Rechtsprechung
| BGH, 19.12.1953 - II ZR 118/53 |
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Papierfundstellen
- VersR 1954, 85
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55
Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 27.04.1956 - VI ZR 23/55
Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund
Von einer Gemeinschaftsarbeit, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 - (VersR 1954, 85) eine entsprechende Anwendung der § § 898, 899 RVO rechtfertigt, kann nicht gesprochen werden, wenn die Arbeiter zweier Unternehmen zwar unter derselben Oberaufsicht und in geringer örtlicher Entfernung voneinander tätig sind, aber kein gemeinsames Arbeitsergebnis erbringen.In einem solchen Falle seien die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Februar 1953 (- II ZR 118/53 - VersR 1954, 85) ausgesprochen habe.
- BGH, 12.05.1959 - VI ZR 117/58
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Die Tatsache der "Gemeinschaftsarbeit" rechtfertigt entgegen der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 - = LM RVO § 898 Nr. 5 die Haftungsfreistellung noch nicht.Nun hat das Berufungsgericht auch auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 - = LM § 898 RVO Nr. 5 = VersR 1954, 85 hingewiesen und eben deshalb die Revision zugelassen, weil nach seiner Ansicht die Anwendung der in dem Urteil des II. Zivilsenats aufgestellten Rechtsgrundsätze möglicherweise zu einer Haftungsfreistellung führen müsse.
- BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen
Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 - LM Nr. 5 zu § 898 RVO = VersR 1954, 85 - hält sich trotz des etwas weit gefaßten Leitsatzes noch im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts. - BGH, 21.01.1958 - VI ZR 309/56 Es ist auch richtig, daß beide Arbeitstrupps auf ein gemeinsames Arbeitsergebnis hinarbeiteten: die Fertigstellung der Halle PM III. Dieser Gesichtspunkt, auf den die Vordergerichte im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 (II ZR 118/53 VersR 1954, 85) das entscheidende Gewicht gelebt haben, ist aber für die Frage, ob der Beklagte die Haftungsbefreiung der § § 898, 899 RVO zugute kommt, nicht ausschlaggebend.
- BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
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Ähnliche Erwägungen waren auch in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 (II ZR 118/53 - VersR 1954, 85 = LM RVO § 898 Nr. 5) maßgebend. - BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54 Der Bundesgerichtshof hat unter Billigung und Fortentwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 171, 393; 172, 101) wiederholt ausgesprochen, daß bei sogenannten Arbeiterleihverhältnissen und ähnlichen Gestaltungen des Arbeitsverhältnisses auch dem entleihenden Unternehmer der Schutz der §§ 898, 899 RVO zugute kommt (BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO = VersR 1953, 288; LM Nr. 5 zu § 898 RVO = VersR 1954, 85).
- BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53
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Für den ähnlich liegenden Fall, dass zwei Unternehmer ihre Betriebsangehörigen in Gemeinschaftsarbeit tätig werden lassen, um ein gemeinsam zu erbringendes Arbeitsergebnis zu erzielen, hat der II. Zivilsenat in entsprechender Anwendung des § 899 RVO auch bereits entschieden, dass kein Arbeitnehmer, der einem der beiden Betriebe angehört, gegen den Unternehmer des anderen Betriebes Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall herleiten kann (Urteil vom 19. Dezember 1953 LM Nr. 5 zu § 898 RVO = VersR 1954, 85). - BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55
Rechtsmittel
Auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 (VersR 1954, 85 = LM § 898 RVO Nr. 5) beruft sich die Revision zu Unrecht. - BGH, 08.01.1957 - VI ZR 249/55
Rechtsmittel
Auch ein Arbeitsgemeinschaftsverhältnis, wie es die von der Revision behandelte Entscheidung des 2. Zivilsenats II ZR 118/53 (LM RVO § 898 Nr. 5 = Betrieb 1954, 152 = VersRecht 1954, 85) angenommen hat, kann in einem Falle, in dem vertragsmäßig zu verarbeitende Materialien angefahren und die Arbeitsprodukte ganz oder zum Teil wieder von den gleichen Fahrzeugen abgefahren werden, nicht erblickt werden. - BGH, 25.02.1958 - VI ZR 38/57
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