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| BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1830 (Ls.)
- MDR 1963, 660
- VersR 1963, 971
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56
Amtshaftung bei Dienstfahrten
Auszug aus BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
Trägers hoheitlicher Gewalt zu dem Crt, an dem er das ihm .anvertraute Amt im engeren Sinne auczuiiben hat, unter bestimmten Voraussetzungen als in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit fallend angesehen, wenn der Weg mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt wurde (RGZ 159? 235" 165, 365, ;>70; 166, 1; 168, 231)«" Ler erkennende Senat ist dem gefolgt (BGHZ 29, 38; LM Nr« 25 zu Art. 34 GG) und hat weiter im Urteil vom 30. November 1959 - H I 2R 120/58 - = LM Nr. 23 zu § 839 (Fe) BGB = VRS 18, 175 ausgesprochen, daß eine Dienstfahrt, die ein Beamter mit seinem eigenen Fahrrad ausführt, Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt sein kann, wenn sich die Benutzung des Fahrrads aus der Natur des Amtsgcechäfts ergibt.Der Senat hat wiederholt (BGHZ 29, 38, 41; LM Nr. -25 au Art. 34 GG) ausgeführt, daß jede Handlung, die - wenn auch nur mittel bar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäftes dient, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten fällt, wenn sie in einer solchen Beziehung zu <3er unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Vorgang angesehen wird; wesentlich ist dabei, ob ein genügend enger, innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der hoheitlichen Betätigung gegeben ist und nicht die schädigende Handlung nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht« Ben erforderlichen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen dem eigentlichen hoheitlichen Bienstgeschäft eines Jugendfürsorgers und der Fahrt zwischen den in einer Großstadt verstreut liegenden Lehr- und Arbeits stellen der betreuten Jugendlichen hat der Senat in dem im bereits angezogenen Urteil vom 30« November 1959 behandelten Falle daraus hergeleitet, daß sich die Tätigkeit des Fürsorgers zweckmäßig nur mit der Benützung eines Verkehrsmittels durchführen lasse und die beklagte Stadt die Benützung des Fahi-rades gebilligt oder wenigstens längere Zeit geduldet habe«.
- BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
Auszug aus BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
Zu verweisen ist noch auf die Entscheidung des Senats III ZR 221/60 vom 5" Februar 1962 - NJW 1962, 796, wonach der Transport von Straßenbaumaterial durch die Bediensteten eines Straßenbausmts der hoheitlichen Tätigkeit zuzurcchnen /. - RG, 15.10.1929 - III 14/29
1. Wieweit reicht das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Revisionsgerichts …
Auszug aus BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
1") Das Berufungsgericht geht, wie auch die Revision, zutreffend davon aus, daß die Tätigkeit der Post auf dem Gebiete des Fernmeldewesens und namentlich ihre Arbeiten zur Erhaltung der Betriebssicherheit ihrer Pernmeldekabel als Ausübung hoheitlicher Gewalt anzusehen sind (RGZ 126, 28, 31; 165, 565, 570; BGH IM Nr" 4 au § 839 (Fh) BGB; 3. auch Kr" 5 aaO mit Anmerkung; BGB-RGRK 11" Auf1. - RG, 23.12.1941 - III 81/41
Ist, wenn die Amtspflichtverletzung durch Mißbrauch eines Dienstgeräts begangen …
Auszug aus BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
Trägers hoheitlicher Gewalt zu dem Crt, an dem er das ihm .anvertraute Amt im engeren Sinne auczuiiben hat, unter bestimmten Voraussetzungen als in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit fallend angesehen, wenn der Weg mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt wurde (RGZ 159? 235" 165, 365, ;>70; 166, 1; 168, 231)«" Ler erkennende Senat ist dem gefolgt (BGHZ 29, 38; LM Nr« 25 zu Art. 34 GG) und hat weiter im Urteil vom 30. November 1959 - H I 2R 120/58 - = LM Nr. 23 zu § 839 (Fe) BGB = VRS 18, 175 ausgesprochen, daß eine Dienstfahrt, die ein Beamter mit seinem eigenen Fahrrad ausführt, Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt sein kann, wenn sich die Benutzung des Fahrrads aus der Natur des Amtsgcechäfts ergibt. - RG, 10.01.1941 - III 43/40
1. Nach welchen Gesichtspunkten ist zu beurteilen, ob das Verhalten eines …
Auszug aus BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
Trägers hoheitlicher Gewalt zu dem Crt, an dem er das ihm .anvertraute Amt im engeren Sinne auczuiiben hat, unter bestimmten Voraussetzungen als in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit fallend angesehen, wenn der Weg mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt wurde (RGZ 159? 235" 165, 365, ;>70; 166, 1; 168, 231)«" Ler erkennende Senat ist dem gefolgt (BGHZ 29, 38; LM Nr« 25 zu Art. 34 GG) und hat weiter im Urteil vom 30. November 1959 - H I 2R 120/58 - = LM Nr. 23 zu § 839 (Fe) BGB = VRS 18, 175 ausgesprochen, daß eine Dienstfahrt, die ein Beamter mit seinem eigenen Fahrrad ausführt, Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt sein kann, wenn sich die Benutzung des Fahrrads aus der Natur des Amtsgcechäfts ergibt.
- BGH, 15.03.1979 - III ZR 140/77
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme am allgemeinen …
Die technische Wartung mehrerer Ortsvermittlungsstellen durch den damit betrauten Amtsträger der Beklagten wie hier gehört daher mit den hierfür erforderlichen Dienstfahrten zur Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (vgl. für den Bau und die Überwachung der Betriebssicherheit von Fernsprechkabeln die Senatsurteile vom 8. Juli 1957 - III ZR 44/56 = VersR 1957, 590, und vom 16. Mai 1963 - III ZR 210/61 = VersR 1963, 971). - BGH, 02.11.1978 - III ZR 183/76
Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit …
Eine unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe vorgenommene Dienstfahrt ist als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG zu werten, wenn die Wahl dieses Verkehrsmittels zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. die Senatsurteile vom 30. November 1959 - III ZR 120/58 = BGH LM BGB § 839 [Fe] Nr. 23 = MDR 1960, 289 = VersR 1960, 258 = VRS 18, 175 und - für den Dienstgang - vom 16. Mai 1963 - III ZR 210/61 = LM GG Art. 34 Nr. 66 = MDR 1963, 660 = VersR 1963, 971 = VRS 25, 23). - BGH, 07.12.1967 - III ZR 178/65
Zurückweisung einer Berufung in Sachen Unfallverhütungsvorschriften als Schutz …
Denn Fernmeldebauarbeiten der Bundespost gehören zu dem schlicht hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Post (…BGH, Urt. v. 23. Februar 1956 - III ZR 324/54 = BGHZ 20, 102;… Urt. v. 8. Juli 1957 - III ZR 44/56 = NJW 1957, 1396; Urt. v. 16. Mai 1963 - III ZR 210/61 = BGH Warn 1963 Nr. 108 - VersR 1963, 971 [BGH 16.05.1963 - III ZR 210/61] ;… Urt. v. 30. September 1963 - III ZR 83/62 = BGH Warn 1963 Nr. 213 - VersR 1963, 1220 [BGH 30.09.1963 - III ZR 83/62] ). - BGH, 30.11.1964 - III ZR 117/63
Vorwurf des Mitverschuldens - Fahrer mit körperlichem Mangel - Blindheit auf Auge …
Insbesondere ist aus den Entscheidungen des Senats vom 30. November 1959 III ZR 120/58 (= LM Nr. 23 zu § 839/Fe/BGB - VRS 18, 175) und vom 16. Mai 1963 III ZR 210/61 (= LM Nr. 66 zu Art. 34 GG = MDR 1963, 660), auf die die Revision sich beruft, nichts Entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts herzuleiten, daß im vorliegenden Fall ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten und der Fahrt mit dessen eigenen Kraftwagen nicht bejaht werden könne.
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