Rechtsprechung
| BGH, 23.06.1969 - II ZR 251/67 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Mitverschulden von Schiffsführern im Rahmen von Ausgleichsansprüchen - Vorfahrt der durchgehenden Schiffahrt in gewissem Umfange vor von der Uferseite kommenden Fahrzeugen - Kursweisungsrecht des Bergfahrers gegenüber dem Talfahrer
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1969, 911
- VersR 1969, 846
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.10.1962 - II ZR 192/60
Verschulden an einem Unfall in der Binnenschifffahrt - Ausfahrt aus …
Auszug aus BGH, 23.06.1969 - II ZR 251/67
§ 50 Nr. 3 Satz 1 RheinSchPolVO räumt demnach der durchgehenden Schiffahrt in gewissem Umfange die Vorfahrt vor den von der Uferseite her kommenden Fahrzeugen ein (BGH VersR 1962, 1200, 1201) [BGH 29.10.1962 - II ZR 192/60]. - BGH, 07.10.1965 - II ZR 266/63
Schadensersatz wegen eines Schiffsunfalls; Ausfahrt in den Rhein in Querlage; …
Auszug aus BGH, 23.06.1969 - II ZR 251/67
Der Bestimmung ist ferner zu entnehmen, daß der Ausfahrende das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit seines Manövers dartun und beweisen muß (BGH VersR 1965, 1146, 1147) [BGH 07.10.1965 - II ZR 266/63].
- BGH, 20.02.1975 - II ZR 152/73
Verschulden an der Kollision zweier Rheinschiffahrtkähne auf Grund des …
Danach hat ein Bergfahrer dem Ausfahrenden auch schon vor dem Verlassen der Hafenausfahrt eine Kursweisung nach § 6.04 Nr. 2 oder Nr. 3 RheinSchPolVO zu geben, wenn anzunehmen ist, daß es mit dem Ausfahrenden zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird, und dies zur Klarheit über den Begegnungskurs erforderlich ist; auch hat der Ausfahrende die Weisung zu befolgen, das Kurszeichen gegebenenfalls zu erwidern (vgl. § 6.04 Nr. 5 RheinSchPolVO) und den Kurs, sofern erforderlich, bereits vor der Ausfahrt entsprechend der Weisung zu richten (BGH, Urt. v. 23.6.69 - II ZR 251/67, VersR 1969, 846, 847 = LM RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 Nr. 47;… Urt. v. 9.12.71 - II ZR 12/70, VersR 1972, 143).Zwar hat der Ausfahrende unabhängig von seiner Parteistellung im Prozeß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit seines Manövers darzutun und zu beweisen (…BGH, Urt. v. 7.10.65 - II ZR 266/63, VersR 1965, 1146, 1147; BGH, Urt. v. 23.6.69 - II ZR 251/67, VersR 1969, 846, 847 = LM a.a.O. Nr. 47).
- BGH, 09.12.1971 - II ZR 12/70
Verpflichtung des Bergfahrers gegenüber dem Ausfahrenden zur Kursanweisung auch …
Diese Bestimmung räumte mithin, wie nunmehr auch § 6.16 Nr. 1 RheinSchPVO 1970, der durchgehenden Schiffahrt in gewissem Umfange die Vorfahrt gegenüber den von der Uferseite her kommenden Fahrzeugen ein (BGH VersR 1969, 846, 847).Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Bergfahrer dem Ausfahrenden auch schon vor dem Verlassen der Hafenausfahrt eine Kursweisung nach § 38 RheinSchPVO 1954 (jetzt: § 6.04 RheinSchPVO 1970) zu geben, wenn vorauszusehen ist, daß es mit dem Ausfahrenden zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird, und dies zur Klarheit über den Begegnungskurs erforderlich ist; der Ausfahrende hat diese Weisung zu befolgen, das Kurszeichen gegebenenfalls zu erwidern (§ 39 Nr. 2 RheinSchPVO 1954; § 6.04 Nr. 5 RheinSchPVO 1970) und seinen Kurs, sofern erforderlich, schon vor der Ausfahrt entsprechend der Weisung zu richten (BGH VersR 1969, 846, 847).
- BGH, 03.02.1975 - II ZR 126/73
Revision wegen fehlerhafter Umgehung von Zeugenaussagen - Anforderungen an …
So hat er die Beweislast für die Zulässigkeit von solchen Manövern, die nach allgemeiner Erfahrung den durchgehenden - durch zahlreiche schiffahrtspolizeiliche Vorschriften ausdrücklich bevorrechtigten (vgl. § 46 Nr. 1, § 47 Nr. 1 Satz 1, § 49 Nr. 1, § 50 Nr. 3 Satz 1 RheinSchPolVO 1954; § 6.13 Nr. 1, § 6.14, § 6.16 Nr. 1 RheinSchPolVO 1970) - Verkehr behindern, gefährden oder ihm Schaden zufügen können, demjenigen Fahrzeug auferlegt, das ein solches Manöver ausführt(Urt. v. 12.5.60 - II ZR 208/58, VersR 1960, 594, 595 = LM a.a.O. Nr. 6 - Überholen;Urt. v. 12.3.62 - II ZR 169/60, VersR 1962, 417, 418 = LM a.a.O. Nr. 12 - Wenden;Urt. v. 7.10.65 - II ZR 266/63, VersR 1965, 1146, 1147 - Querfahrt;Urt. v. 25.11.68 - II ZR 151/67, VersR 1969, 323, 324 = LM a.a.O. Nr. 39 - Kreuzen;Urt. v. 23.6.69 - II ZR 251/67, VersR 1969, 846, 847 = LM a.a.O. Nr. 47 - Hafenausfahrt; vgl. auchUrt.
- BGH, 26.10.1970 - II ZR 125/69
Kursweisung des Bergfahrers in der Rheinschiffahrt
Die Bergfahrt ist außerdem nach § 38 Nr. 1 RheinSchPVO (1954) verpflichtet, dem Ausfahrenden eine Kursweisung zu geben und ihm einen geeigneten Begegnungsweg freizulassen, sofern nach den Umständen (Kurszeichen nach § 50 Nr. 2 RheinSchPVO (1954), tatsächlicher Kurs oder Geschwindigkeit des Ausfahrenden) damit zu rechnen ist, daß es zwischen dem Ausfahrenden und der Bergfahrt zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird (BGH VersR 1969, 846, 847). - BGH, 19.02.1973 - II ZR 34/71
Kursweisung - Schiffsbegegnung - Bergfahrer - Talfahrer - Geltung der Kursweisung
Allerdings kann dem MS "M." nicht, wie das Rheinschifffahrtsgericht gemeint hat, in diesem Punkte die Rechtsprechung des Senats weiterhelfen, wonach der Bergfahrer einem Fahrzeug, das einen Hafen verlassen will, eine Kursweisung nach § 38 RheinSchPolVO 1954 schon vor dessen Hafenausfahrt geben und die Weisung von dem Ausfahrenden - soweit § 39 Nr. 2 RheinSchPolVO 1954 eine Erwiderung vorschreibt - erwidert werden muß, sofern vorauszusehen ist, daß es zwischen dem Bergfahrer und dem Ausfahrenden zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird und die - vorzeitige - Zeichengebung zur Klarheit über den Begegnungskurs erforderlich ist (BGH LM Nr. 47 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 = Urteil v. 23.6. 69 - II ZR 251/67; VersR 1972, 143 = Urteil v. 9.12.71 - II ZR 19/70). - BGH, 19.02.1973 - II ZR 35/71
Sorgfaltspflicht - Bergfahrer - Fahrwasser - Strommitte - Hafen - Hafenausfahrt - …
Aller dings kann dem MS "MlBi" nicht, wie das Rheinschifffahrtsgericht gemeint hat, in diesem Punkte die Rechtsprechung des Senats weiterhelfen, wonach der Bergfahrer einem Fahrzeug, das einen Hafen verlassen will, eine Kursweisung nach § 38 RheinSchPolVO 1954 schon vor dessen Hafenausfahrt geben und die Weisung von dem Ausfahrenden - soweit § 39 Nr. 2 RheinSchPolVO 1954 eine Erwiderung vorschreibt - erwidert werden muß, sofern vorauszusehen ist, daß es zwischen dem Bergfahrer und dem Ausfahrenden zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird und die - vorzeitige - Zeichen gebung zur Klarheit über den Begegnungskurs erforderlich ist (BGH LM Nr. 47 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 = Urt. v. 23.6.1969 - II ZR 251/67;… VersR 1972, 143 = Urt. v. 9.12.1971 - II ZR 19/70). - BGH, 20.10.1969 - II ZR 39/68
Vorrecht der durchgehenden Schiffahrt gegenüber den von der Uferseite kommenden …
Die genannte Vorschrift räumt mithin der durchgehenden Schiffahrt in gewissem Umfange die Vorfahrt vor den von der Uferseite her kommenden Schiffen ein (BGH VersR 1969, 846, 847). - BGH, 26.10.1970 - II ZR 116/69
Pflichten und Rechte von Talfahrern und Bergfahrern sowie von diesen gegebenen …
Die Bergfahrt ist außerdem nach § 38 Nr. 1 RheinSchPVO (1954) verpflichtet, dem Ausfahrenden eine Kursweisung zu geben und ihm einen geeigneten Begegnungsweg freizulassen, sofern nach den Umständen (Kurszeichen nach § 50 Nr. 2 RheinSchPVO (1954), tatsächlicher Kurs oder Geschwindigkeit des Ausfahrenden) damit zu rechnen ist, daß es zwischen dem Ausfahrenden und der Bergfahrt zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird (BGH VersR 1969, 846, 847).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".