Rechtsprechung
| BGH, 26.01.1965 - VI ZR 213/63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatz wegen Verletzung der Sicherungspflicht eines Treppenhauses - Ersatz von Vermögensschaden und Schmerzensgeld wegen Pflichtverletzung - Anschein der Ursächlichkeit von Mängeln für die Verletzung - Verkehrswidrige Gefährdung durch ungeriffelte Treppenschienen
Papierfundstellen
- VersR 1965, 520
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.10.1964 - VI ZR 164/63
Auszug aus BGH, 26.01.1965 - VI ZR 213/63
Ein typischer Geschehensablauf liegt nach alldem nicht vor (vgl. auch Urt. des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 164/63 - VersR 64, 1245).
- BGH, 24.01.2002 - III ZR 103/01
Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe
Von dem vom Berufungsgericht als vergleichbar angesehenen Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1965 (VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520) zugrunde gelegen hatte, unterscheidet sich der hier zu beurteilende in dem wesentlichen Punkt, daß hier die besondere Gefahrenlage durch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten experimentell bestätigt worden ist. - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 76/72
Treppensturz - Schadensursache - Beweis des ersten Anscheins - Anscheinsbeweis - …
Weist eine Treppe gefährliche Mängel auf, die typischer weise zum Sturz führen und stürzt der Treppenbenutzer im Bereich dieser Gefahrenquelle, so kann der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Mangels sprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen anderen Hergang nicht hervorgetreten sind (Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 2/64 = VersR 1965, 594; vgl. auch Senatsurteile vom 1. März 1966 - VI ZR 72/64 = VersR 1966, 684 und vom 26. Januar 1965 - VI ZR 213/63 = VersR 1965, 52.0).Selbst bei entsprechender Anwendung des § 282 BGB wäre der Kläger lediglich der Beweisführung für ein Verschulden der Beklagten enthoben, nicht aber dafür, daß sein Sturz durch einenden Verkehrserfordernissen nicht entsprechenden Zustand der Treppe allein oder mitverursacht worden ist (Senatsurteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520, 521).
Insofern steht die Anwendung des Satzes vom Anscheinsbeweis im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 164/63 = VersR 1964, 1245; vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 177/63 = VersR 1965, 190, 191; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520; vom 30. März 1965 - VI ZR 2/64 = VersR 1965, 594).
- OLG Koblenz, 21.03.2001 - 1 U 1582/98
Verkehrssicherheit einer Treppenanlage
Der Bundesgerichtshof (VersR 1965, 520) hat in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt: "Hierbei hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als verkehrswidrig angesehen, dass die Metallschienen nicht geriffelt waren.
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