Rechtsprechung
| BGH, 01.03.1965 - III ZR 157/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unfall eines Schülers während des Turnunterrichts - Einsatz von leicht splitterndem und scharf schneidendem Kathedralglas in Turnräumen als Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Verkehrssicherungspflicht - Verglaste Schultüren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 01.03.1963 - III ZR 157/63
- BGH, 01.03.1965 - III ZR 157/63
Papierfundstellen
- VersR 1965, 564
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.07.1960 - III ZR 112/59
Auszug aus BGH, 01.03.1965 - III ZR 157/63
Das Berufungsgericht zeiht die Beklagte einer fahrlässigen Verletzung einer ihr nach § 823 BGB obliegenden Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger, weil sie leicht splitterndes und scharf schneidendes Kathedralglas in die Verbindungstür zwischen den Turnräumen der Schule habe einsetzen lassen, und begründet dies unter Anstellung eines Vergleiche mit den vom erkennenden Senat in der Sache III ZR 112/59 gefällten Urteil vom 4. Juli 1960 (LM BGB § 839 Fd Nr. 9).Der von der Revision herangezogene Fall III ZR 112/59, in den die Klage einer Schülerin, die sich an der Glastür eines Schulraumes verletzt hatte, vom Senat abgewiesen worden ist, weist gegenüber dem vorliegenden nicht nur, wie die Revision meint, geringfügige, sondern beträchtliche Unterschiede auf.
- LG Erfurt, 21.04.1998 - 6 O 4150/97
Schadensersatzanspruch aus einem Schulwegeunfall; Verletzung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.06.1965 - III ZR 35/64
Radfahrende Schulkinder
An dem, was dem Verpflichteten zumutbar ist, findet aber eine Verpflichtung der Schule, die ihr anvertraute Jugend vor Gefahren zu bewahren, ebenso wie andere Sicherungspflichten (Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, Aufsichtspflicht nach § 832 BGB) ihre Grenze (vgl. hierzu Urteile vom 16. Mai 1963 - III ZR 32/62 = VersR 1963, 947 und vom 1. März 1965 - III ZR 157/63 = VersR 1965, 564). - BGH, 22.09.1970 - VI ZR 270/69
Berufsförderungsmaßnahmen eines im Wehrdienst beschädigten Soldaten
Daß diese Landesbehörden auch be re c h tig t sind, die von einem Rechtsübergang nach § 81 a BVG ergriffenen Ersatzansprüche gegen D rittSchädiger geltend zu machen, s te h t außer Zweifel (S e n a tsu rte il vom 15. Februar 1962 - VI ZR 114/61 - VeroR 1962, 470 unter Bezugnahme auf BGHZ 50, 162, 164 - auch U rte il von 1. März 1965 - I I I ZR 157/65 - VersR 1965, 564, 566; R ohr/B euster/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit V erfahrensrecht, Anm. 5 a.E. und Schi e ekel/G urgel, BVG, Anm«. - BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73
Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn - …
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang wegen des in § 254 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens dem fürsorgepflichtigen Dienstherrn die volle Schadloshaltung bei dem Schädiger dann versagt ist, wenn er durch sein eigenes Verhalten zu dem Schaden beigetragen hat (vgl. hierzu Senatsurteilevom 29. März 1960 - VI ZR 84/59 = VersR 60, 614 undvom 3. Februar 1970 - VI ZR 177/68 = VersR 1970, 344; Urt. des BGH vom 1. März 1965 - III ZR 157/63 S. 9). - OLG Karlsruhe, 11.12.1974 - 5 U 211/73 Diese Gefahren müssen allerdings so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten gehalten werden (BGH VersR 1955, 742, 743; VersR 1958, 231; VersR 1965, 564{{Fussnote|10|BGH, 01.03.1965, III ZR 157/63.
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Rechtsprechung
| BGH, 01.03.1963 - III ZR 157/63 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verpflichtung der Schulträger - Unterrichtserteilung - Bewahren vor vermeidbaren Gefahren - Bewegung in Schulräumen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823
Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers gegenüber den Schülern
Verfahrensgang
- BGH, 01.03.1963 - III ZR 157/63
- BGH, 01.03.1965 - III ZR 157/63
Papierfundstellen
- FamRZ 1965, 323
- VersR 1965, 564
Wird zitiert von ...
- KG, 19.10.1981 - 3 WF 4575/81 Nach der vor dem Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes herrschend gewesenen Meinung waren in dem Verfahren zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat erlassene einstweilige Anordnungen unanfechtbar, weil es sich um eine sog. Regelungsstreitigkeit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handele, und für derartige Verfahren - so das Vertragshilfeverfahren, das Verfahren bei Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern und das Verfahren zur Regelung der Ausgleichsforderung nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft - durchweg bestimmt sei, daß vorläufige Anordnungen nicht selbständig angefochten werden könnten (so KG FamRZ 1965, 323), bzw. weil infolge der in Hausratssachen gebotenen Beschleunigung als Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung nur eine sofortige Beschwerde in Frage komme, eine solche aber im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein müßte, was nicht der Fall sei (…s. Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. § 13 HausrVO Anm. 4 mN).
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