Rechtsprechung
| BGH, 05.06.1972 - II ZR 79/70 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sorgfaltspflicht - Nebel - Eingeschränkte Sicht - Bergfahrt - Talfahrt
Papierfundstellen
- MDR 1973, 120
- VersR 1972, 852
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.06.1974 - II ZR 46/73
Nautische Sorgfaltspflicht - Sichtbehinderung - Nebel - Radarschirm - …
Zwar ist es richtig, daß ein Bergfahrer gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht eines Schiffers verstößt, wenn er bei einer durch Nebelfetzen auf 200 bis 150 m eingeschränkten Sicht einen Ubergang macht, obwohl noch mit Talfahrt zu rechnen ist (BGH, Urt. v. 5.6. 72 - II ZR 79/70, LM Nr. 55 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.54 - VersR 1972, 853).Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 5. Juni 1972* - II ZR 79/70 (VersR 1972, 853) dargelegt hat, verstößt ein Bergfahrer gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht eines Schiffers, wenn er bei einer durch Nebelfetzen auf 200 bis 150 m eingeschränkten Sicht einen Ubergang macht, obwohl noch mit Talfahrt zu rechnen ist.
- BGH, 20.09.1973 - II ZR 119/72
Nebel - Schlechte Sicht - Radarfahrt - Sorgfaltspflicht - Oberrhein
Ferner sind in solchen Fällen Berg- und Talfahrt grundsätzlich gehalten, gestreckte Kurse zu fahren (vgl. BGH VersR 1972, 852, 853, Urt. v. 5. Juni 1972 - II ZR 79/70). - BGH, 20.09.1973 - II ZR 118/72
Kursweisung - Kursweisungsbefugnis - Bergfahrer - Radartalfahrt - Schlechte Sicht …
iI Deshalb wird der Bergfahrt nahegelegt, bei schlechten Sichtverhältnissen einen möglichst breiten Weg für die Talfahrt freizumachen, damit die Seite, an der sie die Talfahrt passieren lassen will, dieser beim Insichtkommen eindeutig klar erscheint (Merkblatt der Rheinzentralkommission für die Fahrt bei unsichtigem Wetter (Guide-Radar), Ziff. 3) Ferner sind in solchen Fällen Berg- und Talfahrt grundsätzlich gehalten, gestreckte Kurse zu fahren (vgl. BGH VersR 1972, 852, 853, Urt. v. 5.6. 72 - II ZR 79/70) Außerdem gewinnt bei unsichtigem Wetter die Einhaltung schiffahrtsüblicher Kurse für die Sicherheit des Verkehrs eine ihr bei sichtigem Wetter nicht zukommende (…vgl, BGH LM Nr. 3 zu BinnSchStrO, Urt. v. 13« 1.64 - II ZR 103/62) Bedeutung.
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