Rechtsprechung
| BGH, 26.04.1966 - VI ZR 238/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Inanspruchnahme eines Unfallfahrers auf Schadensersatz vonseiten Hinterbliebener - Wegfall von Unterhaltsleistungen des verstorbenen Ehemanns - Betriebliche Bedingtheit einer Fahrgemeinschaft - Ausübung betrieblicher Fürsorge - Mitverschulden des Beifahrers wegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1966, 670
- VersR 1966, 665
- DB 1966, 825
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- RG, 06.11.1917 - III 183/17
Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über eine …
Auszug aus BGH, 26.04.1966 - VI ZR 238/64
Soweit das Reichsgericht in der von der Revision angezogenen Entscheidung RGZ 91, 94 eine andere Auffassung zu § 901 Abs. 2 RVO vertreten hat, kann ihr nicht beigepflichtet werden (…vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 638 Anm. 16: die frühere Rechtsprechung ist überholt). - BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55
Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit
Auszug aus BGH, 26.04.1966 - VI ZR 238/64
War es dagegen ein Arbeitsunfall, so mußte der Haftungsausschluß doch wiederum verneint werden, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Unfallfahrt keine Betriebsaufgabe erfüllt und nicht im Rahmen seines betrieblichen Wirkungskreises gehandelt hat; § 899 RVO ist solchenfalls unanwendbar (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - NJW 1956, 1514 = VersR 1956, 589 = VRS 11, 266 = LM Nr. 9 zu Dienst- und ArbeitsunfallG).
- BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66
Einordnung der Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte …
Nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung war Voraussetzung des Haftungsausschlusses nach § 899 RVO, daß der Arbeitsunfall durch eine Tätigkeit des Repräsentanten oder Arbeitsaufsehers verursacht worden war, die in seinen betrieblichen Aufgabenkreis fiel (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - LM § 899 RVO Nr. 9 = NJW 1956, 1514 Nr. 3; vom 26. April 1966 - VI ZR 238/64 - VersR 1966, 665; BGHZ 19, 114 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]).In den oben angeführten Entscheidungen LM § 899 RVO Nr. 9 und VersR 1966, 665, die beide die Mitnahme eines Betriebsangehörigen durch einen Arbeitsaufseher auf der Heimfahrt von einer auswärtigen Arbeitsstelle behandeln, hat der erkennende Senat einen Haftungsausschluß nach § 899 RVO a.F. verneint, weil sich die Mitnahme des Betriebsangehörigen in der privaten Sphäre vollzogen und außerhalb des betrieblichen Aufgabenkreises des Arbeitsaufsehers gelegen habe.
- BGH, 22.10.1968 - VI ZR 173/67
Beförderung Betriebsangehöriger mit einem firmeneigenen Fahrzeug zur …
Aus dem gleichen Grund kann aus dem Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR 238/64 - VersR 1966, 665, - nichts hergeleitet worden; denn auch dort ging es um eine einmalige Mitnahme eines Betriebsangehörigen in einem Kraftfahrzeug.
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