Rechtsprechung
| BGH, 04.02.1964 - VI ZR 79/63 |
Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- VersR 1964, 514
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.11.1965 - VI ZR 146/64
Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Mopedfahrers mit einem …
Erst wenn der Beklagte aus dem Verhalten des Mopedfahrers Anhaltspunkte dafür gewinnen mußte, daß dieser sein Vorrecht nicht beachten werde, mußte er sich darauf einstellen (BGH Urteil vom 21. März 1963 - VI ZR 90/62 - VersR 1963, 633; Urteil vom 4. Februar 1964 - VI ZR 79/63 - VersR 1964, 514).Hierbei konnte er auch die nach seiner Meinung hohe Betriebsgefahr des Personenkraftwagens des Beklagten gegenüber der nach seiner möglichen Auffassung überwiegenden Verursachung durch Leimenstoll und dessen schwerem Verschulden völlig zurücktreten lassen (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1964 - VI ZR 79/63 - a.a.O.; Urteil vom 3. November 1964 - VI ZR 190/63 - VersR 1965, 82; Urteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 219/63 - VersR 65, 383).
- OLG Koblenz, 01.12.2003 - 12 U 1553/02
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 20.09.1993 - 6 U 75/93
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter …
Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten hält der Senat eine Quotierung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Klägers für angemessen (vgl. unter anderem BGH NJW 84, 1962; BGH VersR 64, 514). - OLG Köln, 15.02.1995 - 13 U 152/94
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden …
Linksabbiegen vor einem in schneller Fahrt entgegenkommenden Kraftfahrzeug begründet ein derart grobes Verschulden des Linksabbiegers, daß im Fall eines Zusammenstoßes sogar ein etwaiges Verschulden des Entgegenkommenden, das in einer leichten Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit liegen könnte, ebenso zurücktritt wie die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (BGH VersR 1964, 514). - OLG Stuttgart, 12.10.1979 - 2 U 91/79 Stößt - wie hier - ein nach links abbiegendes Kfz mit einem entgegenkommenden Kfz, dessen Fahrer geradeaus fahren will, in dessen Fahrbahn zusammen, so spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung des Vorrechts des Gegenverkehrs (vgl. BGH VersR 64, 514; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1135 und DAR 70, 271 = VersR 1970, 1160 (L)).
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