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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1968 - VI ZR 191/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,2190
BGH, 11.06.1968 - VI ZR 191/66 (https://dejure.org/1968,2190)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1968 - VI ZR 191/66 (https://dejure.org/1968,2190)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 (https://dejure.org/1968,2190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 917
  • VersR 1968, 964
  • DB 1968, 2078
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Gleiches gilt, wenn die Beiträge erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu zahlen sind, weil der Gemeinschuldner dann die Befugnis verloren hat, über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO; vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 - VersR 1968, 964).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83

    Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse - …

    Läßt sich jedoch den Umständen nichts für eine hälftige Anrechnung entnehmen, so entscheiden die in §§ 366 Abs. 2, 367 BGB normierten Kriterien über die Verrechnung von Teilleistungen, was häufig dazu führt, daß die Forderung auf Zahlung der Arbeitgeberanteile als die weniger gesicherte zuerst als getilgt anzusehen ist (vgl. Senatsurteilevom 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 - VersR 1968, 964 - undvom 25. Februar 1975 - VI ZR 222/73 - VersR 1975, 739, 740).
  • BGH, 18.05.1976 - VI ZR 241/73

    Schutzgesetz - Sozialversicherungsträger

    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Gesellschaftsgläubiger vor Aus fällen zu bewahren, die durch Verringerung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens infolge Verzögerung des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens eintreten können (BGHZ 29, 100 ff; Senatsurt. v. 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 = LM RVO § 533 Nr. 2 a).
  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit - …

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung auch die vom erkennenden Senat wiederholt vertretene Rechtsansicht zugrunde, daß bei Beitragszahlungen zum Zwecke der Tilgung rückständiger Beitragsschulden, bei denen keine Bestimmung darüber getroffen wird, welche Forderung getilgt werden soll, und sich dies auch nicht aus den Umständen ergibt, gem. § 366 Abs. 2 BGB unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche der Kasse geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere und unter mehreren gleich lästigen die jeweils älteste Schuld getilgt wird (…Senatsurteile vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = a.a.O.;… vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = a.a.O. und vom 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 = LM RVO § 533 Nr. 2 a = VersR 1968, 964).
  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen …

    Demnach führt die vom erkennenden Senat mehrfach bestätigte Anwendbarkeit der §§ 366, 367 BGB (Urt.v. 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 - VersR 1968, 964 m.w.Nachw.) in Bezug auf die hier streitige Schlußzahlung des Konkursverwalters dazu, daß es der Klägerin freigestellt war, zunächst ihre Kosten und Säumniszuschläge (§ 367 BGB) und nachfolgend ihre Restforderung hinsichtlich der Arbeitgeberanteile als getilgt anzusehen, weil sie für diese Beiträge keine weiteren Schuldner hatte.
  • OLG Köln, 25.05.1988 - 13 U 140/87
    Arbeitnehmerbeiträge an den Sozialversicherungsbeiträgen sind i. S. des § 529 RVO dem SVT unberechtigt vorenthalten, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten die Beitragsteile bei der Lohnzahlung vom Lohn abgezogen und sie an dem festgesetzten Zahltag (hier: der 8. des folgenden Monats) nicht an den SVT abgeführt hat (vgl. BGH VersR 68, 964).
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