Rechtsprechung
| BGH, 17.04.1956 - VI ZR 120/55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
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Papierfundstellen
- VersR 1956, 488
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 24.06.1958 - VI ZR 166/57
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Damit hat der Senat aber keinen Grundsatz aufgestellt, der völlig losgelöst von dem damals entschiedenen Falle eine uneingeschränkte allgemeine Gültigkeit beanspruchte (vgl. Urteil vom 26. März 1957 VI ZR 282/55 VersR 1957, 321; vom 28. Mai 1957 VI ZR 272/56 VRS 13, 174 = VersR 1957, 529; abweichend z.B. Urteil vom 17. April 1956 VI ZR 120/55 VersR 1956, 488; siehe auch Bode in DAR 1958, 29 [43/44]).Unter solchen Umständen ist es sachgemäß, daß der Fußgänger beim Überqueren der Straße auf der Fahrbahnmitte innehält, um seinen Weg über die jenseitige Fahrbahnhälfte erst fortzusetzen, wenn dies gefahrlos geschehen kann (Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1956 VI ZR 120/55 VersR 1956, 488 …und vom 10. Januar 1958 VI ZR 292/56 a.a.O.).
- BGH, 13.05.1958 - VI ZR 128/57
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Daß der Fußgänger nach Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht und dort stehenbleibt, um einen von rechts kommenden Wagen vorbeifahren zu lassen, ist ein häufiges Verkehrebild und nicht unsachgemäß (BGH Urteil vom 14. Januar 1954 - 3 StR 695/53 = VRS 6, 194; vom 17. April 1956 - VI ZR 120/55 = VersR 1956, 488; BGHSt 9, 92, 94).Wenn das Berufungsgericht die Tatsachen, daß die Straße sonst leer war und der Kläger, bevor er die Fahrbahn überquerte, rechts aus einiger Entfernung den Personenkraftwagen des Beklagten ankommen sah, nicht besonders würdigt, so ist das rechtlich belanglos; denn diese Umstände brauchten den Kläger nicht zu hindern, bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorzugehen und dort stehen zu bleiben (BGH VRS 6, 194; VersR 1956, 488).
- BGH, 28.05.1957 - VI ZR 272/56
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Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der in jener Entscheidung aufgestellte Satz, beim Zusammenstoß eines Kraftfahrzeugs mit einem die rechte Fahrbahnseite überschreitenden Fußgänger spreche der erste Anschein lediglich für eine Unaufmerksamkeit des Fußgängers, nicht auch für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers, in dieser Allgemeinheit aufrecht erhalten werden kann (anders z.B. BGH VersR 1956, 488 [489]; vgl. auch BGH VI ZR 282/55 vom 26. März 1957 in VersR 1957, 321 [322]). - BGH, 26.03.1957 - VI ZR 282/55
Beweisführung beim Zusammenstoß mit einem Fußgänger
Vor allem aber kann aus dem angeführten Satz, selbst wenn er die ihm nach seinem Wortlaut zukommende Allgemeingültigkeit beanspruchen könnte (abweichend z.B. VI ZR 120/55 vom 17. April 1956 in VersR 1956, 488 [489]), nicht gefolgert werden, daß der erste Anschein für ein Allein verschulden des Fußgängers spreche mit der Folge, daß der Halter bzw, der Kraftfahrzeugführer der ihm nach § 7 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG obliegenden Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses bzw. das Fehlen eigenen Verschuldens enthoben sei (vgl. BGH VI ZR 267/55 vom 11. Dezember 1956). - BGH, 23.06.1959 - VI ZR 134/58
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Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in mehreren Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt, daß ein Fußgänger nach Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht und dort stehenbleibt, um ein von rechts kommendes Fahrzeug vorbeifahren zu lassen (Siehe die Urteile des BGH vom 17. April 1956 - VI ZR 120/55 - VersR 1956, 488, vom 10. Januar 1958 - VI ZR 292/56 - VersR 1958, 169, vom 13. Mai 1958 - VI ZR 128/57 - VersR 1958, 543 und vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - DAR 1958, 268 = VRS 15, 164 Nr. 66).
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