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Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1970 - II ZB 7/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,5073
BGH, 15.01.1970 - II ZB 7/69 (https://dejure.org/1970,5073)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1970 - II ZB 7/69 (https://dejure.org/1970,5073)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1970 - II ZB 7/69 (https://dejure.org/1970,5073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1970, 326
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 15.01.1970 - II ZB 7/69
    Der Rechtsanwalt muß nach dem in BGHZ 43, 148, 153 aufgestellten Grundsatz durch geeignete allgemeine oder spezielle Anordnungen dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei denen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsicht lich des Beginns und der Dauer auftreten können.

    Die Aussicht, daß eine ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts falsch berechnete Frist in solchen Sachen bei einer Kontrolle durch ihn aus dem Fristenkalender wieder entfernt wird, genügt nicht für die Wahrung der bei Begründungsfristen notwendigen größten Peinlichkeit und Genauigkeit (BGHZ 43, 148, 150)® Dem Rechtsanwalt kann auch unter Berücksichtigung der Mehrbelastung in der neueren Zeit zugemutet werden, daß er alsbald die Fristsachen mit Besonderheiten erkennt und sie durch seine eigenen Verfügungen von vornherein der richtigen Bearbeitung zuführt0 Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

  • BGH, 12.07.1962 - II ZR 161/61

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 15.01.1970 - II ZB 7/69
    schiedslos alle Begründungsfristen zunächst vom Bürovorsteher berechnet und im Fristenkalender notiert wurden, wobei diese Notierung als vorläufige und von der Kontrolle des Rechtsanwalts abhängige betrachtet wurde® In den Fristenkalender gehören nur die unter Verantwortung des Rechtsanwalts bestimmten Fristen, wenn es sich nicht um routinemäßige Berechnungen handelt® Die Methode des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat zwo Folge, daß Fristbestimmungen in den Sachen mit Besonderheiten ohne seine Mitwirkung vorgenommen werden und es von der Vorlage an ihn abhängt, ob es zu einer Kontrolle durch ihn kommt und der Fehler richtiggestellt wird® Das begründet die Gefahr, daß Fehler nicht bemerkt werden, weil die Kontrolle aus irgendwelchen Gründen unterbleibt" Es ist aber zu verlangen, daß der Rechtsanwalt die eingehenden Sachen selbst darauf prüft, ob Anlaß zur Angabe der Fristdauer oder wenigstens der Besonderheit ihres Laufes besteht, und daß dann erst Eintragungen in den Fristenkalender vorgenommen werden® Wie zahlreiche Fälle zeigen, ergeben sich bei Ansprüchen aus Wechseln immer noch verschiedene Zweifel, ob eine Feriensache vorliegt, die nur auf Grund einer Kenntnis der Rechtsprechung geklärt wer den können (vgl" z" B 0 BGHZ 18, 173 - Wechselnachverfahren BGHZ 37, 371 - Klagehäufung).
  • BGH, 19.09.1955 - II ZR 164/55

    Wechselnachverfahren als Feriensache

    Auszug aus BGH, 15.01.1970 - II ZB 7/69
    schiedslos alle Begründungsfristen zunächst vom Bürovorsteher berechnet und im Fristenkalender notiert wurden, wobei diese Notierung als vorläufige und von der Kontrolle des Rechtsanwalts abhängige betrachtet wurde® In den Fristenkalender gehören nur die unter Verantwortung des Rechtsanwalts bestimmten Fristen, wenn es sich nicht um routinemäßige Berechnungen handelt® Die Methode des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat zwo Folge, daß Fristbestimmungen in den Sachen mit Besonderheiten ohne seine Mitwirkung vorgenommen werden und es von der Vorlage an ihn abhängt, ob es zu einer Kontrolle durch ihn kommt und der Fehler richtiggestellt wird® Das begründet die Gefahr, daß Fehler nicht bemerkt werden, weil die Kontrolle aus irgendwelchen Gründen unterbleibt" Es ist aber zu verlangen, daß der Rechtsanwalt die eingehenden Sachen selbst darauf prüft, ob Anlaß zur Angabe der Fristdauer oder wenigstens der Besonderheit ihres Laufes besteht, und daß dann erst Eintragungen in den Fristenkalender vorgenommen werden® Wie zahlreiche Fälle zeigen, ergeben sich bei Ansprüchen aus Wechseln immer noch verschiedene Zweifel, ob eine Feriensache vorliegt, die nur auf Grund einer Kenntnis der Rechtsprechung geklärt wer den können (vgl" z" B 0 BGHZ 18, 173 - Wechselnachverfahren BGHZ 37, 371 - Klagehäufung).
  • BGH, 26.11.1984 - II ZB 4/84

    Fristversäumnis wegen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten - Fehlender …

    Dazu gehört auch, daß der Anwalt selbst prüft, ob eine Sache, in der eine Frist notiert werden muß, eine Feriensache ist; denn in diesem Zusammenhang treten nicht selten schwierige Rechtsprobleme auf, die zu beurteilen er nicht dem Büropersonal überlassen darf (BGH, Beschl. v. 15.1.1970 - II ZB 7/69, VersR 1970 326; v. 18.11.1974 - II ZB 10/74, VersR 1975, 260).
  • BGH, 26.11.1984 - II ZB 5/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …

    Dazu gehört auch, daß der Anwalt selbst prüft, ob eine Sache, in der eine Frist notiert werden muß, eine Feriensache ist; denn in diesem Zusammenhang treten nicht selten schwierige Rechtsprobleme auf, die zu beurteilen er nicht dem Büropersonal überlassen darf (BGH, Beschl. v. 15.1.1970 - II ZB 7/69, VersR 1970, 326; v. 18.11.1974 - II ZB 10/74, VersR 1975, 260).
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