Rechtsprechung
| BGH, 22.10.1957 - VI ZR 224/56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- VersR 1957, 805
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 224/56
Bei der Würdigung des Beweisergebnisses war es nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich einging (BGHZ 3, 162, 175).
- BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks …
Jeder Grundeigentümer muß deshalb wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist, daß - auch trotz Verbots - immer wieder Kinder sein Grundstück zum Spielen benutzen, und wenn die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden (Urteil des Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 224/56 = VersR 1957, 805, 806), soweit ihm das zumutbar ist.Diese Pflicht des Grundeigentümers besteht umsomehr, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße (Urt. v. 22. Oktober 1957 - VI ZR 224/56 - = aaO) oder wie hier an einen Spielplatz angrenzt (…vgl. auch Medicus Bürgerl.Recht 3. Aufl. § 25 II 5).
- BGH, 12.02.1963 - VI ZR 64/62
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers einer nicht mehr benutzten Scheune im …
Dabei sind strengere Anforderungen zu stellen und besondere Maßnahmen zu fordern, wenn wie hier damit gerechnet werden muß, daß spielende Kinder an die Gefahrenstelle gelangen (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 224/56 - VersR 1957, 805). - BGH, 12.02.1962 - VI ZR 145/62
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Vermessungsturms; Sicherung einer …
Wenn auch im allgemeinen nur eine Sicherung des befugten Verkehrs verlangt werden kann und zum Schutze Erwachsener ein Verbotsschild genügen mag, so gilt doch etwas anderes gegenüber Kindern und Jugendlichen, die nach der Verkehrsauffassung eines besonderen, wirksamen Schutzes vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bedürfen (vgl" BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 224/56 = VersR 1957, 805)« Mit vollem Recht beanstandet v der Tatrichter daher in erster Reihe, daß der Turm nicht durch eine abgeschlossene, hinreichend hohe und mit Stacheldraht versehene Umzäunung unzugänglich gemacht worden ist, - was auch wirtschaftlich durchaus zumutbar wäre.
- BGH, 11.02.1969 - VI ZR 233/67
Schadensersatz wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - …
In einem solchen Fall sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Kinder zu fordern (vgl. BGH VersR 1957, 805 und 1963, 530). - BGH, 16.06.1970 - VI ZR 23/69
Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - …
Die Revision verkennt nicht, daß auch gegenüber unbefugten Kinderspiel die Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers erwachsen kann und daß bei Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, die nach der Verkehrsauffassung eines besonderen, wirksamen Schutzes vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bedürfen, strenge Anforderungen an eine auf Dauer angelegte Schutzmaßnahme zu stellen sind (BGH Urt. v. 22. Oktober 1957 - VI ZR 224/56 - VersR 1957, 805;… Urt. v. 12. Februar 1963 - VI ZR 64/62 - VersR 1963, 530;… Urt. v. 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532;… Urt. v. 19. Januar 1965 - VI ZR 235/63 - VersR 1965, 515). - OLG Nürnberg, 25.05.1984 - 1 U 2491/83 Deshalb bedürfen sie nach der Verkehrsauffassung eines besonderen, wirksamen Schutzes vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit (vgl. BGH VersR 1957, 805 f und 1975, 87 f; BGH FamRZ 1963, 243 und 244 f.).
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