Rechtsprechung
| BGH, 29.05.1970 - IV ZR 148/69 |
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Beweislast - Verletzung der Aufklärungspflicht - Vorsatz - Grobe Fahrlässigkeit - Leistungsverweigerungsrecht - Recht auf Leistungsverweigerung
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AKB § 7 V Abs. 2
Darlegungs- und Beweislast bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers
Papierfundstellen
- VersR 1970, 732
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.04.1969 - IV ZR 550/68
Beweislast des Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht
Auszug aus BGH, 29.05.1970 - IV ZR 148/69
Der erkennende Senat hat an dieser objektiven Bestimmung des Entstehens der Obliegenheit in seinem Urteil BGHZ 52, 86 ( NJW 1969, 1384 = VersR 1969, 694) festgehalten, und zwar entgegen der vom Berufungsgericht angeführten Auffassung des OLG Düsseldorf, In den Gründen, auf die im übrigen verwiesen wird, ist dargelegt worden, daß die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt dos Versicherungsfalls als subjektives Element zur Schuld seite gehört, schon weil sich der Schuldvorwurf gerade darauf beziehen kann, daß der Versicherungsnehmer den Unfall selbst nicht wahrgenommen hat, ihn aber bei nur geringer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen Der Kläger hat mithin seine Aufklärungspflicht unabhängig von seinen \iahrnehmungen objektiv schon da durch verletzt, daß er nach dem Unfall des Mercedeswagens seine Fahrt fortsetzte Da dies feststeht, ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht den Beginn der Aufklärungspflicht abweichend daran geknüpft hat, daß der Kluger seine Fahrweise als gefahrenträchtig erkannt habe (uSlalomfahrtn) und daß sich ihm die Möglichkeit eines hierdurch verursachten Unfalls aufdrängen mußte Fraglich kann allein das Verschulden des Klägers sein Bei dessen Prüfung ist das Berufungsgericht zu treffend zu der entscheidenden Frage zurückgekehrt, ob der Kläger den Unfall des Mercedeswagens v/ahrgenommen oder ob er ihn zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, als er seine Fahrt fortsetzte.Er hat in seinem bereits angeführten Urteil BGHZ 52, 86 entschieden, daß der Haftpflichtversicherer, der bei Unfall flucht des Versicherungsnehmers Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht beansprucht, seinerseits beweisen muß daß der Versicherungsnehmer Kenntnis von dem eingetretenen Versicherungsfall hatte.
- BGH, 06.06.1966 - II ZR 22/64
Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung auf Grund eines Unfalls - …
Auszug aus BGH, 29.05.1970 - IV ZR 148/69
Der Bundesgerichtshof hat bereits in der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Entscheidung vom 60 Juni 1966 (IX ZR 22/64 = VersR 1966, 745) ausgesprochen, daß der Beginn des Schadensereignisses die Aufklärungs- und Rettungspflicht des Versicherungsnehmers auslöst.
- OLG Frankfurt, 05.09.2001 - 7 U 155/00
Fahrzeugvollversicherung; Leistungsfreiheit ; Aufklärungspflicht; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Aufklärungspflicht, die objektiv mit dem Versicherungsfall, also einem Unfall mit Fremdschaden, entsteht, auch grob fahrlässig dadurch verletzt werden, dass der Versicherungsnehmer, obwohl er Anhaltspunkte für einen Unfall mit Fremdschaden hat, sich nicht darüber vergewissert, sondern ohne nähere Nachforschungen die Unfallstelle verlässt (BGH VersR 70, 241; 70, 613; 70, 732;… Stiefel-Hofmann, 17. Aufl., AKB, § 7 Rn. 79). - OLG Oldenburg, 07.12.1994 - 2 U 185/94
Aufklärungspflicht, Beweislast, Vorsatz, Fahrzeugführer, Unkenntnis, Unfall, …
Im übrigen blieb es auch nach dieser Rechtsprechung des BGH bei der Beweislastverteilung des § 7 V AKB, so daß z.B. der Versicherungsnehmer weiterhin nachweisen mußte, daß ihn nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit traf (BGH VersR 1969, 694; 1970, 613; 1970, 732).
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