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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.1971 - VIII ZB 33/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1617
BGH, 10.03.1971 - VIII ZB 33/70 (https://dejure.org/1971,1617)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1971 - VIII ZB 33/70 (https://dejure.org/1971,1617)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1971 - VIII ZB 33/70 (https://dejure.org/1971,1617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Fernmündlicher Auftrag - Berufungsfrist - Rubrum - Hinweispflicht - Besondere Fallgestalltung - Berufungseinlegung - Anweisung des Bürovorstehers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1040 (Ls.)
  • MDR 1971, 574
  • VersR 1971, 643
  • DB 1971, 2112
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 84/88

    Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender …

    Die Revisionserwiderung hat zwar darin Recht, daß sich bei Ausnutzung einer Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag erhöhte Sorgfaltsanforderungen für den Anwalt ergeben können (z.B. BGH Beschlüsse vom 10. März 1971 - VIII ZB 33/70 = VersR 1971, 643, 644 und vom 7. November 1979 - IV ZB 157/79 = NJW 1980, 457) und daß dies auch bei Vorliegen besonderer Umstände wie etwa einer - für die Zeit des Ablaufs der Berufungsfrist angeblich zu erwartenden - Arbeitsüberlastung des Kanzleipersonals gelten müsse (dazu Senatsbeschluß vom 16. September 1981 - VIII ZB 48/81 = VersR 1982, 67 unter 3 m.Nachw.).
  • BGH, 12.04.1989 - VIII ZR 89/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schuldlose Hinderung an der …

    Der Senat hat bereits früher entschieden, daß bei einer derartig ungewöhnlichen Sachlage der den Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt zu einem ausdrücklichen Hinweis darauf verpflichtet ist (Senatsbeschluß vom 10. März 1971 - VIII ZB 33/70 = VersR 1971, 643, 644).

    Ein deutlicher Hinweis war hier zudem auch deshalb notwendig, weil Rechtsanwalt Z. sein Schreiben erst zwei Tage vor Ablauf der Revisionsfrist abgesandt hatte, deshalb der Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung bei Rechtsanwalt Z. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit die Möglichkeit einer Überprüfung der Auftragsausführung durch ihn zumindest ungewiß war (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1971 aaO).

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