Rechtsprechung
| BGH, 08.06.1956 - VI ZR 102/55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- VersR 1956, 656
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.05.1956 - VI ZR 47/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.06.1956 - VI ZR 102/55
Ebenso fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Fehlen von Schranken an einem Bahnübergang bedeute eine Erhöhung der Betriebsgefahr (vgl. BGH III ZR 65/52 = VRS 5 S. 38; Urteile des erkennenden Senats - VI ZR 22/53 vom 31. März 1954 und VI ZR 47/55 vom 5. Mai 1956). - BGH, 29.09.1952 - III ZR 65/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.06.1956 - VI ZR 102/55
Ebenso fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Fehlen von Schranken an einem Bahnübergang bedeute eine Erhöhung der Betriebsgefahr (vgl. BGH III ZR 65/52 = VRS 5 S. 38; Urteile des erkennenden Senats - VI ZR 22/53 vom 31. März 1954 und VI ZR 47/55 vom 5. Mai 1956). - BGH, 31.03.1954 - VI ZR 22/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.06.1956 - VI ZR 102/55
Ebenso fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Fehlen von Schranken an einem Bahnübergang bedeute eine Erhöhung der Betriebsgefahr (vgl. BGH III ZR 65/52 = VRS 5 S. 38; Urteile des erkennenden Senats - VI ZR 22/53 vom 31. März 1954 und VI ZR 47/55 vom 5. Mai 1956).
- BGH, 11.01.1957 - VI ZR 233/55
Rechtsmittel
Denn wenn auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Bahnübergang nicht verkehrsreich war und die an der linken Straßenseite stehende Schmiede N. den Überblick auf die Eisenbahnstrecke nicht so behinderte, daß der Übergang als unübersichtlich hätte bezeichnet werden können, die Eisenbahnzüge den Übergang auch mit keiner höheren Geschwindigkeit als 15 km/st befuhren, so ist das Berufungsgericht doch ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Eisenbahnbetrieb den Verkehr auf der Straße auf dem unbeschrankten Bahnübergang stärker gefährdete, als wenn Schranken vorhanden gewesen wären (vgl. Böhmer MDR 1956, 654 [655] und die dort angeführten Entscheidungen; ferner Entscheidung des Senats vom 8. Juni 1956, VI ZR 102/55, VersR 1956, 656 nebst Anmerkung von Böhmer hierzu VersR 1956, 710).Freilich kann es durch besondere Maßnahmen mehr oder weniger wieder aufgehoben werden, daß sich die Betriebsgefahren der Eisenbahn beim Kreuzen eines dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weges auf einem unbeschrankten Bahnübergang in höherem Maße auszuwirken vermögen als auf dem abgegrenzten eigenen Bahnkörper (Entscheidung des Senats vom 31. März 1954, VI ZR 22/53, sowie vom 8. Juni 1956 a.a.O.).
- BGH, 09.12.1958 - VI ZR 259/57 Zudem ist die Betriebsgefahr stets eine Ursache des Unfalls (…BGH Urt. vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52 = VersR 1953, 148; vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 = VersR 1956, 656).
- BGH, 18.10.1957 - VI ZR 209/56 Es hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 65/52 - VRS 5, 38 Nr. 8) ausgeführt, auch wenn das Fehlen dieser Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden sei, so bedeute es doch für die Verkehrsteilnehmer auf der Straße eine erhöhte Gefährdung, die auf die Beschaffenheit der Bahnanlage zurückzuführen sei und die daher der Betriebsgefahr der Bahn zugerechnet werden müsse (vgl. auch die Urteile vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 - VersR 1956, 656 und vom 11. Januar 1957 - VI ZR 233/55 - VRS 12, 172 Nr. 79 = VersR 1957, 166).
- BGH, 23.06.1964 - VI ZR 99/63
Begriff des verkehrsreichen Bahnübergangs; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß …
Als verkehrsreich gilt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Übergang, wenn der Verkehr auf ihm häufig so stark ist, daß der Wegebenutzer seine Aufmerksamkeit so sehr auf andere Straßenbenutzer richten muß, daß ihm für die Beobachtung des Eisenbahnverkehrs keine Zeit mehr bleibt (…BGH Urt. vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 156/53 - VRS 8, 30 = VersR 1955, 25; BGH Urt. vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 - VersR 1956, 656). - BGH, 24.03.1959 - VI ZR 57/58
Rechtsmittel
Für eine solche konkrete, grundsätzlich stets unfallursächliche Betriebsgefahr (BGH Urteil vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 = VersR 1956, 656) muß die Klägerin gemäß §§ 1 ff des hier allein in Betracht kommenden Sachhaftpflicht-Gesetzes bei der Schadensausgleichung entsprechend den Grundsätzen des § 254 BGB einstehen, sofern sie nicht beweist, daß der gefahrerhöhende Betriebsumstand der Notbeleuchtung ohne Einfluß auf den Unfallablauf geblieben ist. - BGH, 21.11.1958 - VI ZR 238/57
Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit einer Eisenbahn auf einem …
Sie haben immer wieder betont, daß bei der Abwägung von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls auszugehen ist, die für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (BGH VersR 1956, 490; 1956, 656; 1957, 166; RG VAE 1939, 283; 1937, 37).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".