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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,7391
BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,7391)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1957 - VI ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,7391)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1957 - VI ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,7391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1957, 718
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.03.1955 - VI ZR 22/54
    Auszug aus BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56
    Das Umstand, daß der Beklagte den Kläger aus Gefälligkeit unentgeltlich auf seinem Motorrad mitnahm, kann für sich allein die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses noch nicht rechtfertigen; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen (VI ZR 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94; VI ZR 37/55 vom 8. Mai 1956 = LM Nr. 6 zum Dienst- und Arbeitsunfall - VI ZR 252/55 vom 27. Juni 1956 = Versk 1957, 589).

    Sie übersieht dabei die Voraussetzung, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch eben den Umstand, der für den Unfall ursächlich wurde, bewußt gewesen sein muß (BGHZ 2, 159; VI ZB 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94 und die dort angeführten früheren Entscheidungen des erkennenden Senats).

  • BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51

    Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56
    Sie übersieht dabei die Voraussetzung, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch eben den Umstand, der für den Unfall ursächlich wurde, bewußt gewesen sein muß (BGHZ 2, 159; VI ZB 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94 und die dort angeführten früheren Entscheidungen des erkennenden Senats).
  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55

    Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56
    Das Umstand, daß der Beklagte den Kläger aus Gefälligkeit unentgeltlich auf seinem Motorrad mitnahm, kann für sich allein die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses noch nicht rechtfertigen; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen (VI ZR 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94; VI ZR 37/55 vom 8. Mai 1956 = LM Nr. 6 zum Dienst- und Arbeitsunfall - VI ZR 252/55 vom 27. Juni 1956 = Versk 1957, 589).
  • BGH, 08.05.1956 - VI ZR 37/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.09.1957 - VI ZR 220/56
    Das Umstand, daß der Beklagte den Kläger aus Gefälligkeit unentgeltlich auf seinem Motorrad mitnahm, kann für sich allein die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses noch nicht rechtfertigen; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen (VI ZR 22/54 vom 23. März 1955 = VRS 9, 94; VI ZR 37/55 vom 8. Mai 1956 = LM Nr. 6 zum Dienst- und Arbeitsunfall - VI ZR 252/55 vom 27. Juni 1956 = Versk 1957, 589).
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