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| BGH, 11.05.1955 - VI ZR 80/54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- VersR 1955, 421
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- RG, 30.12.1901 - VI 285/01
Haftung der Eltern für Schaden durch Kinder.
Auszug aus BGH, 11.05.1955 - VI ZR 80/54
Stichproben in Bezug auf nicht dem Jugendlichen zur Verfügung gestellte Gebrauchsgegenstände sind praktisch ausgeschlossen, wenn die Eltern nicht gerade zufällig das Kind dabei überraschen, daß es einen Stein, eine Schleuder oder einen Bogen benutzt (zu der Frage RGZ 50, 60 [64]; RG JW 1904, 202). - BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
Auszug aus BGH, 11.05.1955 - VI ZR 80/54
Auch der erkennende Senat hat dies in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 169/52 - (LM Nr. 3 zu § 832 BGB) betont.
- BGH, 01.02.1966 - VI ZR 196/64 Eltern haben den Nachweis ausreichender Aufsicht nicht erbracht, wenn sie untätig geblieben sind, obgleich in dem Verkehrskreis ihres Kindes allgemein ein gefährliches Spiel getrieben wurde und damit zu rechnon war, daß das Kind sich an einem solchen Spiel beteiligte (BGH Urteil vom 11. Mai 1955 - VI ZR 80/54 - VersR 1955, 421; Urtoil vom 27. Juni 1961 - VI ZR 202/60 - VersR 1961, 838).
Bei einer derartigen Gestaltung mag im Einzelfall allerdings zweifelhaft sein, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht schon darin erblickt werden kann, daß dem Aufsichtspflichtigen der Erwerb des gefährliehen Spielzeugs unbekannt geblieben ist (vgl. BGH Urteil vom 11. Mai 1955 - VI ZR 80/54 - aaO).
- BGH, 27.06.1961 - VI ZR 202/60
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, (Urteil vom 11. Mai 1955 - VI ZR 80/54 - = VersR 1955, 421) haben Eltern den Nachweis ausreichender Aufsicht nicht erbracht, wenn sie untätig geblieben sind, obwohl, wenn in dem Verkehrskreis ihres Kindes allgemein ein gefährliches Spiel (Wettfahrten auf der Straße) getrieben wurde und damit zu rechnen war, daß das Kind sich an einem solchen Spiel beteiligte. - BGH, 14.11.1961 - VI ZR 124/61 Es geht zutreffend da von aus, daß an die Aufsichtspflicht der Beklagten hinsichtlich der ihnen bekannten Benutzung einer Schußwaffe durch ihren Sohn, die zudem unter Anwendung besonders durchschlagskräftiger Munition geschah, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1955 - VI ZR 80/54 JZ 1956, 500; RG JW 1905, 21 Nr. 21;… BGB RGRK 11. Aufl. § 832 Anm. H ) .
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