vor, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, daß der Versicherungsnehmer der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern (vgl. OLG Hamm, VersR 90, 514, 515).

    Denn für Fußgänger ist ein absoluter Grenzwert bisher nicht anerkannt; dieser liegt bei ca. 2 g o/oo (vgl. BGH VersR 57, 509; OLG Hamm VersR 90, 514, 515; vergl.i.ü. Prölß/Martin -Knappmann, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 A c zu § 2 AUB 88 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 5 U 92/21

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Falschangaben in Schadensanzeige

    Entsprechendes gilt für die seitens der Klägerin geäußerten Vorbehalte bezüglich einer etwaigen Verunreinigung der Blutprobe, insbesondere durch Desinfektionsmittel, für die der Sachverständige keine Anhaltspunkte gesehen hat, wie das Landgericht unter Verweis auf entsprechende Ausführungen korrekt festhält; hieran ist der Senat im zweiten Rechtszug gebunden, zumal diese Feststellungen auch im Einklang mit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung stehen, wonach die Verwendung alkoholbasierter Desinfektionsmittel in aller Regel keine Korrektur des festgestellten BAK-Wertes erfordert, weil dadurch bedingte (mögliche) Einwirkungen vernachlässigbar sind (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 514; RuS 1995, 238; OLG Frankfurt, RuS 2018, 488; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 25).
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