Rechtsprechung
| BGH, 09.12.1971 - II ZR 12/70 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung des Bergfahrers gegenüber dem Ausfahrenden zur Kursanweisung auch schon vor dem Verlassen der Hafenausfahrt - Anwendbarkeit der Vorschriften über das Verhalten und die Zeichengebung der Talfahrer
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
Papierfundstellen
- VersR 1972, 143
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.06.1969 - II ZR 251/67
Mitverschulden von Schiffsführern im Rahmen von Ausgleichsansprüchen - Vorfahrt …
Auszug aus BGH, 09.12.1971 - II ZR 12/70
Diese Bestimmung räumte mithin, wie nunmehr auch § 6.16 Nr. 1 RheinSchPVO 1970, der durchgehenden Schiffahrt in gewissem Umfange die Vorfahrt gegenüber den von der Uferseite her kommenden Fahrzeugen ein (BGH VersR 1969, 846, 847).Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Bergfahrer dem Ausfahrenden auch schon vor dem Verlassen der Hafenausfahrt eine Kursweisung nach § 38 RheinSchPVO 1954 (jetzt: § 6.04 RheinSchPVO 1970) zu geben, wenn vorauszusehen ist, daß es mit dem Ausfahrenden zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird, und dies zur Klarheit über den Begegnungskurs erforderlich ist; der Ausfahrende hat diese Weisung zu befolgen, das Kurszeichen gegebenenfalls zu erwidern (§ 39 Nr. 2 RheinSchPVO 1954; § 6.04 Nr. 5 RheinSchPVO 1970) und seinen Kurs, sofern erforderlich, schon vor der Ausfahrt entsprechend der Weisung zu richten (BGH VersR 1969, 846, 847).
- BGH, 20.10.1969 - II ZR 39/68
Vorrecht der durchgehenden Schiffahrt gegenüber den von der Uferseite kommenden …
Auszug aus BGH, 09.12.1971 - II ZR 12/70
Die durchgehende Schiffahrt war jedoch gehalten, die Ausfahrt durch Fahrtverminderung oder Kursänderung zu unterstützen, sofern sie diese Manöver rechtzeitig durchführen konnte und die eigene Fahrt hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wurde (BGH VersR 1970, 34).
- BGH, 20.02.1975 - II ZR 152/73
Verschulden an der Kollision zweier Rheinschiffahrtkähne auf Grund des …
Danach hat ein Bergfahrer dem Ausfahrenden auch schon vor dem Verlassen der Hafenausfahrt eine Kursweisung nach § 6.04 Nr. 2 oder Nr. 3 RheinSchPolVO zu geben, wenn anzunehmen ist, daß es mit dem Ausfahrenden zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird, und dies zur Klarheit über den Begegnungskurs erforderlich ist; auch hat der Ausfahrende die Weisung zu befolgen, das Kurszeichen gegebenenfalls zu erwidern (vgl. § 6.04 Nr. 5 RheinSchPolVO) und den Kurs, sofern erforderlich, bereits vor der Ausfahrt entsprechend der Weisung zu richten (…BGH, Urt. v. 23.6.69 - II ZR 251/67, VersR 1969, 846, 847 = LM RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 Nr. 47; Urt. v. 9.12.71 - II ZR 12/70, VersR 1972, 143). - BGH, 19.02.1973 - II ZR 34/71
Kursweisung - Schiffsbegegnung - Bergfahrer - Talfahrer - Geltung der Kursweisung
Allerdings kann dem MS "M." nicht, wie das Rheinschifffahrtsgericht gemeint hat, in diesem Punkte die Rechtsprechung des Senats weiterhelfen, wonach der Bergfahrer einem Fahrzeug, das einen Hafen verlassen will, eine Kursweisung nach § 38 RheinSchPolVO 1954 schon vor dessen Hafenausfahrt geben und die Weisung von dem Ausfahrenden - soweit § 39 Nr. 2 RheinSchPolVO 1954 eine Erwiderung vorschreibt - erwidert werden muß, sofern vorauszusehen ist, daß es zwischen dem Bergfahrer und dem Ausfahrenden zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird und die - vorzeitige - Zeichengebung zur Klarheit über den Begegnungskurs erforderlich ist (BGH LM Nr. 47 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 = Urteil v. 23.6. 69 - II ZR 251/67; VersR 1972, 143 = Urteil v. 9.12.71 - II ZR 19/70). - BGH, 19.02.1973 - II ZR 35/71
Sorgfaltspflicht - Bergfahrer - Fahrwasser - Strommitte - Hafen - Hafenausfahrt - …
Aller dings kann dem MS "MlBi" nicht, wie das Rheinschifffahrtsgericht gemeint hat, in diesem Punkte die Rechtsprechung des Senats weiterhelfen, wonach der Bergfahrer einem Fahrzeug, das einen Hafen verlassen will, eine Kursweisung nach § 38 RheinSchPolVO 1954 schon vor dessen Hafenausfahrt geben und die Weisung von dem Ausfahrenden - soweit § 39 Nr. 2 RheinSchPolVO 1954 eine Erwiderung vorschreibt - erwidert werden muß, sofern vorauszusehen ist, daß es zwischen dem Bergfahrer und dem Ausfahrenden zu einer Begegnung auf dem Strom kommen wird und die - vorzeitige - Zeichen gebung zur Klarheit über den Begegnungskurs erforderlich ist (…BGH LM Nr. 47 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 = Urt. v. 23.6.1969 - II ZR 251/67; VersR 1972, 143 = Urt. v. 9.12.1971 - II ZR 19/70).
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